Social-Media-Richtlinie der Polizei Bayern

im Rahmen meiner Tätigkeit als Journalistin berichte ich zum Auftreten der deutschen Polizei in den sozialen Netzwerken. Um das Vorgehen der Landespolizei vergleichend darzustellen benötige ich folgende Informationen:
- Dokumente in denen die Polizei Bayern Richtlinien für ihre Kommunikation auf Sozialen Netzwerken (Twitter, Facebook, usw.) festgelegt, z.B. zum Umgang mit Nutzern, zum Einsatz von Blocken von Nutzern, zum Löschen von Kommentaren, zur Intensität der Kommunikation, zur Planung o.ä.
- Dokumente in denen die Polizei Bayern ihre Ziele für die Kommunikation auf Sozialen Netzwerken (Twitter, Facebook, usw.) festgelegt
- Dokumente in denen die Polizei Bayern ihre Aktivitäten auf Sozialen Netzwerken (Twitter, Facebook, usw.) evaluiert

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    9. April 2018
  • Frist
    9. Mai 2018
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: im Rahmen mein…
An Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Social-Media-Richtlinie der Polizei Bayern [#28738]
Datum
9. April 2018 11:46
An
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
im Rahmen meiner Tätigkeit als Journalistin berichte ich zum Auftreten der deutschen Polizei in den sozialen Netzwerken. Um das Vorgehen der Landespolizei vergleichend darzustellen benötige ich folgende Informationen: - Dokumente in denen die Polizei Bayern Richtlinien für ihre Kommunikation auf Sozialen Netzwerken (Twitter, Facebook, usw.) festgelegt, z.B. zum Umgang mit Nutzern, zum Einsatz von Blocken von Nutzern, zum Löschen von Kommentaren, zur Intensität der Kommunikation, zur Planung o.ä. - Dokumente in denen die Polizei Bayern ihre Ziele für die Kommunikation auf Sozialen Netzwerken (Twitter, Facebook, usw.) festgelegt - Dokumente in denen die Polizei Bayern ihre Aktivitäten auf Sozialen Netzwerken (Twitter, Facebook, usw.) evaluiert
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 36 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Sehr geehrtAntragsteller/in ich danke Ihnen für Ihre E-Mail vom 9. April 2018. Die Beantwortung wird noch etwas…
Von
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Betreff
Social-Media-Richtlinie der Polizei Bayern [#28738]
Datum
10. April 2018 11:33
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in ich danke Ihnen für Ihre E-Mail vom 9. April 2018. Die Beantwortung wird noch etwas Zeit in Anspruch nehmen. Hierfür bitten ich Sie um Ihr Verständnis. Mit freundlichen Grüßen

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Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Sehr geehrtAntragsteller/in zu Ihrer nachstehenden E-Mail vom 09.04.2018 übermitteln wir folgende Informationen. …
Von
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Betreff
AW: Social-Media-Richtlinie der Polizei Bayern [#28738]
Datum
8. Mai 2018 10:42
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in zu Ihrer nachstehenden E-Mail vom 09.04.2018 übermitteln wir folgende Informationen. Die Bayerische Polizei nutzt die Sozialen Netzwerke Facebook und Twitter zur Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere zur einsatzbegleitenden Öffentlichkeitsarbeit. Die Nutzung ist konzeptionell in einer Dienstanweisung festgelegt. Diese verbindlichen Richtlinien regeln neben organisatorischen Belangen auch redaktionelle Grundsätze und das Community Management. Es handelt sich um eine interne Dienstanweisung, die dienstliche Prozesse, beispielsweise auch in einem Krisenfall darstellen. Aus einsatztaktischen Erwägungen heraus kann diese Dienstanweisung daher nicht übersandt werden. Daneben nutzt die Bayerische Polizei Soziale Netzwerke zur Nachwuchsgewinnung. Daher wurde im Zuge der Nachwuchswerbekampagne "Mit Sicherheit anders" für den Polizeivollzugsdienst in Bayern, die im Jahr 2016 gestartet wurde, auch ein Facebook-Account "Polizei Bayern Karriere" eingerichtet. Dessen Ziel ist es, den interessierten User auf den Polizeiberuf aufmerksam zu machen und ihn letztlich auf die Karriereseite www.mit-sicherheit-anders.de zu leiten. Die Karriereseite bündelt als zentrales Element der Kampagne alle Informationen rund um den Polizeiberuf, die Einstellungsvoraussetzungen, das Bewerbungsverfahren, die Eignungstests, die Ausbildung sowie die Karrieremöglichkeiten. Eine umfassende Evaluierung fand noch nicht statt. Insofern liegen keine belastbaren Aussagen vor. Mit freundlichen Grüßen