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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Software-Quellcode zu GABI

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VerwaltungsgerichtBerlin Kirchstraße 7 10557 Berlin Per beA                                      Bitte wählen Sie direkt ██▍████████████      █ ██████████████ Berlin, den20.05.2021/ AGI Unser Zeichen 693/2021-AGI Bitte stets angeben! Klage des HerrnLennart Mühlenmeier, █████████████████ - Kläger- Prozessbevollmächtigte: dka Rechtsanwälte Fachanwälte, Marion Burghardt, Christian Fraatz, Dieter Hummel, Mechtild  Kuby, Nils Kummert, Sebastian Baunack, Dr. Lukas Middel, Damiano Valgolio, Daniel Weidmann, Dr. Raphaël Callsen, Dr. Laura Krüger, Sandra Kunze, Dr. Silvia Velikova, Wolfgang Kaleck, Sönke Hilbrans,Sebastian Scharmer, Dr. Kersten Woweries, Dr. Peer Stolle, HenrietteScharnhorst,Gesa Asmus, Norbert Schuster, Anne Weidner,Wolfgang Daniels,Anna Gilsbach, Benedikt Rüdesheim, Immanuelkirchstraße - 34, 10405 Berlin, gegen die Humboldt-Universität zu Berlin, Unter den Linden 6, 10099 Berlin - Beklagte- wegen Anfrage nach dem IFG Bln.
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2 Namens und in Vollmacht des Klägers wird unter Ankündigung der folgenden Anträge Klage erhoben: 1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 28.01.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.04.2021 – zugestellt am 21.04.2021 – verpflichtet, dem Kläger die von ihm am 31.10.2020 angefragten Informationen zu folgendem Auskunftsbegehren zugänglich zu machen: Quellcode zu GABI in der Produktivversion (Software                         zum Platzvergabeverfahren, welches mit der LSF-DB kommuniziert) 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens Begründung Der Kläger begehrt von der Beklagten Einsicht in bzw. Auskunft über den Inhalt von ihr geführter Akten. I. 1. Der Kläger schrieb die Beklagte am 31.10.2020 über das Internetportal fragdenstaat.de per E- Mail an und bat um Übersendung des Quellcode zu GABI in der Produktivversion (Software zum Platzvergabeverfahren, welches mit der LSF-DB kommuniziert). 2. Der Antrag des Klägers wurde von der Beklagten per E-Mail am 28.01.2021 zurückgewiesen. Dabei   führte   die   Beklagte   aus,  dass    es   sich  unabhängig     von   gegebenenfalls entgegenstehenden Urheberrechten bei dem Quellcode GABI um eine Software handele, die als Betriebs-und Geschäftsgeheimnis einzustufen sei. Jedwede Offenlegung – auch von Teilen – berge die Gefahr der Angreifbarkeit des Systems. Der Kläger habe außerdem weder ein berechtigtes Interesse dargelegt, noch sei ein solches ersichtlich, dass geeignet wäre, das Interesse an der Geheimhaltung zu überwiegen. 3. Mit Schreiben vom 12.03.2021 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Ablehnung. Er wies darauf hin, dass in dieser keine Paragrafen genannt würden, die eine Absage nachvollziehbar begründen würden und auch keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten sei.
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3 Er führte aus, dass an der Humboldt-Universität zu Berlin jedes Semester bis zu 30.000 Studierende von der Software betroffen seien. Den lediglich in einem Nebensatz erwähnten Punkt des Urheberrechtes stünden das öffentliche sowie das persönliche Interessen des Klägers als Student der HU entgegen. Zudem sei GABI nach dem Verständnis des Klägers in- house entwickelt worden. Geschäftsgeheimnisse stünden seinem Auskunftsbegehren daher nicht entgegen. Die angesprochenen Sicherheitsbedenken könne er nicht nachvollziehen, etwaige Zugangsdaten zu dem Backend der HU könnten geschwärzt werden (Widerspruch vom 12.03.2021 – Anlage 1). 4. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers zurück und setzte eine Gebühr für das Widerspruchsverfahren in Höhe von 50,00 EUR fest. Sie führte aus, dass der Quellcode bereits nicht von § 3 IFG erfasst werde, da es sich nicht um eine schriftlich, elektronisch, optisch, akustisch oder auf andere Weise festgehaltene Gedankenverkörperung oder sonstige Aufzeichnung in diesem Sinne handele. Der Kläger begehre     nicht   die   inhaltliche   Information   selbst, sondern    Einzelheiten    der computertechnischen Grundlagen der späteren Bearbeitung von Informationen, also solche über das Bearbeitungssystem. Darüber hinaus stünden dem geltend gemachten Auskunftsverlangen schutzwürdige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nach § 7 IFG Bln entgegen. Ob ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliege, sei anhand der Besonderheiten des