Sondernutzungen im Stadtgebiet Düren

Verträge zu Sondernutzungen, Genehmigungsbescheide einschl. Gebührenfestsetzungen und Aufstellung der Sanierungs-, Wiederherstellungs- und Unterhaltungskosten jeweils der Jahre 2010-2020 für folgende Platzflächen in Düren: Kölntorplatz (Schützenstr./Kölnstr.), Ahrweilerplatz, Annaplatz, Markt
Aus Ihrer Aufstellung sollen die einzelnen jährlichen Daten je angegebener Platzfläche erkennbar sein.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    25. Februar 2020
  • Frist
    27. März 2020
  • Kosten dieser Information:
    308,20 Euro
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Stadt Düren - Amt für Recht und Ordnung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Sondernutzungen im Stadtgebiet Düren [#181294]
Datum
25. Februar 2020 00:27
An
Stadt Düren - Amt für Recht und Ordnung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Verträge zu Sondernutzungen, Genehmigungsbescheide einschl. Gebührenfestsetzungen und Aufstellung der Sanierungs-, Wiederherstellungs- und Unterhaltungskosten jeweils der Jahre 2010-2020 für folgende Platzflächen in Düren: Kölntorplatz (Schützenstr./Kölnstr.), Ahrweilerplatz, Annaplatz, Markt Aus Ihrer Aufstellung sollen die einzelnen jährlichen Daten je angegebener Platzfläche erkennbar sein.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 181294 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/181294 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Sondernutzungen im Stadtgebiet Düren“ vom 25.02.…
An Stadt Düren - Amt für Recht und Ordnung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Sondernutzungen im Stadtgebiet Düren [#181294]
Datum
1. April 2020 10:45
An
Stadt Düren - Amt für Recht und Ordnung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Sondernutzungen im Stadtgebiet Düren“ vom 25.02.2020 (#181294) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 6 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 181294 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/181294
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Sondernutzungen im Stadtgebiet Düren“ vom 25.02.…
An Stadt Düren - Amt für Recht und Ordnung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Sondernutzungen im Stadtgebiet Düren [#181294]
Datum
12. Mai 2020 01:12
An
Stadt Düren - Amt für Recht und Ordnung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Sondernutzungen im Stadtgebiet Düren“ vom 25.02.2020 (#181294) wurde trotz erneuter Erinnerung am 01.04.2020 von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 46 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit gesonderter Post werde ich die Kommunalaufsicht über die bislang ausgebliebene Rückmeldung informieren. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 181294 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/181294
Stadt Düren - Amt für Recht und Ordnung
Sehr geehrteAntragsteller/in wir haben versucht Ihnen einen Brief zuzustellen unter der von Ihnen in den ersten E…
Von
Stadt Düren - Amt für Recht und Ordnung
Betreff
AW: Sondernutzungen im Stadtgebiet Düren [#181294]
Datum
12. Mai 2020 11:00
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in wir haben versucht Ihnen einen Brief zuzustellen unter der von Ihnen in den ersten E-Mails angegebenen Anschrift. Die Post kam mit dem Vermerk unzustellbar zurück. Bitte teilen Sie uns Ihre aktuelle Adresse mit, damit wir Ihnen unser Schreiben zusenden können. Stadt Düren Der Bürgermeister Amt für Recht und Ordnung Wirteltorplatz 7 52349 Düren Simone Warawko Leiterin des Amtes für Recht und Ordnung Tel.: 02421-252316 Fax: 02421-251802319 Mailto: <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in herzlichen Dank für Ihre Mitteilung vom 12.05.2020, in der Sie mir mitteilen, dass I…
An Stadt Düren - Amt für Recht und Ordnung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Sondernutzungen im Stadtgebiet Düren [#181294]
Datum
16. Mai 2020 12:57
An
