Social-Media-Richtlinie der Polizei NRW

- Dokumente in denen die Polizei NRW Richtlinien für ihre Kommunikation auf Sozialen Netzwerken (Twitter, Facebook, usw.) festgelegt, z.B. zum Umgang mit Nutzern, zum Einsatz von Blocken von Nutzern, zum Löschen von Kommentaren, zur Intensität der Kommunikation, zur Planung o.ä. - Dokumente in denen die Polizei NRW ihre Ziele für die Kommunikation auf Sozialen Netzwerken (Twitter, Facebook, usw.) festgelegt
- Dokumente in denen die Polizei NRW ihre Aktivitäten auf Sozialen Netzwerken (Twitter, Facebook, usw.) evaluiert

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    2. März 2018
  • Frist
    4. April 2018
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Social-Media-Richtlinie der Polizei NRW [#26816]
Datum
2. März 2018 17:13
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Dokumente in denen die Polizei NRW Richtlinien für ihre Kommunikation auf Sozialen Netzwerken (Twitter, Facebook, usw.) festgelegt, z.B. zum Umgang mit Nutzern, zum Einsatz von Blocken von Nutzern, zum Löschen von Kommentaren, zur Intensität der Kommunikation, zur Planung o.ä. - Dokumente in denen die Polizei NRW ihre Ziele für die Kommunikation auf Sozialen Netzwerken (Twitter, Facebook, usw.) festgelegt - Dokumente in denen die Polizei NRW ihre Aktivitäten auf Sozialen Netzwerken (Twitter, Facebook, usw.) evaluiert
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrtAntragsteller/in den gesamten regelnden Erlass kann ich Ihnen leider nicht übersenden, konkrete Frages…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Social-Media-Richtlinie der Polizei NRW [#26816]
Datum
14. März 2018 07:43
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in den gesamten regelnden Erlass kann ich Ihnen leider nicht übersenden, konkrete Fragestellungen beantworte ich Ihnen aber gerne. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre umgehende Antwort. Sie schreiben, dass Sie mir den rege…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: Social-Media-Richtlinie der Polizei NRW [#26816]
Datum
19. März 2018 13:04
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre umgehende Antwort. Sie schreiben, dass Sie mir den regelnden Erlass nicht übersenden "können". Ich bitte Sie hiermit erneut, mir ebendiesen im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes zu übersenden. Ich sehe keinen der Ausnahmetatbestände nach § 3 des IFG betroffen. ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 26816 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Social-Media-Richtlinie der Polizei NRW“ vom 0…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: AW: Social-Media-Richtlinie der Polizei NRW [#26816]
Datum
4. April 2018 10:30
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Social-Media-Richtlinie der Polizei NRW“ vom 02.03.2018 (#26816) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Am 14.3 schrieben Sie, dass Sie mir den regelnden Erlass nicht übersenden "können". Ich bat Sie daraufhin erneut, mir ebendiesen im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes zu übersenden, da ich keinen der Ausnahmetatbestände nach § 3 des IFG betroffen sehe. Die Frist haben Sie mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 26816 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Social-Media-Erlass der Polizei NRW Sehr geehrtAntragsteller/in hier schicke ich den Erlass des Innenministerium…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Social-Media-Erlass der Polizei NRW
Datum
18. April 2018 14:14
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in hier schicke ich den Erlass des Innenministeriums NRW zur Nutzung sozialer Netzwerke im Internet durch die Polizeibehörden des Landes. Wenn Sie Fragen dazu haben, melden Sie sich gerne. Schöne Grüße

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AW: Social-Media-Erlass der Polizei NRW [#26816] Sehr geehrt<< Anrede >> herzlichen Dank für die Zus…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Social-Media-Erlass der Polizei NRW [#26816]
Datum
18. April 2018 14:45
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> herzlichen Dank für die Zusendung! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 26816 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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