Soforthilfe 2020

Ich würde gerne Wissen, welches Amt (Bundesebene und / oder Länderebene) die Anforderung für die Soforthilfe im Jahre 2020 rückwirkend ändern kann und darf.

Oder welches Amt (Bundesebene oder Länderebene) die Anforderung für die Rückzahlungsbedingungen der Soforthilfe im Jahre 2020 Ändern kann und darf.

Genauer gesagt die Betrachtung der Berechnungsmonate als einzelner Monat und nicht als durchschnitt aus 3.

Bis jetzt werden März, April und Mai als eins gezählt, da aber der Lockdown nur im März und April ist es falsch, den Mai hinzuzuaddieren?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    28. November 2021
  • Frist
    31. Dezember 2021
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich würde gerne W…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Soforthilfe 2020 [#234034]
Datum
28. November 2021 21:34
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich würde gerne Wissen, welches Amt (Bundesebene und / oder Länderebene) die Anforderung für die Soforthilfe im Jahre 2020 rückwirkend ändern kann und darf. Oder welches Amt (Bundesebene oder Länderebene) die Anforderung für die Rückzahlungsbedingungen der Soforthilfe im Jahre 2020 Ändern kann und darf. Genauer gesagt die Betrachtung der Berechnungsmonate als einzelner Monat und nicht als durchschnitt aus 3. Bis jetzt werden März, April und Mai als eins gezählt, da aber der Lockdown nur im März und April ist es falsch, den Mai hinzuzuaddieren?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 234034 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/234034/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium der Finanzen
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Ihre Anfrage vom 28. November 2021 Sehr Antragsteller/in anliegende…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Ihre Anfrage vom 28. November 2021
Datum
29. November 2021 13:30
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
1,1 MB
Nicht-öffentliche Anhänge:
HinweiseDatenschutzIFG_UIG_VIG.pdf
204,5 KB
Sehr Antragsteller/in anliegendes Schreiben erhalten Sie zur Kenntnis. Mit freundlichem Gruß
<< Anfragesteller:in >>
AW: Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Ihre Anfrage vom 28. November 2021 [#234034] Sehr geehrte Damen …
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Ihre Anfrage vom 28. November 2021 [#234034]
Datum
30. November 2021 12:41
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Leider beantwortet das nicht meine Frage, Ich versuche es präziser: Her dressel (finazsenator in hamburg) teielte mit das er die Anforderungen für die Berechnung auch die Rückzahlung der Soforthilfe nicht rückwirkend ändern kann. Da es ja aber eine Ländersache ist und keine Bundessache hier nochmal meine Frage: Wer kann das ändern? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 234034 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/234034/

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Bundesministerium der Finanzen
WG: Soforthilfe im Jahre 2020 Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfragen vom 28. / 30. November 2021 an …
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
WG: Soforthilfe im Jahre 2020
Datum
17. Dezember 2021 07:27
Status
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Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfragen vom 28. / 30. November 2021 an das Bundesministerium der Finanzen (BMF). Gern erhalten Sie hierzu unter Beteiligung des im Hause zuständigen Fachreferats die folgenden Informationen: Zur Sicherung der Liquidität und der wirtschaftlichen Existenz von kleinen Unternehmen und Selbstständigen wurden im Frühjahr 2020 die Soforthilfen des Bundes entwickelt. Zur Umsetzung dieser Corona-Soforthilfen wurden zwischen Bund und Ländern einheitliche Verwaltungsvereinbarungen und Vollzugshinweise abgeschlossen. Die Corona-Soforthilfen zielten auf die Vermeidung von Liquiditätsengpässen in den auf die Antragstellung (März-Mai 2020) folgenden drei Monaten, d.h. es werden zusammenhängend drei Monate berücksichtigt. Bund und Länder stimmten daher jeweils den Konditionen des Programms zu – eine einseitige Änderung ist daher nicht möglich. Rückwirkende Änderungen der Programmkonditionen sind aktuell nicht geplant. Grundsätzlich liegt die Durchführung des Programms und damit auch die Rückzahlungsbedingungen in der Zuständigkeit des jeweiligen Bundeslands bzw. der beauftragten Bewilligungsbehörde. Angesichts der andauernden Corona-bedingten Einschränkungen ist es auch aus Sicht des Bundes wichtig, im Falle von Rückforderungen durch die Länder den Unternehmen und Selbständigen angemessene Fristen für die Rückzahlung von zu viel gewährter Soforthilfe einzuräumen und möglichst keine Zinsen zu erheben. Dazu sind die Bewilligungsstellen in der Regel bereit. Wir hoffen, Ihnen hiermit behilflich gewesen zu sein und wünschen Ihnen alles Gute. Vor allem: Bleiben Sie gesund! Mit freundlichen Grüßen