Social Media Aktivitäten des Bundeswahlleiters

Anfrage an: Bundeswahlleiter

- interne Richtlinien oder Handlungsanweisungen (z.B. zur Ansprache von Nutzerinnen und Nutzern o.ä.) mit Bezug zu den Social Media Kanälen des Bundeswahlleiters
- Konzeptions- oder Strategiedokumente, die zur Ausrichtung der Social Media Kanäle dienen (z.B. Social-Media-Konzept mit definierten Zielgruppen, Maßnahmen, Posting-Verhalten usw.)
- Dokumente in denen die Aktivitäten des Bundeswahlleiters auf Sozialen Netzwerken (Twitter, Facebook, usw.) evaluiert werden

Information nicht vorhanden

  • Datum
    13. April 2018
  • Frist
    15. Mai 2018
  • Ein:e Follower:in
Leonard Wolf
Leonard Wolf
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - interne Richtl…
An Bundeswahlleiter Details
Von
Leonard Wolf
Betreff
Social Media Aktivitäten des Bundeswahlleiters [#28880]
Datum
13. April 2018 13:03
An
Bundeswahlleiter
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- interne Richtlinien oder Handlungsanweisungen (z.B. zur Ansprache von Nutzerinnen und Nutzern o.ä.) mit Bezug zu den Social Media Kanälen des Bundeswahlleiters - Konzeptions- oder Strategiedokumente, die zur Ausrichtung der Social Media Kanäle dienen (z.B. Social-Media-Konzept mit definierten Zielgruppen, Maßnahmen, Posting-Verhalten usw.) - Dokumente in denen die Aktivitäten des Bundeswahlleiters auf Sozialen Netzwerken (Twitter, Facebook, usw.) evaluiert werden
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 (2) IFG. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Leonard Wolf << Adresse entfernt >> e.V. <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Leonard Wolf << Adresse entfernt >> e.V. << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Leonard Wolf
Bundeswahlleiter
Sehr geehrter Herr Wolf, wir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 13. Ap…
Von
Bundeswahlleiter
Betreff
Eingangsbestätigung IFG Antrag 210: Social Media Aktivitäten des Bundeswahlleiters
Datum
16. April 2018 08:58
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Wolf, wir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 13. April 2018. Ihre Anfrage wird hier unter dem Aktenzeichen A-IR/11100100-IF30210 geführt. Bitte geben Sie bei weiterer Korrespondenz immer das Aktenzeichen an. Ihre Anfrage wird derzeit bearbeitet. Wir bitten Sie daher um etwas Geduld und kommen unaufgefordert auf Sie zurück. Mit freundlichen Grüßen
Bundeswahlleiter
Sehr geehrter Herr Wolf, aufgrund des derzeit hohen Arbeitsaufkommens eingegangener IFG-Anträge in unserem Arbeit…
Von
Bundeswahlleiter
Betreff
Verzögerung IFG Antrag 210: Social Media Aktivitäten des Bundeswahlleiters
Datum
14. Mai 2018 10:01
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Wolf, aufgrund des derzeit hohen Arbeitsaufkommens eingegangener IFG-Anträge in unserem Arbeitsbereich kommt es zu Verzögerungen bei der Bearbeitung der Anträge nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Leider ist davon auch Ihr Antrag betroffen. Wir bitten Sie um Verständnis und die bereits eingetretene Verzögerung zu entschuldigen. Seien Sie versichert, dass wir Ihren Antrag so schnell wie möglich bearbeiten und unaufgefordert diesbezüglich wieder auf Sie zukommen werden. Mit freundlichen Grüßen
Bundeswahlleiter
IFG-Bescheid: Social Media Kanäle des Bundeswahlleiters (Az.: A-IR/1110100-IF30210) Sehr geehrter Herr Wolf, Sie …
Von
Bundeswahlleiter
Betreff
IFG-Bescheid: Social Media Kanäle des Bundeswahlleiters (Az.: A-IR/1110100-IF30210)
Datum
15. Mai 2018 08:52
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Wolf, Sie haben mit E-Mail vom 13. April 2018 (unser Az.: A-IR/1110100-IF30210) eine Anfrage nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) an das Statistische Bundesamt gerichtet. In dieser bitten Sie uns, Ihnen folgendes zuzusenden: 1. Interne Richtlinien oder Handlungsanweisungen (z.B. zur Ansprache von Nutzerinnen und Nutzern o.ä.) mit Bezug zu den Social Media Kanälen des Bundeswahlleiters 2. Konzeptions- oder Strategiedokumente, die zur Ausrichtung der Social Media Kanäle dienen (z.B. Social-Media-Konzept mit definierten Zielgruppen, Maßnahmen, Posting-Verhalten usw.) 3. Dokumente in denen die Aktivitäten des Bundeswahlleiters auf Sozialen Netzwerken (Twitter, Facebook, usw.) evaluiert werden. Diese Anfrage betrifft den Bereich des Bundeswahlleiters. Da der Bundeswahlleiter gleichzeitig Präsident des Statistischen Bundesamtes ist, hat er uns als im Statistischen Bundesamt für die Bearbeitung von Auskunftsersuchen nach dem IFG zuständige Organisationseinheit gebeten, Ihnen folgendes mitzuteilen: Sie haben Ihr Auskunftsersuchen auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gestützt. § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG eröffnet jedem die Möglichkeit, gegenüber den Behörden des Bundes den Zugang zu amtlichen Informationen zu verlangen. Der Bundeswahlleiter ist jedoch – was seine originäre