Sozialdatenschutz in Jobcentern

Der Schutz von Sozialdaten ist gesetzlich verbrieft. In der Verwaltungspraxis der Jobcenter und Optionskommunen herrscht offensichtlich eine große Unsicherheit über den Umgang mit sensiblen Daten. Durch die deutschlandweite Vernetzung und oft häufig wechselnde Mitarbeiter besteht ein Klärungsbedarf.

Meine Anfrage teilt sich in zwei Bereiche.

Informationsbeschaffung
Dürfen sich Mitarbeiter der Jobcenter ohne Kenntnis und Einwilligung der Leistungsberechtigten direkt an z.B. Vermieter, Banken oder Schulen wenden, um Informationen einzuholen?

Datenspeicherung
Jobcenter fordern bisweilen sehr intime und persönliche Daten ein und begründen dies mit der Mitwirkungspflicht gem. § 60 SGB II. So werden in der Alltagspraxis z.B. Einkommensbescheinigungen von Personen eingefordert, die nicht selbst im Leistungsbezug sind, wenn diese mit Leistungsberechtigten in einem Haus oder in einer Wohngemeinschaft leben. Sensibel sind auch Unterhaltsstreitigkeiten, wenn kein Kontakt zum Elternteil besteht, ärztliche Atteste, Kontoauszüge und Jahresabrechnungen von Energieversorgern und Nebenkostenabrechnungen.

Es wird der Antrag gestellt auf Übersendung rechtsverbindlicher, vollständiger Listen.

1. Mit welchen Ärzten oder Privatpersonen dürfen die Jobcentermitarbeiter direkt in Kontakt treten, um Sachverhalte zu klären und zur Beschaffung von Zusatzinformationen?
2. Wie ist der Datenabgleich mit anderen Behörden wie Rentenkassen, Wohngeldstelle, Kindergeldkasse, BAföG-Stelle, Banken, Schufa etc. geregelt? Welche Informationen werden zwischen den Behörden direkt automatisiert ausgetauscht (z.B. Kindergeld, Rentenanpassung, Bankenabgleich), welche müssen vom Kunden selbst weitergegeben werden?
3. Welche Dokumente und Nachweise dürfen/müssen Jobcentermitarbeiter im Original zu Akte nehmen? Welche Dokumente dürfen/müssen in Kopie in die Akte aufgenommen werden? (Personalausweis, Reisepass, Mietvertrag, Sozialversicherungsausweis, Kontoauszüge, Sparbücher)
4. Welche Unterlagen dürfen nur zur Prüfung eingesehen werden und müssen ohne Kopie zurückgegeben werden. Ein Aktenvermerk über die Prüfung ist ausreichend.
5. Wenn Leistungsberechtigte in Unkenntnis der Rechtslage Kopien eingereicht haben oder der Kopie aufgrund unzureichender Information zugestimmt haben, besteht ein Anspruch auf Entfernung derselben aus der Akte. Für welche Datensätze und Kopien darf die Löschung, bzw. Entfernung aus der Akte nachträglich gefordert werden? (z.B. Kontoauszüge, Einkommensnachweise.)
6. Welche Rechtsansprüche kann ein Leistungsberechtigter gegen die Behörde geltend machen, wenn durch eine Verletzung des Sozialdatenschutzes das Ansehen des Betroffenen beschädigt wurde. Liegen Weisungen zur Gewährung von Schadensersatzleistungen vor?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    12. Januar 2013
  • Frist
    13. Februar 2013
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Der Schutz von S…
An Bundesagentur für Arbeit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Sozialdatenschutz in Jobcentern
Datum
12. Januar 2013 10:46
An
Bundesagentur für Arbeit
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Der Schutz von Sozialdaten ist gesetzlich verbrieft. In der Verwaltungspraxis der Jobcenter und Optionskommunen herrscht offensichtlich eine große Unsicherheit über den Umgang mit sensiblen Daten. Durch die deutschlandweite Vernetzung und oft häufig wechselnde Mitarbeiter besteht ein Klärungsbedarf. Meine Anfrage teilt sich in zwei Bereiche. Informationsbeschaffung Dürfen sich Mitarbeiter der Jobcenter ohne Kenntnis und Einwilligung der Leistungsberechtigten direkt an z.B. Vermieter, Banken oder Schulen wenden, um Informationen einzuholen? Datenspeicherung Jobcenter fordern bisweilen sehr intime und persönliche Daten ein und begründen dies mit der Mitwirkungspflicht gem. § 60 SGB II. So werden in der Alltagspraxis z.B. Einkommensbescheinigungen von Personen eingefordert, die nicht selbst im Leistungsbezug sind, wenn diese mit Leistungsberechtigten in einem Haus oder in einer Wohngemeinschaft leben. Sensibel sind auch Unterhaltsstreitigkeiten, wenn kein Kontakt zum Elternteil besteht, ärztliche Atteste, Kontoauszüge und Jahresabrechnungen von Energieversorgern und Nebenkostenabrechnungen. Es wird der Antrag gestellt auf Übersendung rechtsverbindlicher, vollständiger Listen. 1. Mit welchen Ärzten oder Privatpersonen dürfen die Jobcentermitarbeiter direkt in Kontakt treten, um Sachverhalte zu klären und zur Beschaffung von Zusatzinformationen? 2. Wie ist der Datenabgleich mit anderen Behörden wie Rentenkassen, Wohngeldstelle, Kindergeldkasse, BAföG-Stelle, Banken, Schufa etc. geregelt? Welche Informationen werden zwischen den Behörden direkt automatisiert ausgetauscht (z.B. Kindergeld, Rentenanpassung, Bankenabgleich), welche müssen vom Kunden selbst weitergegeben werden? 3. Welche Dokumente und Nachweise dürfen/müssen Jobcentermitarbeiter im Original zu Akte nehmen? Welche Dokumente dürfen/müssen in Kopie in die Akte aufgenommen werden? (Personalausweis, Reisepass, Mietvertrag, Sozialversicherungsausweis, Kontoauszüge, Sparbücher) 4. Welche Unterlagen dürfen nur zur Prüfung eingesehen werden und müssen ohne Kopie zurückgegeben werden. Ein Aktenvermerk über die Prüfung ist ausreichend. 5. Wenn Leistungsberechtigte in Unkenntnis der Rechtslage Kopien eingereicht haben oder der Kopie aufgrund unzureichender Information zugestimmt haben, besteht ein Anspruch auf Entfernung derselben aus der Akte. Für welche Datensätze und Kopien darf die Löschung, bzw. Entfernung aus der Akte nachträglich gefordert werden? (z.B. Kontoauszüge, Einkommensnachweise.) 6. Welche Rechtsansprüche kann ein Leistungsberechtigter gegen die Behörde geltend machen, wenn durch eine Verletzung des Sozialdatenschutzes das Ansehen des Betroffenen beschädigt wurde. Liegen Weisungen zur Gewährung von Schadensersatzleistungen vor?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen,
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesagentur für Arbeit
Die Anlagen zur Antwort sind hier hinterlegt: http://www.beispielklagen.de/IFG062.html
Von
Bundesagentur für Arbeit
Via
Briefpost
Betreff
Sozialdatenschutz in Jobcentern
Datum
8. Februar 2013
Status
Anfrage erfolgreich
Die Anlagen zur Antwort sind hier hinterlegt: http://www.beispielklagen.de/IFG062.html