Sondernutzungserlaubnis Escooter

Die Sondernutzungserlaubnis bzgl. EScooter bei den verschiedenen Anbietern in Hinblick auf Abstellen auf Rad- und Gehwegen. Wenn die alle identisch sind reicht natürlich exemplarisch eine Version.
Da die Allgemeinheit erheblich von dieser Sondernutzung betroffen ist, überwiegt das öffentliche Interesse.

Auf das Urteil OVG Nordrhein-Westfalen vom 20.11.2020 (11 B 1459/20) wird hingewiesen.

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  • Datum
    16. April 2023
  • Frist
    20. Mai 2023
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Ulrich Scharfenort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Di…
An Kommunalverwaltung Duisburg Details
Von
Ulrich Scharfenort
Betreff
Sondernutzungserlaubnis Escooter [#275906]
Datum
16. April 2023 09:42
An
Kommunalverwaltung Duisburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Sondernutzungserlaubnis bzgl. EScooter bei den verschiedenen Anbietern in Hinblick auf Abstellen auf Rad- und Gehwegen. Wenn die alle identisch sind reicht natürlich exemplarisch eine Version. Da die Allgemeinheit erheblich von dieser Sondernutzung betroffen ist, überwiegt das öffentliche Interesse. Auf das Urteil OVG Nordrhein-Westfalen vom 20.11.2020 (11 B 1459/20) wird hingewiesen.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort Anfragenr: 275906 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/275906/ Postanschrift Ulrich Scharfenort << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort
Kommunalverwaltung Duisburg
Sondernutzungserlaubnis E-Scooter - Ihre Anfrage vom 16.04.2023 Sehr geehrter Herr Scharfenort, eine Sondernutzun…
Von
Kommunalverwaltung Duisburg
Betreff
Sondernutzungserlaubnis E-Scooter - Ihre Anfrage vom 16.04.2023
Datum
16. Mai 2023 07:16
Status
Warte auf Antwort
sportstadt-duisburg6.jpg
13,8 KB


Sehr geehrter Herr Scharfenort, eine Sondernutzungserlaubnis für E-Scooter ist im Duisburger Stadtgebiet nicht ausgestellt worden. Wir haben uns - zumindest derzeit - gegen einen förmlichen Erlaubnisvorbehalt und auch gegen eine Ausschreibung ausgesprochen. Nachfolgend möchte ich gerne die Hintergründe dieser Entscheidung erläutern. In Duisburg sind derzeit ca. 1.800 gewerbliche E-Scooter auf den Straßen unterwegs. Zum Vergleich: In Düsseldorf wird diese Anzahl allein in der erweiterten Altstadt erreicht. Bei einer Fläche von nahezu 233 km² ist diese Zahl verhältnismäßig gering, auch wenn sich in Duisburg natürlich die meisten E-Scooter in den Haupt- und Nebenzentren finden. Bereits seit Beginn der Verleihtätigkeiten diverser Firmen wird das Verhalten der Personen, welche sich ein Gerät ausleihen, sowie der Umgang Dritter mit den Fahrzeugen beobachtet, vor allem aufgrund der Erfahrungen mit den seinerzeit zahlreich im Stadtgebiet aufgestellten Mietfahrrädern. Im direkten Vergleich der beiden Varianten zeigte sich, dass die Nutzer der Mietfahrräder das Leihrad bewusst eher so abstellten, dass keine Behinderung für die anderen Verkehrsteilnehmer entstand, was vermutlich auf die Gewöhnung an dieses Fortbewegungsmittel zurückzuführen ist. Probleme gab es eher durch Dritte, welche die Fahrräder mutwillig umwarfen oder anderweitig "entsorgten". Bei den E-Scootern ist das Verhalten der Nutzer hingegen sehr durchmischt; hier wird subjektiv häufiger der E-Scooter so abgestellt, dass die verbleibende Gehwegbreite stärker eingeschränkt wird. Inzwischen wurde - auch in Absprache mit den Anbietern der E-Scooter - in dieser Hinsicht eine Verbesserung der Situation erreicht: Zum einen werden die Nutzer dringlicher auf die Einhaltung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften hingewiesen und auch seitens der Aufsteller schädliches Nutzungsverhalten sanktioniert, zum anderen wurden die Kräfte der Anbieter, welche die E-Scooter nach erfolgter Wartung im Stadtgebiet aufstellen, so geschult, dass auch hier Behinderungen idealerweise ausgeschlossen werden. Die Problematik durch das Verhallten Dritter, welche die Fahrzeuge bewusst umwerfen oder umstellen, so dass sie anschließend eine Behinderung darstellen, kann hierdurch natürlich nicht gesteuert werden. Eine solche Steuerung ist aber auch nicht durch einen förmlichen Erlaubnisvorbehalt zur Sondernutzung möglich. Die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen liegt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde, so dass nicht etwa durch dieses Mittel den Anbietern das Aufstellen untersagt werden könnte. Schutz- und Aufsichtspflichten obliegen jedem, der ein Fahrzeug in Verkehr bringt, hierzu bedarf es keiner straßenrechtlichen Begleitung. Daher sehen wir derzeit keine Erforderlichkeit zur straßenrechtlichen Steuerung der Nutzung. Selbstverständlich beobachten wir aber weiterhin die Situation im Stadtgebiet und bleiben im Austausch mit den Anbietern mit dem Ziel der fortwährenden Optimierung hinsichtlich Nutzung und Gemeinverträglichkeit. Mit freundlichen Grüßen

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Ulrich Scharfenort
AW: Sondernutzungserlaubnis E-Scooter - Ihre Anfrage vom 16.04.2023 [#275906] Guten Tag, das Aufstellen von Leihf…
An Kommunalverwaltung Duisburg Details
Von
Ulrich Scharfenort
Betreff
AW: Sondernutzungserlaubnis E-Scooter - Ihre Anfrage vom 16.04.2023 [#275906]
Datum
17. Mai 2023 09:45
An
Kommunalverwaltung Duisburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, das Aufstellen von Leihfahrzeugen im öffentlichen Raum stellt eine Sondernutzung dar, deshalb auch der Hinweis auf das Urteil OVG Nordrhein-Westfalen vom 20.11.2020 (11 B 1459/20), da dies dort festgestellt wurde. Demnach kann man die Sondernutzung auch untersagen, einschränken oder sonst wie regeln. Wenn es diese Sondernutzungsvereinbarung nicht gibt, obwohl diese erforderlich wäre, dann halt die aktuellen Vorgaben, welche den Unternehmen gemacht wurden. Oder wurde das nicht schriftlich fixiert? Auch das Fehlverhalten Dritter ist kein Grund das Escooter rumliegen, dann müssen die Fahrzeuge halt die räumliche Lage ständig erfassen und wenn einer umgekippt wird muss der Anbieter unverzüglich für Abhilfe sorgen. Selbst Handys habe heute Laserkreisel oder andere Sensoren, welche die Lage im Raum erfassen. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort Anfragenr: 275906 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/275906/