Stadt Düren - Amt für Recht und Ordnung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in herzlichen Dank für Ihre Mitteilung vom 12.05.2020, in der Sie mir mitteilen, dass Ihre an mich adressierte Postsendung nicht zugestellt werden konnte. Ähnliche Postzustellungsprobleme an meine Anschrift wurden mir in der letzten Zeit vereinzelt leider auch von anderer Seite berichtet. Sofern Sie in der Lage sind, Ihr Schreiben auf elektronischem Wege zu übermitteln, wäre ich Ihnen dankbar. Ansonsten können Sie alternativ u. a. Adresse für einen erneuten Versuch einer Briefpostzustellung verwenden. Für Ihre Bemühungen danke ich Ihnen, mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 181294 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/181294 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Stadt Düren - Amt für Recht und Ordnung
Kein Nachrichtentext
Von
Stadt Düren - Amt für Recht und Ordnung
Via
Briefpost
Betreff
Datum
2. Juni 2020
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
711,4 KB
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nor…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Sondernutzungen im Stadtgebiet Düren“ [#181294] [#181294]
Datum
18. Juni 2020 02:02
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/181294/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil der für die Gebührenfestsetzung zugrunde gelegte Zeitansatz von 6 Zeitstunden außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Rechercheaufwand steht. Zudem deutet das bisherige Antwort-Zeit-Verhalten darauf hin, dass die Behörde nicht gewillt ist, die Anfrage im Sinne einer bürgerorientierten Verwaltung zeitnah zu beantworten. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 181294.pdf - 2020-06-01_1-3403d088-0f3d-471e-928b-4c8a75b63ef5.jpeg - 2020-06-01_1-42ac420c-6dbb-4433-aa60-b9cdc760d015.jpeg Anfragenr: 181294 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/181294/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Mein Aktenzeichen 209.2.3.2.2-5583/20 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 25…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
IFG-Antrag 209.2.3.2.2-5583/20 Sondernutzungen im Stadtgebiet Düren
Datum
25. Juni 2020 08:57
Status
Anfrage abgeschlossen
Mein Aktenzeichen 209.2.3.2.2-5583/20 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 25.02. auf Informationszugang zu einer Sondernutzungen im Stadtgebiet Düren Sehr << Antragsteller:in >> ich habe Ihr Begehren gegenüber der Stadt Düren mit Auskunftsersuchen vom heutigen Tage aufgegriffen. Zu Ihrer Kenntnis füge ich dieses bei. Über den weiteren Fortgang werde ich Sie unaufgefordert unterrichten. Bis dahin bitte ich um Geduld. Zudem bitte ich darum, dass Sie bei zukünftigen Schreiben an mich das o.g. Aktenzeichen mit angeben. Dies erleichtert hier eine Zuordnung und hilft, unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Vielen Dank für die Berücksichtigung. Von: << Antragsteller:in >> Gesendet: Donnerstag, 25. Juni 2020 08:52 An: ....@dueren.de> Betreff: IFG-Antrag 209.2.3.2.2-5583/20 Sondernutzungen im Stadtgebiet Düren Mein Aktenzeichen 209.2.3.2.2-5583/20 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag des Herrn << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> vom 25.02. auf Informationszugang zu einer Sondernutzungen im Stadtgebiet Düren Ihr Bescheid vom 02.06.2020 Sehr geehrte...., sehr geehrte Damen und Herren, gemäß § 13 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) ist die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit für die Sicherstellung des Rechts auf Information zuständig. Herr << Antragsteller:in >> hat sich nach § 13 Abs. 2 IFG NRW an mich gewandt und mitgeteilt, bei Ihnen einen Antrag auf Informationszugang zu einer Sondernutzung im Stadtgebiet Düren gestellt zu haben. Der Antrag wurde über die Plattform www.fragdenstaat.de<http://www.fragdenstaat.de> gestellt und ist zu finden unter: https://fragdenstaat.de/a/181294/auth/5e08d1aa466861b2af1a2c7765e68440577b28cf/ Der Antragsteller hatte in seinem Antrag darum gebeten, dass ihm eventuelle Gebühren vorab mitgeteilt werden. Mit Bescheid vom 02.06. haben Sie dem Antragsteller dann einen Kostenbescheid über 308,20 EUR erteilt. Hierzu bitte ich Sie unter Berücksichtigung nachstehender Ausführungen um Stellungnahme. Keine Vorauszahlung Zum einen gewährt das IFG NRW grundsätzlich einen bedingungslosen Informationszugang. Der Zugang darf daher nicht von weiteren Voraussetzungen wie etwa der Voraus- oder Vorzahlung abhängig gemacht