Soforthilfe Corona

eine Auflistung aller über die "Soforthilfe Corona", für die auch "Körperschaften des Non-Profit-Sektors (z.B. gGmbHs, Vereine), die im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe unternehmerisch tätig sind" antragsberechtigt sind/waren, erhaltener Förderanträge unter der Angabe des jeweiligen Vereinsnamen und der jeweiligen bewilligten Fördersumme sowie ebenso eine Auflistung der abgelehnten Anträge (ebenfalls unter Angabe der jeweiligen Vereinsnamen).

Ich begrenze meine Anfrage auf die von Sportvereinen eingegangenen Förderanträge.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    11. September 2020
  • Frist
    13. Oktober 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: eine Auflistung a…
An Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Soforthilfe Corona [#196966]
Datum
11. September 2020 10:19
An
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
eine Auflistung aller über die "Soforthilfe Corona", für die auch "Körperschaften des Non-Profit-Sektors (z.B. gGmbHs, Vereine), die im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe unternehmerisch tätig sind" antragsberechtigt sind/waren, erhaltener Förderanträge unter der Angabe des jeweiligen Vereinsnamen und der jeweiligen bewilligten Fördersumme sowie ebenso eine Auflistung der abgelehnten Anträge (ebenfalls unter Angabe der jeweiligen Vereinsnamen). Ich begrenze meine Anfrage auf die von Sportvereinen eingegangenen Förderanträge.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 196966 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/196966/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Mail. Die aufgeführten besonderen Auskunftsrechte sind für di…
Von
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
Betreff
AW: Soforthilfe Corona [#196966]
Datum
25. September 2020 10:44
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Mail. Die aufgeführten besonderen Auskunftsrechte sind für die Fälle der Gewährung von Soforthilfen nicht einschlägig. Darüber hinaus besteht grundsätzlich auch ein allgemeines Auskunftsrecht gemäß Art. 39 Abs. 1 BayDSG. Demnach hat jeder das Recht auf Auskunft über den Inhalt von Dateien und Akten öffentlicher Stellen, soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft dargelegt wird und bei personenbezogenen Daten eine Übermittlung an nicht-öffentliche Stellen zulässig ist. Das bedeutet, dass in einem ersten Schritt das berechtigte Interesse an der Auskunft glaubhaft dargelegt werden muss, was im Rahmen Ihrer Anfrage nicht erfolgt ist. Zudem steht der Auskunftsanspruch gegenüber einer nicht-öffentlichen Stelle unter einem Abwägungsvorbehalt. Das Interesse des Auskunftsersuchenden an der Information und das Interesse des Betroffenen am Schutz seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung sind gegeneinander abzuwägen. Da die Informationen zu den Soforthilfeempfängern Rückschlüsse auf die finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen, stellen sie personenbezogene Daten dar, die im Rahmen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung geschützt sind. Gemäß Art. 39 Abs. 3 BayDSG sind zum persönlichen Lebensbereich gehörende Geheimnisse oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von der Auskunft ausgenommen (sofern die betroffene Person nicht eingewilligt hat). Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind und an deren Vertraulichkeit das Unternehmen ein berechtigtes Interesse hat (vgl. Kai Engelbrecht, Das allgemeine Recht auf Auskunft im Bayerischen Datenschutzgesetz, https://www.datenschutz-bayern.de/3/a...). Es handelt sich dabei regelmäßig um Informationen, die für den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens eine Rolle spielen. Das dürfte bei der Information, ob und in welcher Höhe ein Unternehmen einen öffentlichen Zuschuss beantragt und erhalten hat, der Fall sein. Somit wäre das Auskunftsrecht wegen des vorrangingen Berufs- und Geschäftsgeheimnisses der Empfänger von Soforthilfen auch dann ausgeschlossen, wenn ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft dargelegt werden könnte. Silvia Schießl __________________________________________ Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie Projektgruppe Soforthilfe Prinzregentenstr. 28  I  80538 München Web: www.stmwi.bayern.de  
