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Sonder- und Wegerechte im Hausnotruf in München

die Hilfsorganisation „Die Johanniter“ betreibt in München den sog. Hausnotruf, der nicht Teil des öffentlich rechtlichen Rettungsdienstes ist. Die entsprechenden Einsatzfahrzeuge verfügen über blaues Blinklicht und Einsatzhorn sowie Beklebung in Signalfarben- und Mustern. Auf welcher Rechtsgrundlage und unter welchen Auflagen sind die Fahrzeuge mit dieser Ausstattung im Straßenverkehr zugelassen? Unter welchen Vorraussetzungen wird die Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten für medizinische Einsätze außerhalb des öffentlich-rechtlichen Rettungsdienstes in München genehmigt oder geduldet?

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    15. November 2018
  • Frist
    18. Dezember 2018
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach der Informationsfreiheitssatzung der Stadt München Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie …
An Stadtverwaltung München Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Sonder- und Wegerechte im Hausnotruf in München [#34700]
Datum
15. November 2018 22:09
An
Stadtverwaltung München
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach der Informationsfreiheitssatzung der Stadt München Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die Hilfsorganisation „Die Johanniter“ betreibt in München den sog. Hausnotruf, der nicht Teil des öffentlich rechtlichen Rettungsdienstes ist. Die entsprechenden Einsatzfahrzeuge verfügen über blaues Blinklicht und Einsatzhorn sowie Beklebung in Signalfarben- und Mustern. Auf welcher Rechtsgrundlage und unter welchen Auflagen sind die Fahrzeuge mit dieser Ausstattung im Straßenverkehr zugelassen? Unter welchen Vorraussetzungen wird die Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten für medizinische Einsätze außerhalb des öffentlich-rechtlichen Rettungsdienstes in München genehmigt oder geduldet?
Dies ist ein Antrag nach der Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises der (Informationsfreiheitssatzung ). Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 1 und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um Empfangsbestätigung. Ich danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Stadtverwaltung München
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese wurde soeben an das zuständige Referat weiterge…
Von
Stadtverwaltung München
Betreff
AW: Sonder- und Wegerechte im Hausnotruf in München [#34700]
Datum
16. November 2018 09:47
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese wurde soeben an das zuständige Referat weitergeleitet und wird dort geprüft. Wir weisen darauf hin, dass die Bearbeitungsfrist von einem Monat und zwei Monaten bei Gesellschaften gemäß § 5 Abs. 1 Informationsfreiheitssatzung (IFS) der Landeshauptstadt München in der Fassung vom 08.02.2011 erst mit dem Zugang bei der zuständigen Stelle zu laufen beginnt. Aufgrund von § 8 IFS können Ihnen für bereitgestellte Informationen Verwaltungskosten entstehen. Die Höhe der Kosten richtet sich nach der Kostensatzung der Landeshauptstadt München. Fallen voraussichtlich Kosten an, werden wir Sie so rechtzeitig informieren, dass Sie den Antrag noch kostenfrei zurücknehmen können. Mit freundlichen Grüßen

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Stadtverwaltung München
Sehr geehrte Damen und Herren, hinsichtlich des o.g. Antrages nach der Informationsfreiheitssatzung der Landeshau…
Von
Stadtverwaltung München
Betreff
Sonder- und Wegerechte im Hausnotruf in München
Datum
14. Dezember 2018 12:05
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Damen und Herren, hinsichtlich des o.g. Antrages nach der Informationsfreiheitssatzung der Landeshauptstadt München können wir Ihnen Folgendes mitteilen: Auskunftsbegehren nach der IFS der LHM beziehen sich lediglich auf Informationen des eigenen Wirkungskreises, die bei der Stadt, deren Eigenbetrieben oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, bei denen die Landeshauptstadt München Alleingesellschafter ist, vorhanden sind. Informationsbegehren können demzufolge weder auf den Rettungsdienst, noch auf das Straßenverkehrsrecht im Sinne der StVZO gerichtet sein, da der Vollzug dieser Rechtsgebiete zum übertragenen Wirkungskreis gehört (siehe insofern auch die im Internet abrufbaren FAQ´s zur Informationsfreiheitssatzung der Landeshauptstadt München). Zudem bezieht sich die Informationsfreiheitssatzung nur auf bei der Landeshauptstadt München tatsächlich vorliegende Informationen. Allgemeine, erläuternde Rechtsausführungen der öffentlichen Verwaltung können nach der Informationsfreiheitssatzung nicht verlangt werden.
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.