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Sehr geehrter Herr Scharfenort,
eine Sondernutzungserlaubnis für E-Scooter ist im Duisburger Stadtgebiet nicht ausgestellt worden. Wir haben uns - zumindest derzeit - gegen einen förmlichen Erlaubnisvorbehalt und auch gegen eine Ausschreibung ausgesprochen. Nachfolgend möchte ich gerne die Hintergründe dieser Entscheidung erläutern.
In Duisburg sind derzeit ca. 1.800 gewerbliche E-Scooter auf den Straßen unterwegs. Zum Vergleich: In Düsseldorf wird diese Anzahl allein in der erweiterten Altstadt erreicht. Bei einer Fläche von nahezu 233 km² ist diese Zahl verhältnismäßig gering, auch wenn sich in Duisburg natürlich die meisten E-Scooter in den Haupt- und Nebenzentren finden. Bereits seit Beginn der Verleihtätigkeiten diverser Firmen wird das Verhalten der Personen, welche sich ein Gerät ausleihen, sowie der Umgang Dritter mit den Fahrzeugen beobachtet, vor allem aufgrund der Erfahrungen mit den seinerzeit zahlreich im Stadtgebiet aufgestellten Mietfahrrädern. Im direkten Vergleich der beiden Varianten zeigte sich, dass die Nutzer der Mietfahrräder das Leihrad bewusst eher so abstellten, dass keine Behinderung für die anderen Verkehrsteilnehmer entstand, was vermutlich auf die Gewöhnung an dieses Fortbewegungsmittel zurückzuführen ist. Probleme gab es eher durch Dritte, welche die Fahrräder mutwillig umwarfen oder anderweitig "entsorgten". Bei den E-Scootern ist das Verhalten der Nutzer hingegen sehr durchmischt; hier wird subjektiv häufiger der E-Scooter so abgestellt, dass die verbleibende Gehwegbreite stärker eingeschränkt wird.
Inzwischen wurde - auch in Absprache mit den Anbietern der E-Scooter - in dieser Hinsicht eine Verbesserung der Situation erreicht: Zum einen werden die Nutzer dringlicher auf die Einhaltung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften hingewiesen und auch seitens der Aufsteller schädliches Nutzungsverhalten sanktioniert, zum anderen wurden die Kräfte der Anbieter, welche die E-Scooter nach erfolgter Wartung im Stadtgebiet aufstellen, so geschult, dass auch hier Behinderungen idealerweise ausgeschlossen werden. Die Problematik durch das Verhallten Dritter, welche die Fahrzeuge bewusst umwerfen oder umstellen, so dass sie anschließend eine Behinderung darstellen, kann hierdurch natürlich nicht gesteuert werden.
Eine solche Steuerung ist aber auch nicht durch einen förmlichen Erlaubnisvorbehalt zur Sondernutzung möglich. Die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen liegt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde, so dass nicht etwa durch dieses Mittel den Anbietern das Aufstellen untersagt werden könnte. Schutz- und Aufsichtspflichten obliegen jedem, der ein Fahrzeug in Verkehr bringt, hierzu bedarf es keiner straßenrechtlichen Begleitung. Daher sehen wir derzeit keine Erforderlichkeit zur straßenrechtlichen Steuerung der Nutzung. Selbstverständlich beobachten wir aber weiterhin die Situation im Stadtgebiet und bleiben im Austausch mit den Anbietern mit dem Ziel der fortwährenden Optimierung hinsichtlich Nutzung und Gemeinverträglichkeit.
Mit freundlichen Grüßen