Sozialdatenschutz in Jobcentern
Der Schutz von Sozialdaten ist gesetzlich verbrieft. In der Verwaltungspraxis der Jobcenter und Optionskommunen herrscht offensichtlich eine große Unsicherheit über den Umgang mit sensiblen Daten. Durch die deutschlandweite Vernetzung und oft häufig wechselnde Mitarbeiter besteht ein Klärungsbedarf.
Meine Anfrage teilt sich in zwei Bereiche.
Informationsbeschaffung
Dürfen sich Mitarbeiter der Jobcenter ohne Kenntnis und Einwilligung der Leistungsberechtigten direkt an z.B. Vermieter, Banken oder Schulen wenden, um Informationen einzuholen?
Datenspeicherung
Jobcenter fordern bisweilen sehr intime und persönliche Daten ein und begründen dies mit der Mitwirkungspflicht gem. § 60 SGB II. So werden in der Alltagspraxis z.B. Einkommensbescheinigungen von Personen eingefordert, die nicht selbst im Leistungsbezug sind, wenn diese mit Leistungsberechtigten in einem Haus oder in einer Wohngemeinschaft leben. Sensibel sind auch Unterhaltsstreitigkeiten, wenn kein Kontakt zum Elternteil besteht, ärztliche Atteste, Kontoauszüge und Jahresabrechnungen von Energieversorgern und Nebenkostenabrechnungen.
Es wird der Antrag gestellt auf Übersendung rechtsverbindlicher, vollständiger Listen.
1. Mit welchen Ärzten oder Privatpersonen dürfen die Jobcentermitarbeiter direkt in Kontakt treten, um Sachverhalte zu klären und zur Beschaffung von Zusatzinformationen?
2. Wie ist der Datenabgleich mit anderen Behörden wie Rentenkassen, Wohngeldstelle, Kindergeldkasse, BAföG-Stelle, Banken, Schufa etc. geregelt? Welche Informationen werden zwischen den Behörden direkt automatisiert ausgetauscht (z.B. Kindergeld, Rentenanpassung, Bankenabgleich), welche müssen vom Kunden selbst weitergegeben werden?
3. Welche Dokumente und Nachweise dürfen/müssen Jobcentermitarbeiter im Original zu Akte nehmen? Welche Dokumente dürfen/müssen in Kopie in die Akte aufgenommen werden? (Personalausweis, Reisepass, Mietvertrag, Sozialversicherungsausweis, Kontoauszüge, Sparbücher)
4. Welche Unterlagen dürfen nur zur Prüfung eingesehen werden und müssen ohne Kopie zurückgegeben werden. Ein Aktenvermerk über die Prüfung ist ausreichend.
5. Wenn Leistungsberechtigte in Unkenntnis der Rechtslage Kopien eingereicht haben oder der Kopie aufgrund unzureichender Information zugestimmt haben, besteht ein Anspruch auf Entfernung derselben aus der Akte. Für welche Datensätze und Kopien darf die Löschung, bzw. Entfernung aus der Akte nachträglich gefordert werden? (z.B. Kontoauszüge, Einkommensnachweise.)
6. Welche Rechtsansprüche kann ein Leistungsberechtigter gegen die Behörde geltend machen, wenn durch eine Verletzung des Sozialdatenschutzes das Ansehen des Betroffenen beschädigt wurde. Liegen Weisungen zur Gewährung von Schadensersatzleistungen vor?
Anfrage erfolgreich
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Datum12. Januar 2013
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13. Februar 2013
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