jeweils betroffenen Sachverhaltes oder Rechtsgebietes zu bestimmen. Es seien daher die Besonderheiten der Hochschule zu berücksichtigen und insbesondere der Erhalt der Funktionalität des Hochschulbetriebes zu gewährleisten. Bei dem hier gegenständlichen Vergabeprogramm GABI    bestehe   eine   vergleichbare    Interessenlage  wie  bei  den  Wahlgeräten     zur Bundestagswahl. Diesbezüglich habe das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Einsichtnahme in den Quellcode der Wahlgerätesoftware zu versagen sei. Wenn dies trotz des überragenden Schutzgutes der Öffentlichkeit des Wahlverfahrens der Fall sei, lasse sich diese Wertung des Überwiegens eines objektiv schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses auf den vorliegenden Fall übertragen, da auch hier gerade die Offenlegung des Quellcodes eventuelle Schwachstellen offenbaren und somit in die Angreifbarkeit des Systems münden würde. Zudem handele es sich bei dem Vergabesystem auch um ein Betriebsgeheimnis im wettbewerbsrechtlichen Sinne. Entscheidend für den Geheimnisschutz sei dabei das
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4 berechtigte Geheimhaltungsinteresse der Behörde. Die Humboldt-Universität stünde als Einrichtung wie jeder andere Wettbewerbsteilnehmer in Konkurrenz zu anderen Universitäten und Hochschulen sowie außeruniversitären Institutionen. Sie nehme in mehreren Bereichen ihrer Aufgabenerledigung in gleicher Weise wie eine privatrechtliche Organisation am Wirtschaftsverkehr teil. Bei dem Programm GABI handele es sich um ein System für die parameterabhängige Vergabe von beschränkten Kapazitäten. Mit diesem Vergabeprogramm stehe die Humboldt-Universität insoweit in einem Wettbewerbsverhältnis zu anderen Marktanbietern. Eine Beeinträchtigung sei schon dann möglich, wenn Programmdetails dergestalt bekannt werden würden, dass sie von anderen nachvollzogen und damit kopiert werden könnten. Zudem habe die Humboldt-Universität mit den ihr zur Verfügung stehenden Ressourcen das technische Knowhow für das Programm entwickelt, für das somit der Schutz des Immaterialgüterrechts beansprucht werden könne. Auch wenn derzeit eine Lizenzierung an    andere   Hochschulen    noch  nicht   erfolge,   sei  diese  vermögenswirksame     und wettbewerbsrechtlich relevante Position für eine zukünftige Lizenzierungsoption zu bewahren. Die Details des Vergabeprogramms seien daher in dem Umfang schutzwürdig, in dem auch private Betriebsgeheimnisse zu schützen wären. Zudem könne sich auch die Humboldt-Universität als Inhaberin der Nutzungsrechte auf einen der Herausgabe entgegenstehenden Schutzstatus, den das Urheberrecht gewähre, berufen. Weiter führte die Beklagte aus, dass die vom Kläger angeführten Interessen die schutzwürdigen Belange der Humboldt-Universität an der Geheimhaltung nicht zu überwiegen vermöchten. In § 7 S. 1 IFG Bln werde dem Schutzbedürfnis an der Geheimhaltung ein relativer Vorrang eingeräumt; das Informationsinteresse müsse überwiegen. Dies trage dem Umstand Rechnung, dass das Recht des Betroffenen auf Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verfassungsrechtlich in Art. 14 GG verankert sei, während der Antragsteller   sich  regelmäßig   nur    auf    einen   einfachgesetzlichen  Anspruch   auf Informationszugang berufen könne. Ein allgemeines Interesse der Öffentlichkeit bzw. der vom Kläger vorgebrachten studentischen Öffentlichkeit scheine schon deshalb nicht einschlägig, da ein Quellcode für die Mehrheit der Personen dieser Öffentlichkeit aufgrund der Unverständlichkeit der Codiersprache keinen Erkenntnisgewinn bringen dürfte. Auch eine Übersendung von geschwärzten Teilen des Quellcodes zu GABI nach § 12 IFG Bln komme nicht in Betracht, da das Schwärzen der Zugangsdaten unzureichend sei, um sicherheitsrechtlichen Bedenken zu begegnen. Die Bekanntgabe des Codes selbst eröffne die Möglichkeit Lücken und Fehler zu erkennen. Dadurch bestünde die Gefahr der Angreifbarkeit und Ausnutzbarkeit des Systems (Widerspruchsbescheid vom 13.04.2021 – Anlage 2).
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5 II. Der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er hat einen Anspruch auf Zugänglichmachung der begehrten Informationen aus § 3 Abs. 1 S. 1 IFG Bln. Es wird zunächst Akteneinsicht beantragt und um Mitteilung gebeten, wann die Akte zur Mitnahme in unser Büro bereit liegt. Anschließend wird die Klage begründet werden. Eingereicht per beA. Qualifiziert elektronisch signiert durch Anna Gilsbach, LL.M. Rechtsanwältin
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