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Sehr geehrteAntragsteller/in Sie legen dar, dass "gemäß Art. 39 Abs. 3 BayDSG zum persönlichen Lebensbereich…
An Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Soforthilfe Corona [#196966]
Datum
30. Oktober 2020 09:31
An
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Sie legen dar, dass "gemäß Art. 39 Abs. 3 BayDSG zum persönlichen Lebensbereich gehörende Geheimnisse oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von der Auskunft ausgenommen" seien. Das Bundesverwaltungsgericht konkretisiert, dass "ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse anzuerkennen [ist], wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, den Konkurrenten exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachhaltig zu beeinflussen (Wettbewerbsrelevanz)." und "hierfür die prognostische Einschätzung nachteiliger Auswirkungen im Falle des Bekanntwerdens der Information nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden [muss]". (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.3.2016, 7 C 2.15, BeckRS 2016, 46247, Rn. 35) Da sich "meine Anfrage auf die von Sportvereinen eingegangenen Förderanträge" beschränkt, stellt sich schon per se die Frage, wie dadurch überhaupt "exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen" einem Konkurrenten zugänglich gemacht werden könnte. Des Weiteren ist die "Wettbewerbsposition des Unternehmens" bei Sportvereinen weder technischer noch kaufmännischer Natur. Gegebenenfalls läge es nach Bundesverwaltungsgericht an Ihnen, die kaufmännische Wettbewerbsrelevanz "nachvollziehbar und plausibel darzulegen". Des Weiteren hält "Das allgemeine Recht auf Auskunft im Bayerischen Datenschutzgesetz", auf das Sie verweisen, ebenso fest, dass "als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nur solche „Interna“ eines Unternehmens geschützt sind, die mit der unternehmerischen Wertschöpfung in Zusammenhang stehen" (vgl. Seite 33/34 in Kai Engelbrecht, Das allgemeine Recht auf Auskunft im Bayerischen Datenschutzgesetz). Ich bitte Sie daher der ursprünglichen Anfrage, nach einer auf Sportvereine beschränkte "Auflistung aller über die "Soforthilfe Corona", für die auch "Körperschaften des Non-Profit-Sektors (z.B. gGmbHs, Vereine), die im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe unternehmerisch tätig sind" antragsberechtigt sind/waren, erhaltener Förderanträge unter der Angabe des jeweiligen Vereinsnamen und der jeweiligen bewilligten Fördersumme sowie ebenso eine Auflistung der abgelehnten Anträge (ebenfalls unter Angabe der jeweiligen Vereinsnamen)." nachzukommen und diese nicht weiter zu blockieren. Mit freundlichen Grüßen Anfragenr: 196966 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/196966/
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Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Soforthilfe Corona“ vom 11.09.2020 (#196966) wur…
An Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Soforthilfe Corona [#196966]
Datum
7. Dezember 2020 13:29
An
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Soforthilfe Corona“ vom 11.09.2020 (#196966) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 56 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Anfragenr: 196966 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/196966/
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Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Soforthilfe Corona“ vom 11.09.2020 (#196966) wur…
An Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Soforthilfe Corona [#196966]
Datum
20. Dezember 2020 16:31
An
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Soforthilfe Corona“ vom 11.09.2020 (#196966) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 69 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Anfragenr: 196966 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/196966/
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
Sehr geehrteAntragsteller/in wie Ihnen meine Kollegin Frau Schiessl bereits in Ihrer E-Mail vom 25.09.2020 darge…
Von
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
Betreff
AW: Soforthilfe Corona [#196966]
Datum
23. Dezember 2020 13:39
Status
Warte auf Antwort