werden. Nach dem Sinn und Zweck des IFG NRW ist daher § 16 Gebührengesetz Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) nicht anwendbar. Sie hatten dem Antragsteller bereits einen Bescheid mit einem Zahlungsaufforderung erteilt. Der Antragsteller hatte aber lediglich mitgeteilt, dass er vorab über die Höhe informiert werden möchte, daher war eine Bescheiderteilung mit Zahlungsaufforderung noch gar nicht erforderlich. Sollte der Antragsteller die Information aber schon erhalten haben, bitte ich um eine kurze Rückmeldung. Kommunale Gebührensatzung nicht anwendbar Zum anderen legen Sie die Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Düren fest. Diese ist aber gar nicht anwendbar: Hinsichtlich der Kosten hat der Gesetzgeber in § 11 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW ausdrücklich bestimmt, dass die Landesregierung im Einvernehmen mit dem Innenausschuss die Gebühren und die Gebührentatbestände in einer eigenen Rechtsverordnung regelt. Auf eine Verweisung auf bereits vorhandene Gebührenregelungen ist bewusst verzichtet worden, da diese Gebührenordnung dem Charakter des IFG NRW als einem voraussetzungslosen Bürgerrecht Rechnung trägt. § 11 IFG NRW ist daher eine abschließende Gebührengrundnorm. Die Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Düren ist daher für die Berechnung des Zugangs nach dem IFG NRW nicht anwendbar. Bei der Berechnung der Kosten können Sie die Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren Runderlass des Ministeriums des Innern - 14-36.08.06 - vom 17. April 2018 zu Grunde legen (zu finden unter: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=7&vd_id=16935&vd_back=N192&sg=0&menu=1 ). Aufwand und Äquivalenzprinzip Sie teilen in Ihrem Bescheid mit, dass ein Zeitaufwand von sechs Zeitstunden anzusetzen sei. Der Antragsteller wendet hierzu ein, dass der für die Gebührenfestsetzung zugrunde gelegte Zeitansatz außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Rechercheaufwand stehe. Der Antragsteller begehrt den Zugang zu Verträgen zu Sondernutzungen, Genehmigungsbescheide einschl. Gebührenfestsetzungen und Aufstellung der Sanierungs-, Wiederherstellungs- und Unterhaltungskosten jeweils der Jahre 2010-2020 für folgende Platzflächen in Düren: Kölntorplatz (Schützenstr./Kölnstr.), Ahrweilerplatz, Annaplatz, Markt Aus Ihrer Aufstellung sollen die einzelnen jährlichen Daten je angegebener Platzfläche erkennbar sein. Es handelt sich hierbei um Informationen über einen Zeitraum von 10 Jahren. Bitte erläutern Sie mir doch, wie groß der Umfang der beantragen Informationen sind, um hier das Verhältnis abschätzen zu können. Wie hoch die Gebühr im konkreten Fall ist, bestimmt sich dann auch nach dem sogenannten Äquivalenzprinzip. Danach muss ein angemessenes Verhältnis zwischen der Gebühr und dem Wert der Leistung für den Empfänger bestehen. Die Gebühr darf somit nicht im Missverhältnis zu der Leistung der Behörde stehen. Bei dieser Abwägung ist im Einzelfall die Bedeutung in wirtschaftlicher oder sonstiger Hinsicht für den Gebührenschuldner sowie dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu dem mit der Leistung der Behörde verbundenen Aufwand ins Verhältnis zu setzen. Ich habe dem Antragsteller eine Kopie meines Auskunftsersuchens zur Information übersandt. Ferner beabsichtige ich ihm eine Kopie Ihrer Stellungnahme zur Kenntnis zu übersenden. Sollten Sie gegen die Übersendung Ihrer Stellungnahme an den Antragsteller Bedenken haben, bitte ich um Mitteilung. Ferner weise ich darauf hin, dass er ggf. einen Anspruch auf Zugang zu Ihrer Stellungnahme haben könnte. Mit freundlichen Grüßen
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Mein Aktenzeichen 209.2.3.2.2-5583/20 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 25…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
209.2.3.2.2-5583/20 Informationszugang Sondernutzungen im Stadtgebiet Düren
Datum
10. August 2020 10:40
Status
