ZII4.13002/28#216
Sehr << Antragsteller:in >>
leider wurde Ihre Postanschrift nicht mit dem von Ihnen gestellten IFG-Antrag an das Bundesministerium des Innern und für Heimat weitergeleitet. Diese ist für die weitere Bearbeitung Ihrer Anfrage erforderlich.
Bei der Beantwortung eines IFG-Antrages handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe setzt eine Rechtsbehelfsfrist in Gang. Die Bekanntgabe an Sie persönlich ist bei einer Übermittlung an die angegebene E-Mail Adresse der Internetseite nicht sichergestellt. Darüber hinaus ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe für die Behörde nicht erkennbar. Eine Beantwortung Ihres Informationsersuchens kann deshalb nur in Schriftform an Ihre Postanschrift erfolgen.
Dies gilt insbesondere, da davon auszugehen ist, dass eine kostenfreie Bearbeitung des Antrages nicht möglich sein wird.
Eine gebührenfreie Bearbeitung von IFG-Anfragen erfolgt bei Bearbeitungszeiten von bis zu 30 Minuten. Für Anfragen, deren Bearbeitung länger dauert, können je nach Arbeitsaufwand Gebühren zwischen 15,- Euro und 500,- Euro erhoben werden.
Gemäß § 10 Abs. 1 IFG werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Gebühren und Auslagen erhoben. Die Gebühren sind gem. § 10 Abs. 2 IFG auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 IFG wirksam in Anspruch genommen werden kann.
Konkret sind im Rahmen dieser IFG-Anfrage die komplette Projektdokumentation und -kommunikation im BMI in Bezug auf die Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern seit Projektbeginn (2017) daraufhin zu prüfen, in wieweit darin die erbetenen Informationen enthalten sind und ob das entsprechende Dokument bzw. die entsprechende E-Mail ganz bzw. teilweise herausgegeben werden muss. In Summe umfasst dies die Einzelprüfung von mehreren Tausend Dokumenten und E-Mails zum Schutz öffentlicher oder privater Belange. Diese Prüfung allein wird aus Sicht des zuständigen Fachreferats etliche Monate andauern. Hinzu kommt, dass vor der Herausgabe aller relevanten Dokumente und Informationen noch eine Abstimmung mit und Freigabe der Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern erfolgen muss, da deren Belange von dieser IFG-Anfrage unmittelbar betroffen sind.
Die Gebühren richten sich im Einzelnen nach Nr. 2.2 Teil A des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) vom 02. Januar 2006. Danach ist für die Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere, wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen, ein Gebührenrahmen von 60 bis 500 € vorgesehen. In diesem Fall werden vor dem oben geschilderte Hintergrund zur Bearbeitung Ihres IFG-Antrags voraussichtlich Gebühren i.H.v. 500,- EUR anfallen.
Da durch Ihren Antrag auf Informationszugang Belange Dritter berührt sind (§ 5 IFG), ist diesen grundsätzlich nach § 8 Absatz 1 IFG Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dafür ist der Antrag von Ihnen gemäß § 7 Absatz 1 Satz 3 zu begründen. Anschließend sind die Drittbetroffenen gemäß § 5 Absatz 1 IFG i. V. m. § 8 Absatz 1 IFG zu beteiligen. Dies erfolgt dadurch, dass sie über Ihren Antrag auf Informationszugang informiert werden und ihnen Ihre Begründung des Antrages zugeleitet wird. Insofern bitte ich auch um Prüfung Ihres Widerspruchs gegen die Weitergabe Ihrer Daten an behördenexterne Dritte. Der Zugang zu personenbezogenen Daten Dritter ist nur möglich, soweit diese eingewilligt haben oder das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse der Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt.
Ich bitte um Mitteilung, wenn Sie auch unter diesen Umständen an Ihrem Antrag festhalten und gebe Ihnen für den Fall der Aufrechterhaltung Ihres Antrages Gelegenheit, diesen gemäß § 7 Absatz 1 Satz 3 IFG zu begründen und Ihre Postanschrift anzugeben. Sollte ich bis zum 06.03.2023 keine Rückmeldung von Ihnen erhalten, gehe ich davon aus, dass Sie Ihren Antrag nicht aufrecht erhalten.
Mit freundlichen Grüßen