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12,1 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in wie Ihnen meine Kollegin Frau Schiessl bereits in Ihrer E-Mail vom 25.09.2020 dargelegt hatte, muss für die Geltendmachung des allgemeinen Auskunftsrechts gemäß Art. 39 BayDSG in einem ersten Schritt das berechtigte Interesse an der Auskunft glaubhaft dargelegt werden (vgl. Art. 39 Abs. 1 BayDSG). Dies ist im Rahmen Ihrer Anfrage nach wie vor nicht erfolgt. Erst wenn dieses berechtigte Interesse an der Auskunft glaubhaft dargelegt wurde, kann in einem nächsten Schritt geprüft werden, ob (und ggf. wie) diesem weiter nachgekommen werden kann. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Datenschutz-, Umwelt- und Verbra…
An Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Soforthilfe Corona“ [#196966] [#196966]
Datum
10. Januar 2021 16:56
An
Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Datenschutz-, Umwelt- und Verbraucherinformationsgesetz Bayern (BUIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/196966/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil ein allgemeines Auskunftsrecht gemäß Art. 39 Abs. 1 BayDSG besteht. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Anhänge: - 196966.pdf - 2020-12-23_1-image001.png Anfragenr: 196966 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/196966/

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz
Ihre Nachricht vom 10. Januar 2021 Az. 193-15 Ihre Nachricht vom 10. Januar 2021 Sehr geehrteAntragsteller/in vi…
Von
Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz
Betreff
Ihre Nachricht vom 10. Januar 2021
Datum
25. Januar 2021 14:48
Status
Anfrage abgeschlossen
Az. 193-15 Ihre Nachricht vom 10. Januar 2021 Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht vom 10. Januar 2021 betreffend die FragDenStaat-Anfrage 196966. Sie haben einen Informationszugangsanspruch nach Art. 39 Bayerisches Daten-schutzgesetz (BayDSG) geltend gemacht und um Informationen zu Anträgen von Sportvereinen auf "Soforthilfe Corona" nachgesucht. Nach Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG) hat jeder das Recht auf Auskunft über den Inhalt von Dateien und Akten öffentlicher Stellen, soweit ein berechtigtes, nicht auf eine entgeltliche Weiterverwendung gerichtetes Interesse glaubhaft dargelegt wird, bei personenbezogenen Daten eine Übermittlung an nicht öffentliche Stellen zulässig ist und Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht beeinträchtigt werden. Für die glaubhafte Darlegung eines berechtigten Interesses müssen Sie dem Staats-ministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (StMWi) erläutern, aus welchen Gründen Sie Zugang zu den fraglichen Informationen begehren. Grundsätz-lich ist jedes mit der Rechtsordnung in Einklang stehende rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Interesse ausreichend. Ein solches berechtigtes Interesse kann ich dem übermittelten Schriftverkehr nicht entnehmen. Weitere Informationen zur glaubhaften Darlegung eines berechtigten Interesses finden Sie der Ihnen bekannten Broschüre "Das allgemeine Recht auf Auskunft im Bayerischen Datenschutzgesetz" in Teil 1, Randnummern 86 ff. Das StMWi weist überdies darauf hin, dass Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nach Art. 39 Abs.3 Nr. 3 BayDSG von einer Auskunft ausgenommen sind. Nach Auffassung des StMWi sei das bei den begehrten Informationen, ob und welcher Höhe ein Sport-verein eine Finanzhilfe beantragt und erhalten hat, der Fall. Voraussetzung der "Soforthilfe Corona" war, dass der Antragsteller in pandemiebe-dingte wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz gefährden. Es erscheint als klärungsbedürftig, ob hier ein Geschäftsgeheimnis betroffen ist. Insofern kann es möglicherweise ausreichen, dass die begehrte Information Rückschlüsse auf einen Liquiditätsengpass zulässt. Ich rege an, dass Sie zunächst Ihren Zugangsantrag um die glaubhafte Darlegung eines berechtigten Interesses ergänzen. Sofern das StMWi an seiner Auffassung fest-hält, bin ich gern bereit, die Ablehnung Ihres Auskunftsantrags zu überprüfen. Zugangsansprüche nach dem Bayerischen Umweltinformationsgesetz sowie dem Verbraucherinformationsgesetz sind - soweit ersichtlich - nicht einschlägig; die An-wendung der diese Ansprüche vermittelnden Vorschriften unterliegt im Übrigen grundsätzlich nicht meiner Kontrolle. Ich hoffe, meine Hinweise konnten zur Klärung der Rechtslage beitragen. Mit freundlichen Grüßen