Social Media Aktivitäten des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof

- interne Richtlinien oder Handlungsanweisungen (z.B. zur Ansprache von Nutzerinnen und Nutzern o.ä.) mit Bezug zu den Social Media Kanälen des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof
- Konzeptions- oder Strategiedokumente, die zur Ausrichtung der Social Media Kanäle dienen (z.B. Social-Media-Konzept mit definierten Zielgruppen, Maßnahmen, Posting-Verhalten usw.)
- Dokumente in denen der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof seine Aktivitäten auf Sozialen Netzwerken (Twitter, Facebook, usw.) evaluiert

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  • Datum
    16. April 2018
  • Frist
    18. Mai 2018
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Leonard Wolf
Leonard Wolf
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - interne Richtl…
An Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof Details
Von
Leonard Wolf
Betreff
Social Media Aktivitäten des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof [#28954]
Datum
16. April 2018 18:15
An
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- interne Richtlinien oder Handlungsanweisungen (z.B. zur Ansprache von Nutzerinnen und Nutzern o.ä.) mit Bezug zu den Social Media Kanälen des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof - Konzeptions- oder Strategiedokumente, die zur Ausrichtung der Social Media Kanäle dienen (z.B. Social-Media-Konzept mit definierten Zielgruppen, Maßnahmen, Posting-Verhalten usw.) - Dokumente in denen der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof seine Aktivitäten auf Sozialen Netzwerken (Twitter, Facebook, usw.) evaluiert
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 (2) IFG. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Leonard Wolf << Adresse entfernt >> e.V. <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Leonard Wolf << Adresse entfernt >> e.V. << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Leonard Wolf
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Ihre E-Mail an <<E-Mail-Adresse>> Sehr geehrte Absenderin / Sehr geehrter Absender, E-Mails haben …
Von
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Betreff
Ihre E-Mail an <<E-Mail-Adresse>>
Datum
16. April 2018 18:15
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Absenderin / Sehr geehrter Absender, E-Mails haben keine fristwahrende Wirkung. Sollte Ihre Nachricht fristgebundene Verfahrensantraege oder Schriftsaetze enthalten, uebermitteln Sie diese bitte nochmals per Telefax (Nr.: 0721/8191-590) oder Briefpost. Sonstige Anfragen und Anschreiben per E-Mail koennen nur unter Angabe einer postalischen Adresse beantwortet werden. Es wird ausdruecklich darauf hingewiesen, dass elektronische Posteingaenge nur montags bis donnerstags von 7.30 bis 16.40 Uhr und freitags von 7.30 bis 14.35 Uhr bearbeitet werden koennen. Außerhalb dieser Dienstzeiten und an Wochenenden erfolgt keine Bearbeitung der Eingaenge. In Ausnahmefaellen kann ein Bereitschaftsdienst telefonisch ueber Rufnummer 0721/8191-0 kontaktiert werden. Hinweise oder Anzeigen nehmen jederzeit auch alle Polizeidienststellen entgegen. Weiterhin bitten wir Sie zu beachten, dass dieses E-Mail-Konto nur fuer das Absenden dieser Rückantwort verwendet wird. E-Mails an diese Adresse werden automatisch geloescht. ############################################################################ Dies ist eine automatisch erstellte Rueckantwort auf Ihre E-Mail an <<E-Mail-Adresse>> bzw. <<E-Mail-Adresse>> ############################################################################

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Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 16.04.2018 Sehr geehrter Herr Wolf, Sie beantragen mit E-Mail …
Von
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 16.04.2018
Datum
14. Mai 2018
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
1,2 MB
Sehr geehrter Herr Wolf, Sie beantragen mit E-Mail vom 16.04.2018 nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Auskunft über interne Richtlinien, Handlungsanweisungen, Konzeptions- oder Strategiedokumente oder sonstige Dokumente mit Bezug zu Social Media Kanälen und sozialen Netzwerken, die in der Behörde des Generalbundesanwalt Verwendung finden. Wegen der Einzelheiten verweise ich auf Ihren Antrag. Die von Ihnen begehrte Auskunft kann nicht erteilt werden, weil es dir von Ihnen begehrten Dokumente in der Behörde es Generalbundesanwalts nicht gibt. Es ist auch nicht geplant, solche Dokumente herzustellen oder in Kraft zu setzen. Mit freundlichen Grüßen