Sonderschutzplan für großflächigen Stromausfall

- Sonderschutzplan des Kreises Recklinghausen für einen großflächigen Stromausfall (siehe die Seite "Gefahrenabwehrplan, Sonderschutzplan, Externer Notfallplan" auf Ihrer Website: https://www.kreis-re.de/Inhalte/Buergerservice/_index2.asp?seite=angebot&id=17547)

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    28. März 2021
  • Frist
    1. Mai 2021
  • Kosten dieser Information:
    200,00 Euro
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgend…
An Kreisverwaltung Recklinghausen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Sonderschutzplan für großflächigen Stromausfall [#216879]
Datum
28. März 2021 21:41
An
Kreisverwaltung Recklinghausen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Sonderschutzplan des Kreises Recklinghausen für einen großflächigen Stromausfall (siehe die Seite "Gefahrenabwehrplan, Sonderschutzplan, Externer Notfallplan" auf Ihrer Website: https://www.kreis-re.de/Inhalte/Buergerservice/_index2.asp?seite=angebot&id=17547)
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 216879 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/216879/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Kreisverwaltung Recklinghausen
Antwort auf den Antrag nach IFG Sehr Antragsteller/in im Anhang dieser Mail finden Sie die Antwort auf Ihren Antr…
Von
Kreisverwaltung Recklinghausen
Betreff
Antwort auf den Antrag nach IFG
Datum
20. April 2021 15:00
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in im Anhang dieser Mail finden Sie die Antwort auf Ihren Antrag nach dem IFG. Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne kontaktieren. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Antwort auf den Antrag nach IFG [#216879] Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihr Schreiben vom 20.…
An Kreisverwaltung Recklinghausen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antwort auf den Antrag nach IFG [#216879]
Datum
20. April 2021 19:39
An
Kreisverwaltung Recklinghausen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihr Schreiben vom 20.04.2021. Ihre Ablehnung meines Antrags nach dem IFG NRW vom 28.03.2021 begründen Sie damit, dass der beantragte Plan Informationen enthält, die der Ausnahme nach § 6a IFG NRW und § 8 IFG NRW unterfallen. Soweit jedoch auch andere Informationen im Plan enthalten sind, die unter keinen der im IFG NRW aufgeführten Ausnahmetatbestände fallen, wäre ein teilweiser Informationszugang – unter Schwärzung bzw. Abtrennung nach § 10 Abs. 2 IFG NRW – angezeigt. Ich bitte, dies zu prüfen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 216879 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/216879/
Kreisverwaltung Recklinghausen
AW: Antwort auf den Antrag nach IFG [#216879] Sehr Antragsteller/in nach Rücksprache mit dem Fachdienst 38 für Be…
Von
Kreisverwaltung Recklinghausen
Betreff
AW: Antwort auf den Antrag nach IFG [#216879]
Datum
27. April 2021 14:13
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in nach Rücksprache mit dem Fachdienst 38 für Bevölkerungsschutz kann ich Ihnen mitteilen, dass der gesamte Notfallplan sensible Innformationen enthält, die, wie auch schon in der vorangegangenen Antwort erwähnt, die öffentliche Sicherheit und Ordnung in einem Notfall garantieren soll. Es wird daher diesseitig die Auffassung vertreten, dass der vollumfängliche Plan unter die Ausnahmetatbestände fällt. Sollten Sie weitere offene Fragen haben, können Sie mich gerne kontaktieren. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze No…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Sonderschutzplan für großflächigen Stromausfall“ [#216879]
Datum
27. April 2021 14:39
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/216879/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet. Die Behörde begründet ihre Ablehnung meines Antrags nach dem IFG NRW vom 28.03.2021 damit, dass der beantragte Plan Informationen enthält, die der Ausnahme nach § 6a IFG NRW und § 8 IFG NRW unterfallen. Soweit jedoch auch andere Informationen im Plan enthalten sind, die unter keinen der im IFG NRW aufgeführten Ausnahmetatbestände fallen, wäre ein teilweiser Informationszugang – unter Schwärzung bzw. Abtrennung nach § 10 Abs. 2 IFG NRW – angezeigt. Auf Nachfrage teilt die Behörde mir mit, dass sie die Auffassung vertritt, dass der vollumfängliche Plan unter die Ausnahmetatbestände fällt. Das scheint mir jedoch unmöglich der Fall zu sein. Die Behörde begründet nicht, und kann wahrscheinlich auch nicht begründen, warum alle Informationen im Plan unter die im IFG NRW aufgeführten Ausnahmetatbestände fallen. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 216879.pdf - 2021-04-20_1-AntwortAntragnachIFG.docx - 2021-04-20_1-image001.png Anfragenr: 216879 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/216879/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
