Social-Media-Richtlinie der Polizei Frankfurt am Main

- Dokumente in denen die Polizei Frankfurt am Main Richtlinien für ihre Kommunikation auf Sozialen Netzwerken (Twitter, Facebook, usw.) festgelegt, z.B. zum Umgang mit Nutzern, zum Einsatz von Blocken von Nutzern, zum Löschen von Kommentaren, zur Intensität der Kommunikation, zur Planung o.ä.
- Dokumente in denen die Polizei Frankfurt am Main ihre Ziele für die Kommunikation auf Sozialen Netzwerken (Twitter, Facebook, usw.) festgelegt
- Dokumente in denen die Polizei Frankfurt am Main ihre Aktivitäten auf Sozialen Netzwerken (Twitter, Facebook, usw.) evaluiert

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    2. März 2018
  • Frist
    4. April 2018
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem HUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Dokumente in dene…
An Polizeipräsidium Frankfurt am Main Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Social-Media-Richtlinie der Polizei Frankfurt am Main [#26815]
Datum
2. März 2018 16:57
An
Polizeipräsidium Frankfurt am Main
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Dokumente in denen die Polizei Frankfurt am Main Richtlinien für ihre Kommunikation auf Sozialen Netzwerken (Twitter, Facebook, usw.) festgelegt, z.B. zum Umgang mit Nutzern, zum Einsatz von Blocken von Nutzern, zum Löschen von Kommentaren, zur Intensität der Kommunikation, zur Planung o.ä. - Dokumente in denen die Polizei Frankfurt am Main ihre Ziele für die Kommunikation auf Sozialen Netzwerken (Twitter, Facebook, usw.) festgelegt - Dokumente in denen die Polizei Frankfurt am Main ihre Aktivitäten auf Sozialen Netzwerken (Twitter, Facebook, usw.) evaluiert
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und bitte um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Polizeipräsidium Frankfurt am Main
Sehr geehrtAntragsteller/in wir haben Ihre Anfrage erhalten. Bitte haben Sie Verständnis, dass die Beantwortung d…
Von
Polizeipräsidium Frankfurt am Main
Betreff
Social-Media-Richtlinie der Polizei Frankfurt am Main [#26815]
Datum
6. März 2018 06:41
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrtAntragsteller/in wir haben Ihre Anfrage erhalten. Bitte haben Sie Verständnis, dass die Beantwortung der Fragen einige Zeit in Anspruch nehmen kann, jedoch so bald wie möglich erfolgt. Mit freundlichen Grüßen
Polizeipräsidium Frankfurt am Main
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre E-Mail haben wir erhalten. Aktuell befindet sich Ihre Anfrage bei uns in der Bea…
Von
Polizeipräsidium Frankfurt am Main
Betreff
AW: Social-Media-Richtlinie der Polizei Frankfurt am Main [#26815]
Datum
7. März 2018 11:28
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre E-Mail haben wir erhalten. Aktuell befindet sich Ihre Anfrage bei uns in der Bearbeitung. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Social-Media-Richtlinie der Polizei Frankfurt …
An Polizeipräsidium Frankfurt am Main Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW:Social-Media-Richtlinie der Polizei Frankfurt am Main [#26815]
Datum
4. April 2018 10:31
An
Polizeipräsidium Frankfurt am Main
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Social-Media-Richtlinie der Polizei Frankfurt am Main“ vom 02.03.2018 (#26815) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 26815 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in
Polizeipräsidium Frankfurt am Main
Sehr geehrtAntragsteller/in wir haben Ihre Anfrage vom 02.03.2018 hinsichtlich der von Ihnen benannten Rechtsnorm…
Von
Polizeipräsidium Frankfurt am Main
Betreff
AW: Social-Media-Richtlinie der Polizei Frankfurt am Main [#26815]
Datum
6. April 2018 14:51
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrtAntragsteller/in wir haben Ihre Anfrage vom 02.03.2018 hinsichtlich der von Ihnen benannten Rechtsnormen prüfen lassen. Sowohl das HUIG als auch das UIG und das VIG finden für Ihre Anfrage an die Polizei Frankfurt /M. bezüglich der Nutzung sozialer Medien keine Anwendung. Insofern handelt es sich bei Ihrer Anfrage um eine Bürgeranfrage. Im Rahmen einer bürgernahen Polizei soll diese natürlich nicht unbeantwortet bleiben. Die Polizei Hessen verfügt über eine Richtlinie für die Arbeit in den sozialen Netzwerken. Hierbei handelt es sich um ein internes Schriftstück, welches wir Ihnen nicht zur Verfügung stellen können. Genauso verhält es sich mit den anderen, geforderten Schriftstücken. Dokumente über die kommunikativen Ziele in Sozialen Netzwerken oder auch schriftliche Evaluationen für bisherige Aktivitäten in den sozialen Netzwerken sind nur für den internen, dienstlichen Gebrauch. Eine Weitergabe an Dritte ist uns daher nicht möglich. Ich bitte um Verständnis, dass wir Ihrer Anfrage bezüglich der Aushändigung der beantragten Dokumente nicht nachkommen können und verbleibe mit freundlichen Grüßen

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Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrte [geschwärzt], Sie geben an "Die Polizei Hessen verfügt über eine…
An Polizeipräsidium Frankfurt am Main Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: Social-Media-Richtlinie der Polizei Frankfurt am Main [#26815]
Datum
28. Mai 2018 15:17
An
Polizeipräsidium Frankfurt am Main
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrte [geschwärzt], Sie geben an "Die Polizei Hessen verfügt über eine Richtlinie für die Arbeit in den sozialen Netzwerken. Hierbei handelt es sich um ein internes Schriftstück, welches wir Ihnen nicht zur Verfügung stellen können". Das ist laut dem Informationsfreiheitsgesetz keine ausreichende Begründung. Ich bitte daher erneut und nachdrücklich um die Zusendung aller entsprechenden Dokumente. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 26815 Antwort an: [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] [geschwärzt]