Speicherung der Akten

Anfrage an: Bundesamt für Justiz

Speicherung der Akten
Wie viel Speicherkapazität wird verbraucht für die elektronisch gespeicherten Akten (Bitte auch für die einzelnen Jahre aufschlüsseln) ?

Wie viel Akten werden elektronisch gespeichert ?

Werden die Daten der Akten auf dem Speichermedium verschlüsselt ?
Wenn ja, welche Verschlüsselung wird verwendet ?

Werden Backups der elektronisch gespeicherten Akten erstellt ?
Wenn ja, wie viel, in welcher Form und an welchem Standort ?

An welchem Standort und mit welchem Speichermedium werden die elektronisch gespeicherten Akten gespeichert ?

Welche Dateiformate, Formate werden für die Speicherung der elektronisch gespeicherten Akten benutzt ?

Welche Software wird für die Verwaltung und Bearbeitung der elektronisch gespeicherten Akten genutzt ?

Wurde ein Datenschutzbeauftragter für die Kontrolle und Beratung der Datenverarbeitung hinzugezogen ?

Wenn ja, wann und wie war das Ergebnis der Kontrolle ? Prüfte das BSI (Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik) die Sicherheit der IT-Systeme ? Wenn ja, wann und mit welchem Ergebnis ?

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    13. März 2014
  • Frist
    15. April 2014
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Speicherung der …
An Bundesamt für Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Speicherung der Akten [#5945]
Datum
13. März 2014 12:50
An
Bundesamt für Justiz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Speicherung der Akten Wie viel Speicherkapazität wird verbraucht für die elektronisch gespeicherten Akten (Bitte auch für die einzelnen Jahre aufschlüsseln) ? Wie viel Akten werden elektronisch gespeichert ? Werden die Daten der Akten auf dem Speichermedium verschlüsselt ? Wenn ja, welche Verschlüsselung wird verwendet ? Werden Backups der elektronisch gespeicherten Akten erstellt ? Wenn ja, wie viel, in welcher Form und an welchem Standort ? An welchem Standort und mit welchem Speichermedium werden die elektronisch gespeicherten Akten gespeichert ? Welche Dateiformate, Formate werden für die Speicherung der elektronisch gespeicherten Akten benutzt ? Welche Software wird für die Verwaltung und Bearbeitung der elektronisch gespeicherten Akten genutzt ? Wurde ein Datenschutzbeauftragter für die Kontrolle und Beratung der Datenverarbeitung hinzugezogen ? Wenn ja, wann und wie war das Ergebnis der Kontrolle ? Prüfte das BSI (Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik) die Sicherheit der IT-Systeme ? Wenn ja, wann und mit welchem Ergebnis ?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen,
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesamt für Justiz
Ihr Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen des Bundes vom 13. März 2014 Az.: I 5 - 1530/2 - A 2 - 287/2014 …
Von
Bundesamt für Justiz
Betreff
Ihr Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen des Bundes vom 13. März 2014
Datum
24. März 2014 12:45
Status
Anfrage abgeschlossen
Az.: I 5 - 1530/2 - A 2 - 287/2014 Sehr geehrt<< Anrede >> ich komme zurück auf Ihre o. g. E-Mail. Mit dieser E-Mail haben Sie unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) um Beantwortung mehrerer Fragen im Zusammenhang mit der elektronischen Speicherung von Akten im Bundesamt für Justiz gebeten. Zugleich haben Sie gebeten, Sie über eventuell entstehende Gebühren unter Angabe von deren Höhe vorab zu unterrichten. Ihrer Bitte entsprechend habe ich das für die Informationstechnik im Bundesamt für Justiz zuständige Fachreferat zunächst gebeten, mir die voraussichtliche Bearbeitungsdauer für die Beantwortung Ihrer Anfrage mitzuteilen. Nach deren Einschätzung würde ein IT - Mitarbeiter des gehobenen Dienstes eine Bearbeitungszeit von ca. zwei Stunden benötigen. Da die Bearbeitung Ihrer Anfrage somit mehr als eine halbe Stunde in Anspruch nehmen wird, kann die erbetene Information nicht gebührenfrei erteilt werden (§ 10 Absatz 1 Satz 2 IFG i. V. mit Ziffer 1.1 der Anlage zu § 1 Absatz 1 Informationsgebührenverordnung - IFGGebV -). Es ist vielmehr eine Gebühr nach § 10 Absatz 1 Satz 2 IFG zu erheben, deren Gebührenrahmen zwischen 30 € bis 250 € liegt (Ziffer 1.2 der Anlage zu § 1 Absatz 1 IFGGebV). Die Gebühren nach der IFGGebV werden auf der Basis der in der Begründung zur IFGGebV enthaltenen pauschalen Personalkostensätze ermittelt. Danach wäre für den von Ihnen erbetenen Informationszugang voraussichtlich eine Gebühr von mindestens 90,00 € zu erheben. Ich bedauere, Ihnen keine günstigere Mitteilung machen zu können. Abschließend wäre ich Ihnen für eine kurze Mitteilung dankbar, ob Sie Ihren Antrag auf Informationszugang unter diesen Umständen aufrechterhalten. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Rita Niewerth Bundesamt für Justiz - Referat I 5 (Justiziariat) - Adenauerallee 99-103 53113 Bonn Tel.: +49 (0) 228 99 410 - 5234 Fax: +49 (0) 228 99 410 - 5102