Speicherung von personenbezogene Daten von Fahrgästen ohne gültigen Fahrausweis

Welche personenbezogenen Daten von Personen ohne gültigen Fahrausweis werden von der BVG erhoben und wo und wie lang werden diese vorgehalten?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    4. April 2017
  • Frist
    6. Mai 2017
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Jane Doe
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) Details
Von
Jane Doe
Betreff
Speicherung von personenbezogene Daten von Fahrgästen ohne gültigen Fahrausweis [#20932]
Datum
4. April 2017 15:21
An
Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)
Status
Warte auf Antwort
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Welche personenbezogenen Daten von Personen ohne gültigen Fahrausweis werden von der BVG erhoben und wo und wie lang werden diese vorgehalten?
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Jane Doe <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Jane Doe
Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)
Eingangsbescheid zu Anfrage/Beschwerde 0000346460 Eingangsbescheid Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, vi…
Von
Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)
Betreff
Eingangsbescheid zu Anfrage/Beschwerde 0000346460
Datum
4. April 2017 15:54
Status
Warte auf Antwort
Eingangsbescheid Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, vielen Dank für Ihre Nachricht. Diese werden wir selbstverständlich dem zuständigen Fachbereich zur Kenntnisnahme und Auswertung sowie ggf. weiteren Veranlassung übermitteln. Wir danken Ihnen, dass Sie sich die Zeit genommen haben, uns zu kontaktieren. Mit freundlichen Grüßen

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Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)
Antwort auf Anfrage/Beschwerde 0000346460 Sehr geehrte Frau Jane Doe, zu Ihrer Anfrage vom 04.04.2017 weisen wir …
Von
Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)
Betreff
Antwort auf Anfrage/Beschwerde 0000346460
Datum
23. Mai 2017 16:43
Status
Nicht-öffentliche Anhänge:
PT-KSEingangsmail.HTM
4,0 KB
Sehr geehrte Frau Jane Doe, zu Ihrer Anfrage vom 04.04.2017 weisen wir zunächst grundsätzlich darauf hin, dass nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG Bln) kein allgemeiner Auskunftsanspruch besteht. Das Informationsrecht nach § 1 IFG Bln bezieht sich ausschließlich auf das in Akten festgehaltene Wissen und Handeln öffentlicher Stellen und wird nach § 3 Abs. 1 nach Wahl des Informationsberechtigten durch Akteneinsicht oder Auskunft über den Inhalt der Akten ausgeübt. Ihre Anfrage vom 04.04.2017 genügt diesen Anforderungen nicht, da diese nur mit einer Rechtsauskunft beantwortet werden kann. Gleichwohl teilen wir Ihnen aus Kulanz Folgendes mit: Das Recht der BVG zum Speichern personenbezogener Daten von Fahrgästen, die ohne gültigen Fahrausweis angetroffen werden, ergibt sich aus § 4 der #Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten bei den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSA), den Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) und den Berliner Wasserbetrieben (BWB). Wir bitten, die verzögerte Beantwortung zu entschuldigen. Mit freundlichen Grüßen