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Sozialstadtrat:Gernot Klemm. / SGB XII Bereich Gebührenübernahme für IFG Bund Land Berlin IFG Anfragen, Beeinträchtigung Wahrnehmung demokratischen Rechte abgehalten,

aus welchen internen Akten , Unterlagen , Vorgängen, Weisungen ergibt sich die Rechtsgrundlage für eine Verweigeung der Übernahme von anfallenden Gebühren für die Realisierung von "Ansprüchen, damit der Informationszugang wirksam in Anspruch genommen werden“ könne, nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes, des Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz - IFG)
Obwohl die Erhebung von Gebühren also geregelt ist, bleiben Behörden große Ermessensspielräume. Ob etwa eine Aktenrecherche von einer Stunde in Rechnung gestellt wird oder wann von einem erhöhten Verwaltungsaufwand zu sprechen ist, bleibt der Beurteilung der Behörde überlassen.
Viele Behörden setzen für etwas umfangreichere Anfragen gerne gleich den Gebührenhöchstsatz an
Die hohen Gebühren unterlaufen den Zweck des IFG: Statt Transparenz zu schaffen, stellt die Verwaltung oft ihre vom Steuerzahler finanzierte Arbeit erneut in Rechnung.

Ebenso unterläuft nicht Verfassung konform und diskriminierend , eine - nicht - Übernahme von IFG - Gebühren, im Rahmen des SGB XII / SGB II Bereiches den Anspruch konkrete Transparenz auch für arme Bevölgerungskreise zu schaffen

Das Fehlen elektronischer Aktensysteme treibt automatisch die Kosten für Anfragen in die Höhe. Wenn Daten in vielen Behörden nicht digital und gesammelt vorliegen, müssen sie erst mühsam per Hand zusammengesucht werden.

Wenn das dem armeIFG-Antragsteller in Rechnung gestellt wird, trägt er nicht nur die Kosten mit, sondern zahlt auch noch für die Digitalisierung in der Verwaltung, welche der Staat eigentlich von sich aus angehen müsste.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    6. März 2020
  • Frist
    8. April 2020
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<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden…
An Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Sozialstadtrat:Gernot Klemm. / SGB XII Bereich Gebührenübernahme für IFG Bund Land Berlin IFG Anfragen, Beeinträchtigung Wahrnehmung demokratischen Rechte abgehalten, [#182004]
Datum
6. März 2020 06:50
An
Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
aus welchen internen Akten , Unterlagen , Vorgängen, Weisungen ergibt sich die Rechtsgrundlage für eine Verweigeung der Übernahme von anfallenden Gebühren für die Realisierung von "Ansprüchen, damit der Informationszugang wirksam in Anspruch genommen werden“ könne, nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes, des Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz - IFG) Obwohl die Erhebung von Gebühren also geregelt ist, bleiben Behörden große Ermessensspielräume. Ob etwa eine Aktenrecherche von einer Stunde in Rechnung gestellt wird oder wann von einem erhöhten Verwaltungsaufwand zu sprechen ist, bleibt der Beurteilung der Behörde überlassen. Viele Behörden setzen für etwas umfangreichere Anfragen gerne gleich den Gebührenhöchstsatz an Die hohen Gebühren unterlaufen den Zweck des IFG: Statt Transparenz zu schaffen, stellt die Verwaltung oft ihre vom Steuerzahler finanzierte Arbeit erneut in Rechnung. Ebenso unterläuft nicht Verfassung konform und diskriminierend , eine - nicht - Übernahme von IFG - Gebühren, im Rahmen des SGB XII / SGB II Bereiches den Anspruch konkrete Transparenz auch für arme Bevölgerungskreise zu schaffen Das Fehlen elektronischer Aktensysteme treibt automatisch die Kosten für Anfragen in die Höhe. Wenn Daten in vielen Behörden nicht digital und gesammelt vorliegen, müssen sie erst mühsam per Hand zusammengesucht werden. Wenn das dem armeIFG-Antragsteller in Rechnung gestellt wird, trägt er nicht nur die Kosten mit, sondern zahlt auch noch für die Digitalisierung in der Verwaltung, welche der Staat eigentlich von sich aus angehen müsste.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 182004 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/182004 Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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