Spareffekt und Verwaltungsvereinfachung durch den Einsatz von Elster

Anfrage an: Bundesrechnungshof

Rechnungshof-Berichte, aus denen hervorgeht, dass die Online-Abgabe von Steuererklärungen mit ELSTER erheblich Kosten einspart und die Verwaltung vereinfacht.

Hintergrund: Mit Schreiben vom 07.09.2017 teilt mir das Finanzamt Halle mit, dass der Einsatz von ELSTER geradezu vom Grundgesetz gefordert wird, weil sich damit Kosten sparen und die Verwaltung vereinfachen ließen. Auch der Bundesrechnungshof fordert eine Digitalisierung des Steuervollzugs. Nun bin ich seit der Einführung von ELSTER im Jahre 2005 nie in den Genuss einer Steuersenkung gekommen und ich habe auch nie davon gehört, dass sich beispielsweise die Staatsschulden dank ELSTER hätten senken lassen können. Ich wäre daher sehr daran interessiert, zu erfahren, welche Dokumenten belegen könnten, dass ELSTER tatsächlich die gewünschten Spar- und Vereinfachungseffekte hat. Interessant wären auch Einsparungseffekte im Vergleich zu einer Lösung, bei der lediglich das Finanzamt eine Formular- und Schrifterkennungssoftware nachrüstet. Interessant wäre auch die Frage, ob ein Einspareffekt nur bei den Behörden eintritt und durch Mehraufwendungen auf Steuerzahlerseite in der Gesamtrechnung wieder zunichte gemacht wird.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    28. März 2018
  • Frist
    1. Mai 2018
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Rechnungshof-Ber…
An Bundesrechnungshof Details
Von
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Betreff
Spareffekt und Verwaltungsvereinfachung durch den Einsatz von Elster [#28292]
Datum
28. März 2018 17:59
An
Bundesrechnungshof
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Rechnungshof-Berichte, aus denen hervorgeht, dass die Online-Abgabe von Steuererklärungen mit ELSTER erheblich Kosten einspart und die Verwaltung vereinfacht. Hintergrund: Mit Schreiben vom 07.09.2017 teilt mir das Finanzamt Halle mit, dass der Einsatz von ELSTER geradezu vom Grundgesetz gefordert wird, weil sich damit Kosten sparen und die Verwaltung vereinfachen ließen. Auch der Bundesrechnungshof fordert eine Digitalisierung des Steuervollzugs. Nun bin ich seit der Einführung von ELSTER im Jahre 2005 nie in den Genuss einer Steuersenkung gekommen und ich habe auch nie davon gehört, dass sich beispielsweise die Staatsschulden dank ELSTER hätten senken lassen können. Ich wäre daher sehr daran interessiert, zu erfahren, welche Dokumenten belegen könnten, dass ELSTER tatsächlich die gewünschten Spar- und Vereinfachungseffekte hat. Interessant wären auch Einsparungseffekte im Vergleich zu einer Lösung, bei der lediglich das Finanzamt eine Formular- und Schrifterkennungssoftware nachrüstet. Interessant wäre auch die Frage, ob ein Einspareffekt nur bei den Behörden eintritt und durch Mehraufwendungen auf Steuerzahlerseite in der Gesamtrechnung wieder zunichte gemacht wird.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 (2) IFG. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesrechnungshof
Referat Pr/Presse 20 60 12 - 20/2018 Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 28. März 2018.…
Von
Bundesrechnungshof
Betreff
Ihre E-Mail vom 28. März 2018; Spareffekt und Verwaltungsvereinfachung durch den Einsatz von Elster [#28292]
Datum
6. April 2018 15:20
Status
Anfrage abgeschlossen
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4,4 KB


Referat Pr/Presse 20 60 12 - 20/2018 Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 28. März 2018. Sie bitten um Berichte und Prüfungsmitteilungen des Bundesrechnungshofes zum Einsatz von ELSTER. Leider kann ich Ihnen in dieser Angelegenheit nicht behilflich sein. Der Bundesrechnungshof hat zu der von Ihnen angesprochenen Thematik keine Prüfungsfeststellungen. Mit freundlichen Grüßen