Sozialversicherungsbeiträge bei Diensträdern

Diensträder zu privaten Nutzung müssen als geldwerter Vorteil nach der 1%-Regel versteuert werden.

Fordern sie darüberhinaus Sozialversicherungsbeiträge für ihren fiktiven entgehenden Anteil am Lohn im Rahmen einer Bruttolohnumwandlung für Diensträder ein?

Falls ja, können Sie mir bitte ein Rechenbeispiel zukommen lassen bei einem fiktiven Fahrradwert von 3500€? Ebenso bitte die genaue Anzahl der eingeforderten Nachzahlungen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    30. Juni 2019
  • Frist
    3. August 2019
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Diensträder zu priv…
An AOK Nordost – Die Gesundheitskasse Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Sozialversicherungsbeiträge bei Diensträdern [#153721]
Datum
30. Juni 2019 15:31
An
AOK Nordost – Die Gesundheitskasse
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Diensträder zu privaten Nutzung müssen als geldwerter Vorteil nach der 1%-Regel versteuert werden. Fordern sie darüberhinaus Sozialversicherungsbeiträge für ihren fiktiven entgehenden Anteil am Lohn im Rahmen einer Bruttolohnumwandlung für Diensträder ein? Falls ja, können Sie mir bitte ein Rechenbeispiel zukommen lassen bei einem fiktiven Fahrradwert von 3500€? Ebenso bitte die genaue Anzahl der eingeforderten Nachzahlungen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
AOK Nordost – Die Gesundheitskasse
Guten Tag, wir freuen uns über Ihre Nachricht. Im Moment haben wir ein erhöhtes E-Mailaufkommen. Wir bitten Sie u…
Von
AOK Nordost – Die Gesundheitskasse
Betreff
Automatische Antwort: Sozialversicherungsbeiträge bei Diensträdern [#153721]
Datum
30. Juni 2019 15:31
Status
Warte auf Antwort
Guten Tag, wir freuen uns über Ihre Nachricht. Im Moment haben wir ein erhöhtes E-Mailaufkommen. Wir bitten Sie um Verständnis, dass es bei der individuellen Bearbeitung zu längeren Wartezeiten kommt. Vielen Dank! Freundlich grüß
AOK Nordost – Die Gesundheitskasse
Guten Tag, sehr geehrter Herr Antragsteller/in, Ihre Anfrage haben wir erhalten. Eine Antwort dazu wird Ihnen in …
Von
AOK Nordost – Die Gesundheitskasse
Betreff
WG: Sozialversicherungsbeiträge bei Diensträdern [#153721]
Datum
3. Juli 2019 09:37
Status
Warte auf Antwort
Guten Tag, sehr geehrter Herr Antragsteller/in, Ihre Anfrage haben wir erhalten. Eine Antwort dazu wird Ihnen in den nächsten Tagen zugehen. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

AOK Nordost – Die Gesundheitskasse
Guten Tag, sehr geehrter Herr Antragsteller/in, bei der beitragsrechtlichen Bewertung ist zu unterscheiden zwisch…
Von
AOK Nordost – Die Gesundheitskasse
Betreff
WG: Sozialversicherungsbeiträge bei Diensträdern [#153721]
Datum
8. Juli 2019 09:21
Status
Anfrage abgeschlossen
Guten Tag, sehr geehrter Herr Antragsteller/in, bei der beitragsrechtlichen Bewertung ist zu unterscheiden zwischen Fahrräder/E-Bikes ohne Kennzeichen- oder Versicherungspflicht und Elektrofahrräder mit Kennzeichen- oder Versicherungspflicht. Für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, welches kein Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Abs.1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist, ist der vom Arbeitgeber gewährte geldwerte Vorteil steuerfrei. Die Steuerfreiheit ist nur dann gegeben, wenn die Fahrräder/E-Bikes zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber an den Mitarbeiter zugewendet werden. Entgeltumwandlungen werden hierbei nicht begünstigt. Gesetzlich geregelt ist dies im § 3 Nr. 37 EStG und gilt seit dem 01.01.2019. Diese Steuerfreiheit ist gemäß § 52 Abs. 4 Satz 7 EStG bis zum 31.12.2021 befristet. Bei Elektrofahrrädern mit Kennzeichen- oder Versicherungspflicht erfolgt eine Einstufung als Kleinkraftrad und damit als Kraftfahrzeug. Hierfür ist der geldwerte Vorteil nach den Regelungen für Dienstwagen zu ermitteln (1 %-Regelung). Damit wird die private Nutzung des Elektrofahrrads abgegolten. Für die beitragsrechtliche Feststellung und Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge ist der Arbeitgeber zuständig. Wir selbst fordern keine Sozialversicherungsbeiträge für den fiktiven entgehenden Anteil am Lohn im Rahmen einer Bruttolohnumwandlung für Diensträder ein. Die korrekte Beitragsabführung beim Arbeitgeber wird im Rahmen einer Betriebsprüfung durch die gesetzliche Rentenversicherung überprüft. Eventuelle Nachforderungen werden dann durch den zuständigen Rentenversicherungsträger festgestellt und gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht. Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen zur Verfügung. Zusätzlich finden Sie weitere Informationen zum SV-Recht im Internet unter www.aok-business.de in der Rubrik "Fachthemen". Mit freundlichen Grüßen