Sondergutachten zur Zulassung/Prüfung der Eventus eG

Sehr << Antragsteller:in >>
sehr geehrter Herr Dr. Hauser,

das Sondergutachten zur Prüfung im Fall Eventus ist seit Ende Oktober fertig. Am 11.03.2019 im Prozess gegen Marco Terracciano sind folgende Dinge bekannt geworden:
- Der vbw hat als Prüfverband komplett versagt.
- Die Zulassung der Eventus als Genossenschaft hätte nie durch den vbw genehmigt werden dürfen.
Aufgrund dieser Tatsachen und nachfolgender Begründung fordere ich Sie auf, mir das Gutachten bis zum 18.04.2019 möglichst per Mail zukommen zu lassen. Etwaige Kosten für Kopien bezahle ich bis zu einem Betrag von 0,00 Euro .(Sollten die Kosten höher sein, bitte ich um kurzfristige Information über die Kostenhöhe und eine detaillierte Begründung, warum die Kosten den Betrag von 0,00 Euro übersteigen.)

Ich begründe mein Ersuchen wie folgt:
1.) Die IG Eventus ist ein Zusammenschuss von 240 Geschädigten der Eventus eG. Das Gutachten ist der Schlüssel, damit ich meine Schadensersatz-ansprüche geltend machen kann. Ich bin Mitglied der IG Eventus. Sollten Sie das Gutachten verweigern, muss ich davon ausgehen, dass Ihnen an meinem Recht rein gar nichts gelegen ist und Sie mich in der Durchsetzung meiner Schadenersatzansprüche behindern bzw. sie mir sogar unmöglich machen wollen.
2.) Das LIFG (Landes-Informationsfreiheits-Gesetz) gewährt jeder antragstellenden Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens, ohne dass es der Darlegung eines Informationsinteresses bedarf (§ 1 Abs. 1 LIFG).
Laut LIFG nicht geschützt sind Informationen aus Beweis-erhebungen, Gutachten und Stellungsnahmen Dritter, denn es handelt sich um abgrenzbare Erkenntnisse, die die Verfahrens-herrschaft im Regelfall nicht beeinträchtigen.
Das öffentliche Interesse an dem Sondergutachten überwiegt, da es bei vom vbw geprüften Genossenschaften und Wohnungsgesellschaften innerhalb von 3 Jahren 3 große Insolvenzen (!) gab. Es gründet darüber hinaus in den Kernaussagen des Gutachtens, die am 11.03.2019 bekannt wurden. Der Schaden dieser Insolvenzen liegt bei über 50 Millionen Euro.
Zudem hat das Wirtschaftsministerium BW laut Genossenschaftsgesetz die Aufsichts-und Kontrollpflicht über die genossenschaftlichen Prüfverbände. Das Gutachten ist erstellt worden, um zu prüfen, ob der vbw seine Pflichten rechtmäßig erfüllt hat. Sollte das Gutachten weiterhin verweigert werden, gehe ich davon aus, dass Sie diesbezügliche Tatsachen verheimlichen und vertuschen wollen.
4.) Das Gutachten ist am 13.02.2019 vom Landgericht Stuttgart und der Staatsanwaltschaft Stuttgart freigegeben wurde. Somit besteht keine Verweigerungsrecht mehr Ihrerseits wegen der Gefährdung von Ermittlungen.
5.) Außerdem ist mehrmals höchstrichterlich festgestellt worden, dass ein Recht nach dem Informationsfreiheitsgesetz besteht, selbst wenn Ermittlungsverfahren und sonstige gerichtliche Auseinandersetzungen anhängig sind. Vorsorglich verweise ich auf folgende Urteile: ECLI:EU:C:2018: und BVerwG 7 C 18.12 .
Sollten Sie das Gutachten weiterhin verweigern, sehe ich das als Rechtsbeugung und werde mir vorbehalten, Strafantrag zu stellen.
6.) Auch die Gesetze im Bereich des Datenschutzes rechtfertigen keine Verweigerung des Rechts nach dem Informationsfreiheitsgesetz, da das Recht der Bürger nach dem Informationsfreiheitsgesetz höher wiegt.

