Solarkritiker - Akte 4121 E-III 372/98 beim NRW-Justizministerium

Die vollständige Akte 4121 E-III 372/98 beim NRW-Justizministerium iZm. dem Fall des "Solarkritikers" Rainer Hoffmann.

Zugleich bitte ich um Auskunft welche weiteren Informationen im Sinne des $ 4 Abs. 1 IFG bei Ihnen zum Fall des Herrn Hoffmann vorliegen.

Falls Sie Bedenken hinsichtlich des Datenschutzes haben sollten, darf ich Sie bitten vor einer etwaigen negativen Entscheidung Herrn Hoffmann hinsichtlich einer eventuellen datenschutzrechtlichen Einverständniserklärung zu konsultieren bzw. mir die Möglichkeit einzuräumen, eine solche Erklärung von ihm beizubringen.

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    7. Februar 2014
  • Frist
    11. März 2014
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Solarkritiker - Akte 4121 E-III 372/98 beim NRW-Justizministerium [#5668]
Datum
7. Februar 2014 08:04
An
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die vollständige Akte 4121 E-III 372/98 beim NRW-Justizministerium iZm. dem Fall des "Solarkritikers" Rainer Hoffmann. Zugleich bitte ich um Auskunft welche weiteren Informationen im Sinne des $ 4 Abs. 1 IFG bei Ihnen zum Fall des Herrn Hoffmann vorliegen. Falls Sie Bedenken hinsichtlich des Datenschutzes haben sollten, darf ich Sie bitten vor einer etwaigen negativen Entscheidung Herrn Hoffmann hinsichtlich einer eventuellen datenschutzrechtlichen Einverständniserklärung zu konsultieren bzw. mir die Möglichkeit einzuräumen, eine solche Erklärung von ihm beizubringen.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 bitte ich um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Hinweis: Diese E-Mail enthält eine Word-Datei als An…
Von
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW
Datum
21. Februar 2014 09:47
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
965,2 KB
Hinweis: Diese E-Mail enthält eine Word-Datei als Anlage. Bitte senden Sie etwaige Antworten ausschließlich an die E-Mail-Adresse <<E-Mail-Adresse>> und E-Mail-Adresse>>, da nur so sichergestellt ist, dass Ihre E-Mail auch bearbeitet wird. Antworten an die absendende E-Mail-Adresse werden ungelesen gelöscht.
<< Anfragesteller:in >>
AW: Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW [#5668] Sehr geehrte Damen und Herren des Justizm…
An Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW [#5668]
Datum
21. Februar 2014 10:30
An
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Sehr geehrte Damen und Herren des Justizministeriums, ihre Antwort scheint mir sehr darauf gerichtet zu sein mich durch hohe Anforderungen Ihrerseits und vor allem durch eine enorme Kostendrohung von der Wahrnehmung meiner Rechte aus dem IFG-NRW abhalten zu wollen. Ich bin mir nicht sicher inwieweit Ihr Verhalten vom geltenden Recht gedeckt ist und darf Sie daher, bevor ich mich weiter zur Sache äußern kann, um Klarstellung und Beantwortung folgender Fragen bitten: - woraus ergibt sich ihres Erachtens eine Rechtspflicht mich Ihnen gegenüber ausweisen zu müssen, bezweifeln Sie dass es sich bei mir um eine natürliche Person handelt? - was genau ist die Rechtsgrundlage für Ihre Forderung an mich hinsichtlich der "Mitteilung, zu welchem Zweck die Informationen von Ihnen benötigt und im Folgenden genutzt werden"? - wie kommt es, dass Sie mir jetzt schon den mE. höchstmöglichen Kostensatz von 500,- mit den Worten "jedenfalls Gebühren i.H. von mindestens 500,- EUR entstehen werden.." incl. Fettdruck und Unterstreichungen als sicher in Aussicht stellen, wenn Sie zugleich einräumen, "dass Herr Hoffmann in der Vergangenheit insoweit selbst diverse Anträge auf Akteneinsicht beim Justizministerium gestellt hat" es sich bei meinem Antrag also letztlich in weiten Teilen um eine bloße Wiederholung einer bereits vorgenommenen Verwaltungsarbeit handelt? Wären die Kosten geringer, wenn ich meinen Antrag auf die Herausgabe des bereits an Herrn Hofmann herausgegebenen Materials oder auf das an ihn trotz Antrag nicht herausgegebene Material beschränken würde? - auch die von Ihnen bereits vorab angekündigte Fristüberschreitung kann ich angesichts dieser Umstände nicht nachvollziehen und bitte Sie um nähere Erläuterungen auch diesbzgl. - schließlich Frage ich mich und hiermit auch Sie auch, wie die Kostenentscheidung im Falle einer teilweise negativen Auskunft aussähe? - warum sind Sie auf das aus meiner Sicht bestehende Hauptproblem meines Antrages, die Frage einer Einwilligung von Herrn Hofmann in die positive Beantwortung meines Antrages und die damit verbundene Preisgabe seiner persönlichen Daten in Ihrem Schreiben mit keinem Wort eingegangen? Sehen Sie dies nicht als Problem oder eine Einwilligung bereits als erteilt an? - auf welche Rechtsnorm stützen Sie sich wenn Sie mich auffordern "zu beachten, dass sowohl das Justizministerium als auch die sachbearbeitenden Personen mit einer Veröffentlichung dieses und künftiger Schreiben - etwa im Internetportal "fragdenstaat.de" - sowie der damit verbundenen Bekanntgabe personenbezogener Daten nicht einverstanden sind."? Woher wissen Sie schon jetzt welche Sachbearbeiter zukünftig Schreiben an mich richten werden und wie diese persönlich zu einer Veröffentlichung stehen, haben Sie etwa bereits alle in Frage kommenden aktuellen und zukünftigen Mitarbeiter Ihres Hauses dazu befragt? Was bedeutet Ihre Aussage hinsichtlich der in Frag-den-Staat vorgesehenen Möglichkeit einer Veröffentlichung unter Schwärzung von Persönlichkeitsdaten und auf welche Rechtsgrundlage stützen Sie sich insoweit? Mit freundlichem Gruß Antragsteller/in Anfragenr: 5668 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Mit freundlichen Grüßen
Von
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW
Datum
6. März 2014 08:52
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
1,6 MB
Mit freundlichen Grüßen