Social Media Nutzung durch Polizeibehörden

Antrag nach dem SIFG/SUIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Social Media Guidelines oder ähnliche Grundlagen der dienstlichen Social Media Nutzung durch saarländische Polizeibehörden

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Saarländischen Informationsfreiheitsgesetzes (SIFG) sowie § 3 des Saarländischen Umweltinformationsgesetzes (SUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 SUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache und damit gebührenfreie Auskunft.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 SIFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    8. August 2018
  • Frist
    11. September 2018
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem SIFG/SUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Social Media G…
An Ministerium für Inneres, Bauen und Sport Saarland Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Social Media Nutzung durch Polizeibehörden [#32737]
Datum
8. August 2018 15:34
An
Ministerium für Inneres, Bauen und Sport Saarland
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem SIFG/SUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Social Media Guidelines oder ähnliche Grundlagen der dienstlichen Social Media Nutzung durch saarländische Polizeibehörden Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Saarländischen Informationsfreiheitsgesetzes (SIFG) sowie § 3 des Saarländischen Umweltinformationsgesetzes (SUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 SUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache und damit gebührenfreie Auskunft. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 SIFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Ministerium für Inneres, Bauen und Sport Saarland
Auskunft nach § 1 SIFG i. V. m. §§ 1bis 9 IFG Guten Morgen, Frau Antragsteller/in, wunschgemäß bestätige ich Ihne…
Von
Ministerium für Inneres, Bauen und Sport Saarland
Betreff
Auskunft nach § 1 SIFG i. V. m. §§ 1bis 9 IFG
Datum
9. August 2018 08:52
Status
Warte auf Antwort
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Guten Morgen, Frau Antragsteller/in, wunschgemäß bestätige ich Ihnen den Eingang Ihrer Petition mit der Sie Auskunft über "Social Media Guidelines oder ähnliche Grundlagen der dienstlichen Social Media Nutzung durch saarländische Polizeibehörden" erbitten. Ich habe Ihre diesbezügliche E-Mail an das Landespolizeipräsidium, Mainzer Straße 134-136, 66121 Saarbrücken, 0681/962-0, <<E-Mail-Adresse>> und E-Mail-Adresse>>, weitergeleitet, da sich der Auskunftsanspruch gegen die Behörde richtet, welche über die jeweiligen amtlichen Informationen verfügt. Von dort erhalten Sie weitere Nachricht. Mit freundlichen Grüßen
Ministerium für Inneres, Bauen und Sport Saarland
Ihr Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen: Mitteilung voraussichtlicher Verwaltungsgebühren Landespolizeipr…
Von
Ministerium für Inneres, Bauen und Sport Saarland
Betreff
Ihr Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen: Mitteilung voraussichtlicher Verwaltungsgebühren
Datum
23. August 2018 11:04
Status
Anfrage abgeschlossen
Landespolizeipräsidium Direktion LPP 3 Personal / Recht LPP 32 Justiziariat Az.: 322-99.20-234/2018; Ihr Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen vom 8. August 2018 Mitteilung voraussichtlicher Verwaltungsgebühren Ihr Zeichen: #32737 Sehr geehrtAntragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihre E-Mail vom 8. August 2018, mit der Sie Zugang zu „Social Media Guidelines oder ähnliche Grundlagen der dienstlichen Social Media Nutzung durch saarländische Polizeibehörden“ beantragten. Ich weise Sie mit dieser E-Mail darauf hin, dass für die beantragte Amtshandlung gemäß § 5 Saarländisches Informationsfreiheitsgesetz (SIFG) i. V. m. §§ 1, 7 Saarländisches Gebührengesetz (SaarlGebG) und Nr. 455 Ziffer 2.2 Allgemeines Gebührenverzeichnis (Allg