Mit der Schwärzung der Namen der Prüfer der Firma Bansbach bin ich einverstanden. Ich habe nichts zu vertuschen und zu verheimlichen wie andere, deshalb bin ich damit einverstanden, dass mein Name an die betreffenden Parteien in dem Gutachten weitergeleitet werden darf.
Außerdem ist uns bekannt, dass der jetzige Vorstand des vbw quasi durch das Wirtschaftsministerium BW eingesetzt worden ist. Des Weiteren müssen wir davon ausgehen, dass das Wirtschaftsministerium BW mit dem vbw gemeinsame Sache macht, um zu verhindern, dass das Gutachten herausgegeben wird.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    18. März 2019
  • Frist
    17. April 2019
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sehr geehrt<…
An Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Sondergutachten zur Zulassung/Prüfung der Eventus eG [#62422]
Datum
18. März 2019 19:34
An
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sehr geehrt<< Anrede >> sehr geehrtAntragsteller/in das Sondergutachten zur Prüfung im Fall Eventus ist seit Ende Oktober fertig. Am 11.03.2019 im Prozess gegen Marco Terracciano sind folgende Dinge bekannt geworden: - Der vbw hat als Prüfverband komplett versagt. - Die Zulassung der Eventus als Genossenschaft hätte nie durch den vbw genehmigt werden dürfen. Aufgrund dieser Tatsachen und nachfolgender Begründung fordere ich Sie auf, mir das Gutachten bis zum 18.04.2019 möglichst per Mail zukommen zu lassen. Etwaige Kosten für Kopien bezahle ich bis zu einem Betrag von 0,00 Euro .(Sollten die Kosten höher sein, bitte ich um kurzfristige Information über die Kostenhöhe und eine detaillierte Begründung, warum die Kosten den Betrag von 0,00 Euro übersteigen.) Ich begründe mein Ersuchen wie folgt: 1.) Die IG Eventus ist ein Zusammenschuss von 240 Geschädigten der Eventus eG. Das Gutachten ist der Schlüssel, damit ich meine Schadensersatz-ansprüche geltend machen kann. Ich bin Mitglied der IG Eventus. Sollten Sie das Gutachten verweigern, muss ich davon ausgehen, dass Ihnen an meinem Recht rein gar nichts gelegen ist und Sie mich in der Durchsetzung meiner Schadenersatzansprüche behindern bzw. sie mir sogar unmöglich machen wollen. 2.) Das LIFG (Landes-Informationsfreiheits-Gesetz) gewährt jeder antragstellenden Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens, ohne dass es der Darlegung eines Informationsinteresses bedarf (§ 1 Abs. 1 LIFG). Laut LIFG nicht geschützt sind Informationen aus Beweis-erhebungen, Gutachten und Stellungsnahmen Dritter, denn es handelt sich um abgrenzbare Erkenntnisse, die die Verfahrens-herrschaft im Regelfall nicht beeinträchtigen. Das öffentliche Interesse an dem Sondergutachten überwiegt, da es bei vom vbw geprüften Genossenschaften und Wohnungsgesellschaften innerhalb von 3 Jahren 3 große Insolvenzen (!) gab. Es gründet darüber hinaus in den Kernaussagen des Gutachtens, die am 11.03.2019 bekannt wurden. Der Schaden dieser Insolvenzen liegt bei über 50 Millionen Euro. Zudem hat das Wirtschaftsministerium BW laut Genossenschaftsgesetz die Aufsichts-und Kontrollpflicht über die genossenschaftlichen Prüfverbände. Das Gutachten ist erstellt worden, um zu prüfen, ob der vbw seine Pflichten rechtmäßig erfüllt hat. Sollte das Gutachten weiterhin verweigert werden, gehe ich davon aus, dass Sie diesbezügliche Tatsachen verheimlichen und vertuschen wollen. 4.) Das Gutachten ist am 13.02.2019 vom Landgericht Stuttgart und der Staatsanwaltschaft Stuttgart freigegeben wurde. Somit besteht keine Verweigerungsrecht mehr Ihrerseits wegen der Gefährdung von Ermittlungen. 5.) Außerdem ist mehrmals höchstrichterlich festgestellt worden, dass ein Recht nach dem Informationsfreiheitsgesetz besteht, selbst wenn Ermittlungsverfahren und sonstige gerichtliche Auseinandersetzungen anhängig sind. Vorsorglich verweise ich auf folgende Urteile: ECLI:EU:C:2018: und BVerwG 7 C 18.12 . Sollten Sie das Gutachten weiterhin verweigern, sehe ich das als Rechtsbeugung und werde mir vorbehalten, Strafantrag zu stellen. 6.) Auch die Gesetze im Bereich des Datenschutzes rechtfertigen keine Verweigerung des Rechts nach dem Informationsfreiheitsgesetz, da das Recht der Bürger nach dem Informationsfreiheitsgesetz höher wiegt. Mit der Schwärzung der Namen der Prüfer der Firma Bansbach bin ich einverstanden. Ich habe nichts zu vertuschen und zu verheimlichen wie andere, deshalb bin ich damit einverstanden, dass mein Name an die betreffenden Parteien in dem Gutachten weitergeleitet werden darf. Außerdem ist uns bekannt, dass der jetzige Vorstand des vbw quasi durch das Wirtschaftsministerium BW eingesetzt worden ist. Des Weiteren müssen wir davon ausgehen, dass das Wirtschaftsministerium BW mit dem vbw gemeinsame Sache macht, um zu verhindern, dass das Gutachten herausgegeben wird. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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