Sozialbetrug Anzeige

Wie verfahren Sie mit anonymen Anzeigen im Bezug auf Leistungsmissbrauch?

Werden die angezeigten Leistungsempfänger über die Anzeige informiert? Wenn ja, in welcher Art und Weise?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    24. Februar 2020
  • Frist
    26. März 2020
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wie verfahren Sie m…
An Jobcenter team.arbeit.hamburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Sozialbetrug Anzeige [#181204]
Datum
24. Februar 2020 10:27
An
Jobcenter team.arbeit.hamburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie verfahren Sie mit anonymen Anzeigen im Bezug auf Leistungsmissbrauch? Werden die angezeigten Leistungsempfänger über die Anzeige informiert? Wenn ja, in welcher Art und Weise?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 181204 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/181204
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Jobcenter team.arbeit.hamburg
Sehr geehrteAntragsteller/in in der vorgenannten Angelegenheit wurde mir Ihr Antrag zuständigkeitshalber zur Bean…
Von
Jobcenter team.arbeit.hamburg
Betreff
Z511-1-024/2020, Ihre Anfrage [#181204] Sozialbetrug Anzeige
Datum
25. März 2020 13:47
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in in der vorgenannten Angelegenheit wurde mir Ihr Antrag zuständigkeitshalber zur Beantwortung zugeleitet. Mit Ihrem Antrag begehren Sie Antwort nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) auf folgende Fragestellungen: 1. Wie verfahren Sie mit anonymen Anzeigen im Bezug auf Leistungsmissbrauch? 2. Werden die angezeigten Leistungsempfänger über die Anzeige informiert? 3. Wenn ja, in welcher Art und Weise? Ihren Antrag muss ich leider ablehnen. Begründung: Das IFG gewährt einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen (s. § 1 IFG). Nach der Definition gem. § 2 Nr. 1 IFG werden amtliche Informationen als amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen definiert (unabhängig von der Art der Speicherung, z.B. in Papierform oder digital/elektronisch). Jobcenter team.arbeit.hamburg wendet die fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit sowie die Fachanweisungen der Freien und Hansestadt Hamburg - Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration (BASFI) an. Diese Weisungen sind über den Internetauftritt des jeweiligen Trägers unmittelbar abrufbar. Sie finden diese Weisungen jeweils unter folgendem Link: *Weisungen der Bundesagentur für Arbeit<https://www.arbeitsagentur.de/veroeffentlichungen/weisungen> *Infoline<https://www.hamburg.de/infoline/115380/infoline-start.html> - Informationen und Vorschriften zum Sozialhilferecht in Hamburg *Startseite der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration<https://www.hamburg.de/basfi/> (BASFI) Darüber hinaus regeln interne Handlungsanweisungen und Arbeitsanleitungen die Umsetzung der Weisungen der Träger bei Jobcenter team.arbeit.hamburg. Sie präzisieren die vorgenannten Einzelvorschriften und sind für die zuständigen Dienststellen Grundlage für ihre Entscheidung im Einzelfall. Die aktuell gültigen Handlungsanweisungen und Arbeitsanleitungen von Jobcenter team.arbeit.hamburg können Sie hier als ZIP-Datei<https://team-arbeit-hamburg.de/wp-content/uploads/2020/03/200203_bDSB_IFG.zip> herunterladen. Betreffend Ihrer Anfrage zum generellen Umgang mit anonymen Anzeigen im Bezug auf möglichen Leistungsmissbrauch bestehen bei Jobcenter team.arbeit.hamburg hingegen keine weiteren eigenen amtliche Aufzeichnungen (Handlungsanweisungen und Arbeitsanleitungen). Insoweit kann Ihrem Begehren leider nicht nachgekommen werden. Hiervon unbenommen möchte ich Ihnen entsprechend unserer Beratungs- und Aufklärungspflichten nach den §§ 13, 14 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) noch ergänzend Folgendes mitteilen. Grundsätzlich ist Jobcenter team.arbeit.hamburg verpflichtet nur rechtmäßige Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zu bewilligen und an unsere Kund*innen auszuzahlen. Soweit Jobcenter team.arbeit.hamburg (z.B. durch anonyme Anzeigen) Kenntnis von einem möglichen Leistungsmissbrauch erhält, wird diesem von Amts wegen nachgegangen und der konkrete Sachverhalt im jewiligen Einzelfall zunächst aufgeklärt und anschließend rechtlich bewertet. Das konkrete Vorgehen hierbei ist allerdings sowohl von der jeweiligen Ausgangsmeldung/Anzeige als auch vom gegebenen Sachverhalt des Einzelfalls abhängig, sodass hier keine generelle Aussage zu einer bestimmten Verfahrensweise getroffen werden kann. Sollte im Einzelfall festgestellt werden, dass Sozialleistungen bewilligt und ausgezahlt worden sind, ohne dass hierfür eine Berechtigung des/der Antragsteller*in vorlag, ist die/der Betroffene vor einer leistungsrechtlichen Entscheidung grundsätzlich immer schriftlich anzuhören. Mit freundlichen Grüßen