Mein Aktenzeichen 209.2.3.2.2-5583/20 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 25.02. auf Informationszugang Sondernutzungen im Stadtgebiet Düren Sehr geehrteAntragsteller/in inzwischen liegt mir die Stellungnahme der Stadt Düren vor. Diese wird den Gebührenbescheid vom 02.06.2020 aufheben. Dies liegt u.a. daran, dass die kommunale Gebührensatzung nicht anwendbar ist und der berechnete Zeitaufwand von sechs Stunden sich darauf bezog, Ihnen eine Tabelle mit einem Überblick über die erteilten Sondernutzungen der vier Bereiche für den Zeitraum 2010-2020 zu erstellen. Dies sieht das IFG NRW jedoch nicht vor. § 4 Abs. 1 IFG NRW beschränkt den Zugangsanspruch auf vorhandene Informationen. Durch diese Einschränkung wird klargestellt, dass eine öffentliche Stelle nicht verpflichtet ist, ihr nicht vorliegende Informationen zu beschaffen oder in irgendeiner Weise hervorzubringen, um so das Informationsbegehren erfüllen zu können. Das Informationszugangsrecht nach § 4 Abs. 1 IFG NRW gewährt einen Anspruch auf Offenlegung vorliegender Informationen, nicht aber auch ein Recht darauf, dass eine öffentliche Stelle rechtliche oder tatsächliche Bewertungen, Erläuterungen o.ä. abgibt. Es trifft sie auch keine Pflicht, eine nicht vorhandene Liste herzustellen. Da Sie aber keine Tabelle, sondern den Zugang zu allen Sondernutzungen für vier genannte Bereiche beantragt hatten, teilte die Stadt Düren zum Umfang Folgendes mit: "Insgesamt sind in den Jahren 2010-2020 ca. 735 Vorgänge beantragt bzw. bewilligt worden. Die Unterlagen aus den Jahren 2010-2013 sind noch nicht digitalisiert und müssen durchgesehen und auf geheimhaltungsbedürftige Informationen gesichtet werden. Bei Sondernutzungserlaubnissen ist es nicht unüblich Auflagen zu erteilen, die zum Beispiel Themen der Gefahrenabwehr berühren. Solche Informationen sind geheimhaltungsbedürftig und nicht für die Öffentlichkeit bestimmt. Das Sicherheitskonzept der Veranstaltung könnte dadurch gefährdet werden. Die Unterlagen müssen ferner in Bezug auf persönliche Daten gesichtet und geschwärzt werden, sodann sind diese zu kopieren. Die bereits digitalisierten Vorgänge müssen ebenfalls gesichtet, geschwärzt und auf geheimhaltungsbedürftige Informationen bzw. auf persönliche Daten gesichtet werden." Da jeder einzelne Vorgang durchgesehen und ggf. geschwärzt werden muss, ist von einem Zeitumfang auszugehen, der größer ist, als der ursprünglich berechnete! Gemäß dem Gebührentarif zur Verwaltungsgebührenordnung zum IFG NRW besteht hier ein umfangreicher Verwaltungsaufwand (Punkt 1.3.2). Sie müssen daher sowieso mit eine höheren Gebühr von 300,00 EUR rechnen. Ich kann Ihnen daher im vorliegenden Fall nicht zu einer geringeren Gebühr verhelfen und bitte im Mitteilung, wenn Sie den Antrag aufrecht erhalten wollen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in herzlichen Dank für Ihre Mitteilung und die durch Sie erfolgte Vermittlung. Ich werd…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 209.2.3.2.2-5583/20 Informationszugang Sondernutzungen im Stadtgebiet Düren [#181294]
Datum
18. August 2020 23:27
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in herzlichen Dank für Ihre Mitteilung und die durch Sie erfolgte Vermittlung. Ich werde meinen Antrag nicht aufrecht erhalten und der Stadt Düren eine erneute, konkretisierte Anfrage zukommen lassen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 181294 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/181294/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Mitteilung. Könnten Sie bitte meine Antwort vom 10.08.2020 frei…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
209.2.3.2.2-5583/20 Informationszugang Sondernutzungen im Stadtgebiet Düren [#181294]
Datum
25. August 2020 11:18
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Mitteilung. Könnten Sie bitte meine Antwort vom 10.08.2020 freischalten, da ich in einem ähnlich gelagerten Fall darauf verweisen möchte. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht. Ihre umfangreiche Stellungnahme v. 10.08.2020 habe i…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 209.2.3.2.2-5583/20 Informationszugang Sondernutzungen im Stadtgebiet Düren [#181294]
Datum
25. August 2020 23:18
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht. Ihre umfangreiche Stellungnahme v. 10.08.2020 habe ich soeben, wie von Ihnen gewünscht, gerne in dem Portal freigegeben. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 181294 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/181294/