GebVz) Verwaltungsgebühren zwischen 30 und 500 Euro zuzüglich der besonderen Auslagen gemäß § 2 Abs. 2 SaarlGebG zu erheben sind. Im vorliegenden Fall wird von einer Gebühr in Höhe von Gebühr gemäß Ziffer 455 Nr. 2.2 bei geringem Verwaltungsaufwand 30,00 Euro Besondere Auslagen - förmliche Zustellung einer Entscheidung gemäß § 28 SVwVfG 1,97 Euro Festzusetzende Verwaltungsgebühr: 31,97 Euro auszugehen sein. Ihrer Auffassung, dass es sich um eine einfache Aktenauskunft handeln würde, die nicht gebührenpflichtig sei, kann nicht gefolgt werden. Mit Ihrem Antrag begehren Sie keine Auskunft, die tatsächlich in Einzelfällen geführenfrei erfolgen kann (siehe Nr. 455 Ziffer 1.1 Allg GebVz), sondern die elektronische Herausgabe von Abschriften. Eine gebührenfreie Herausgabe von Abschriften amtlicher Informationen ist im Gebührenverzeichnis weder vorgesehen noch wird dies der Amtshandlung gerecht. Die Höhe der im Einzelnen festzusetzenden Gebühr richtet sich bei Rahmengebühren nach dem Verwaltungsaufwand und nach dem Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner (§ 6 Abs. 3 S. 1 und 3, § 7 Abs. 1 SaarlGebG). Ihre Anfrage betrifft mehrere Schriftstücke, die zum Teil einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen, so dass zum Schutz öffentlicher Belange Daten ausgesondert werden müssen. Hierdurch entsteht ein erhöhter Verwaltungsaufwand, was bereits im Gebührenverzeichnis mit einem höheren Gebührenrahmen berücksichtigt wurde. Ferner ist zu Berücksichtigen, dass der Nutzung der Amtshandlung für die Gebührenschuldnerin oder den Gebührenschuldner nicht außer Verhältnis stehen darf. Die Gebühr darf nicht dazu führen, dass der in § 1 SIFG ersichtliche Gesetzeszweck, über die Transparenz der Akteninhalte die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern und eine Kontrolle des staatslichen Handelns zu ermöglichen, zu beachten ist und nicht durch den Aspekt der Kostendeckung zurückgedrängt werden darf. Daher wird die Verwaltungsgebühr voraussichtlich im untersten Bereich der Rahmegebühr festgesetzt. Sofern Sie Ihren Antrag nicht zurückziehen möchten, bitte ich Sie um Mitteilung einer postalischen Erreichbarkeit. Sie werden schriftlich einen vorläufigen Gebührenbescheid zur Vorauszahlung der Gebühr gemäß § 16 SaarlGebG erhalten. Nach Zahlungseingang wird das Verwaltungsverfahren zur Prüfung Ihres Antrages fortgesetzt. Im Falle eines stattgebenden Bescheids werden wir die begehrten Informationen in der gewünschen Form zur Verfügung stellen. Zum Nachweis der Bekanntgabe und des Beginns der Widerspruchsfrist werden wir Ihnen den Bescheid förmlich zustellen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen: Mitteilung voraussichtlicher Verwaltungsgebühren [#32737] Se…
An Ministerium für Inneres, Bauen und Sport Saarland Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen: Mitteilung voraussichtlicher Verwaltungsgebühren [#32737]
Datum
23. August 2018 14:02
An
Ministerium für Inneres, Bauen und Sport Saarland
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, zum jetzigen Zeitpunkt möchte ich meine Anfrage nicht weiterverfolgen und ziehe sie damit zurück. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 32737 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in

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Ministerium für Inneres, Bauen und Sport Saarland
Automatisches E-Mail-Reply Dies ist eine vom System erzeugte Meldung; diese gilt nicht als Quittung. Ihre eMail w…
Von
Ministerium für Inneres, Bauen und Sport Saarland
Betreff
Automatisches E-Mail-Reply
Datum
23. August 2018 14:15
Status
Dies ist eine vom System erzeugte Meldung; diese gilt nicht als Quittung. Ihre eMail wird dem Adressaten umgehend zugeleitet. Dringende Hilfeersuchen sind ueber die Notrufnummer 110 an die Polizei zu richten. Wir uebernehmen auch keine Gewaehr dafuer, dass die eMail unmittelbar nach dem Eingang gelesen oder bearbeitet wird.