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Kreisverwaltung Recklinghausen
Antrag auf Übersendung des Sonderschutzplanes für einen großflächigen Stromausfall Antrag auf Übersendung des Sond…
Von
Kreisverwaltung Recklinghausen
Betreff
Antrag auf Übersendung des Sonderschutzplanes für einen großflächigen Stromausfall
Datum
21. Juli 2021 11:47
Status
Anfrage abgeschlossen
Antrag auf Übersendung des Sonderschutzplanes für einen großflächigen Stromausfall gemäß § 4 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) Sehr Antragsteller/in Sie beantragen gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW, die Bekanntgabe des Sonderschutzpla­nes für einen großflächigen Stromausfall. Ihr Antrag kann abgelehnt werden, wenn ein Ablehnungstatbestand gemäß § 6 IFG NRW – Schutz öffentlicher Belange und der Rechtsdurchsetzung – vorliegt. Einen Ab­lehnungstatbestand könnte § 6 Buchstabe a) IFG NRW begründen. Demnach kann der Informationszugang abgelehnt werden, wenn durch das Bekanntwerden der Informa­tion u. a. die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt würden. Der Einsatzplan Stromausfall enthält neben den Angaben zu Einrichtungen und Ge­bäuden, welche zum Erhalt der Einsatz- und Arbeitsfähigkeit dringend auf eine externe Notstromversorgung oder eine Versorgung mit Kraftstoff zum Betrieb eigener Ersatz­stromversorgungen angewiesen sind, Hinweise auf weitere bei einem Stromausfall ge­fährdete Infrastrukturen. Durch eine Bekanntgabe dieser Einrichtungen kann eine Ge­fährdung der öffentlichen Sicherheit nicht ausgeschlossen werden, da diese Einrich­tungen auch als Sabotage- und Anschlagsziele geeignet sind, wesentliche Bestand­teile der Infrastruktur auszuschalten. Diese Gefährdung der öffentlichen Sicherheit wird insbesondere darin gesehen, dass Sie in Ihrer E-Mail vom 28.03.2021 darauf hin­weisen, dass diese Informationen „in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfü­gung gestellt werden.“ Weiterhin werden in dem Plan Bezugsquellen für Kraftstoff und sonstiges benötigtes Material benannt. Diese Bezugsquellen gehen über die allgemein bekannten und öf­fentlich wahrnehmbaren Einrichtungen (z. B. Tankstellen) hinaus. Sofern diese Bezugsquellen einer breiten Öffentlichkeit bekannt werden, ist zu be­fürchten, dass es im Krisenfall zu einer Belagerung dieser Stellen durch Bürger/innen kommt. Auch dies wird als Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eingestuft. Soweit in dem Gefahrenabwehrplan weitere, bei einem großflächigen Stromausfall ge­fährdete Infrastrukturbereiche und die Schutzmaßnahmen des jeweiligen Anlagenbe­treibers genannt sind, handelt es sich um Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die vorrangig dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen, da hier die Ge­fahr von Sabotage zu sehen ist. Es liegt keine Erlaubnis der Anlagenbetreiber zur Ver­öffentlichung dieser Informationen vor. Vor diesem Hintergrund wäre Ihr Antrag auf Informationszugang gemäß § 6 IFG NRW abzulehnen. Möglichkeit der Schwärzung von Textpassagen Die Übersendung des Sonderschutzplanes für einen großflächigen Stromausfall könnte ermöglicht werden, sofern im gesamten Plan Namen, Adressen und Telefon­nummern sowie alle Informationen, deren Bekanntgabe zu einer Gefährdung der öf­fentlichen Sicherheit und Ordnung führen könnten geschwärzt werden. Es ist davon auszugehen, dass eine Schwärzung von 40 % des Sonderschutzplanes erforderlich ist. Dies wäre im Einzelfall durch einen Sachbearbeiter des Katastrophenschutzes zu prüfen und umzusetzen. Der Zeitaufwand würde mehrere Stunden betragen. Gebühr Da die Schwärzung einen erheblichen Zeitaufwand erforderlich macht, wäre in die­sem Fall die Erhebung einer Gebühr gemäß der Verwaltungsgebührenordnung IFG NRW (Verw­GebO IFG NRW) geboten. Aufgrund des erheblichen Zeitaufwandes handelt es sich hier nicht um einen einfachen Fall gemäß Nr. 1.1 des Gebührentarifs zur VerwGebO, sondern um die Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft mit erheblichem Verarbeitungsaufwand gemäß Nr. 1.2 des Gebührentarifs. Der Gebührenrahmen be­trägt in diesem Fall 10 bis 500 €. Aus hiesiger Sicht ist eine Gebühr von 200,- € unter Beachtung des zeitlichen Aufwandes angemessen. Zum Erlass des Gebührenbescheides ist es erforderlich, dass Sie der Kreisverwaltung Recklinghausen vorab Ihre Adresse zur Zustellung des Gebührenbescheides benen­nen. Mit freundlichen Grüßen