Tätigkeit betrifft – nicht „Behörde“ im Sinne dieses Gesetzes, sondern eine Einrichtung politisch-gesellschaftlicher Selbstorganisation. Er ist Bundeswahlorgan (§ 8 Abs. 1 Bundeswahlgesetz) zur Vorbereitung und Unterstützung der demokratischen Willensbildung durch Wahlen. Der Bundeswahlleiter, wie die übrigen Wahlorgane, sind Organe eigener Art und stehen außerhalb der Behördenorganisation. Der Bundeswahlleiter handelt funktionell nicht als Teil der Verwaltung (Exekutive) oder einer anderen Staatsgewalt, sondern im Vorfeld der Staatsgewalten als Unterstützungsorgan des Staatsvolkes, um den Parteien bzw. allen Bürgerinnen und Bürgern die Wahlbeteiligung und Konstituierung des Bundestages zu ermöglichen. Deshalb handelt es sich bei den Entscheidungen und Maßnahmen des Bundeswahlleiters um Wahlverfahrensakte und nicht um Verwaltungsakte im Sinne von § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz. Konsequenterweise erklärt der Gesetzgeber in § 18 Abs. 4a Bundeswahlgesetz das Bundesverfassungsgericht und nicht die Verwaltungsgerichte für Beschwerden zuständig, wenn der Bundeswahlausschuss einer Partei oder ihrer Beteiligungsanzeige die Anerkennung nach § 18 Abs. 4 Bundeswahlgesetz versagt. Eine zentrale Aufgabe des Bundeswahlleiters ist es gemäß § 81 Abs. 1 Bundeswahlordnung – zusammen mit den Landeswahlleitern – zu prüfen, ob die Wahl nach den Vorschriften des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung durchgeführt worden oder ob Einspruch gegen die Wahl einzulegen ist. Ein ggf. einzuleitendes Wahlprüfungsverfahren ist – ebenfalls gesondert – im Wahlprüfungsgesetz geregelt. Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages (Art. 41 Abs. 1 Grundgesetz, § 1 Abs. 1 Wahlprüfungsgesetz), gegen dessen Entscheidung die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig ist (Art. 41 Abs. 2 Grundgesetz). Auch hier ist also nicht der für öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit vorgesehene Verwaltungsrechtsweg gegeben. Unabhängig davon können wir Ihnen – um Ihnen inhaltlich weiterzuhelfen – folgendes mitteilen: Der Bundeswahlleiter betreibt derzeit nur einen Twitter-Kanal. Auf anderweitigen Social-Media-Kanälen ist der Bundeswahlleiter nicht aktiv. Unsere Antwort bezieht sich daher ausschließlich auf den Twitter-Kanal @wahlleiter_bund. Zu Frage 1: Interne Richtlinien zur Nutzung des Twitter-Kanals des Bundeswahlleiters sind in der Netiquette verarbeitet: https://www.bundeswahlleiter.de/info/impressum/netiquette.html Zu Frage 2: Das Twitter-Konzept wird derzeit überarbeitet. Die überarbeitete Fassung wird voraussichtlich im Juni 2018 vorliegen und kann sodann gerne zur Verfügung gestellt werden. Zu Frage 3: Eine Evaluierung findet unmittelbar über Twitter statt. Dokumente hierzu liegen nicht vor. Wir hoffen, Ihnen mit diesen Auskünften weiter geholfen zu haben. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist beim Statistischen Bundesamt Wiesbaden einzulegen. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: 1. Schriftlich oder zur Niederschrift: Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Die Anschrift lautet: Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden 2. Auf elektronischem Weg: Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen
Leonard Wolf
Leonard Wolf
AW: IFG-Bescheid: Social Media Kanäle des Bundeswahlleiters (Az.: A-IR/1110100-IF30210) [#28880] Sehr geehrt<&l…
An Bundeswahlleiter Details
Von
Leonard Wolf
Betreff
AW: IFG-Bescheid: Social Media Kanäle des Bundeswahlleiters (Az.: A-IR/1110100-IF30210) [#28880]
Datum
15. Mai 2018 16:38
An
Bundeswahlleiter
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> ich danke Ihnen recht herzlich für Ihre Nachricht als Antwort auf meine IFG-Anfrage vom 13.04.2018. In der Beantwortung meiner zweiten Frage teilen Sie mit, dass das Twitter-Konzept voraussichtlich im Juni 2018 überarbeitet wird. Ich würde mich freuen, wenn Sie mir dieses, sobald die Überarbeitung abgeschlossen ist, zusenden und zur Verfügung würden. Mit freundlichen Grüßen Leonard Wolf Anfragenr: 28880 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Leonard Wolf << Adresse entfernt >> e.V. << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Bundeswahlleiter
AW: IFG-Bescheid: Social Media Kanäle des Bundeswahlleiters (Az.: A-IR/1110100-IF30210) [#28880] Sehr geehrter Her…
Von
Bundeswahlleiter
Betreff
AW: IFG-Bescheid: Social Media Kanäle des Bundeswahlleiters (Az.: A-IR/1110100-IF30210) [#28880]
Datum
7. Juni 2018 13:13
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Wolf, vielen Dank für Ihre Nachricht. Bitte stellen Sie, wenn Sie das überarbeitete Twitter-Konzept wünschen, einen neuen Antrag nach dem IFG. Wir machen uns hier keine automatischen Wiedervorlagen bezüglich weiterer Informationswünsche. Das können wir angesichts unserer hohen Arbeitsbelastung nicht leisten. Bitte haben Sie Verständnis hierfür. Mit freundlichen Grüßen