Spendensammlungen von Schulen im Rhein-Pfalz-Kreis

In den vergangenen Monaten wurden von mehreren Schulen in Rheinland-Pfalz Spendenaktionen durchgeführt. Der SWR sowie mehrere Lokalzeitungen berichteten. Für die Durchführung von Straßensammlungen bedarf es gemäß § 1 SammlG RP der Zustimmung einer Erlaubnisbehörde. Bei Sammlungen die in den Zuständigkeitsbereich einer Kreis- oder Stadtverwaltung fallen, kann eine solche Erlaubnis von der jeweiligen Behörde erteilt werden.

Ich möchte Sie bitten, mir folgende Informationen zuzusenden:
1.) Welche Schulen haben eine Sammlungserlaubnis für das Durchführen von erlaubnisbedürftigen Sammlungen im Sinne von § 1 SammlG RP von der Kreisverwaltung im Jahr 2014 erteilt bekommen?
2.) Welche Vorraussetzungen muss der Begünstigte erfüllen, damit ihm von Schulen gesammelte Spendengelder zufließen können? Muss es sich bei dem Begünstigten um eine gemeinnützige Instutition gemäß § 51 AO handeln, oder können die gesammelten Gelder auch einer natürlichen Person zufließen?
3.) Für welche Begünstigten wurde eine solche Genehmigung erteilt bzw. für welche Institutionen/ Personen haben Schulen im Rhein-Pfalz-Kreis gesammelt?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    7. Januar 2015
  • Frist
    10. Februar 2015
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG, LUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: In den verga…
An Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis Details
Von
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Betreff
Spendensammlungen von Schulen im Rhein-Pfalz-Kreis [#8323]
Datum
7. Januar 2015 16:02
An
Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LIFG, LUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In den vergangenen Monaten wurden von mehreren Schulen in Rheinland-Pfalz Spendenaktionen durchgeführt. Der SWR sowie mehrere Lokalzeitungen berichteten. Für die Durchführung von Straßensammlungen bedarf es gemäß § 1 SammlG RP der Zustimmung einer Erlaubnisbehörde. Bei Sammlungen die in den Zuständigkeitsbereich einer Kreis- oder Stadtverwaltung fallen, kann eine solche Erlaubnis von der jeweiligen Behörde erteilt werden. Ich möchte Sie bitten, mir folgende Informationen zuzusenden: 1.) Welche Schulen haben eine Sammlungserlaubnis für das Durchführen von erlaubnisbedürftigen Sammlungen im Sinne von § 1 SammlG RP von der Kreisverwaltung im Jahr 2014 erteilt bekommen? 2.) Welche Vorraussetzungen muss der Begünstigte erfüllen, damit ihm von Schulen gesammelte Spendengelder zufließen können? Muss es sich bei dem Begünstigten um eine gemeinnützige Instutition gemäß § 51 AO handeln, oder können die gesammelten Gelder auch einer natürlichen Person zufließen? 3.) Für welche Begünstigten wurde eine solche Genehmigung erteilt bzw. für welche Institutionen/ Personen haben Schulen im Rhein-Pfalz-Kreis gesammelt?
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) bzw. nach Landesumweltinformationsgesetz (LUIG), soweit Umweltinformationen nach § 2 LUIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m. E. nicht vor. Ich gehe davon aus, dass dies eine einfache Anfrage nach § 13 LIFG ist. Sollte dies nicht der Fall sein, bitte ich darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 5 Abs. 4 Satz 1 LIFG und bitte, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Nr. 1 LUIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn nach an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachzusuchen. Ich bitte um eine Empfangsbestätigung und danke für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis
Sehr geehrtAntragsteller/in wir bitten die späte Beantwortung Ihrer Anfrage gemäß LIFG zu entschuldigen. Im R…
Von
Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis
Betreff
WG: Spendensammlungen von Schulen im Rhein-Pfalz-Kreis [#8323]
Datum
15. April 2015 09:11
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in wir bitten die späte Beantwortung Ihrer Anfrage gemäß LIFG zu entschuldigen. Im Rhein-Pfalz-Kreis wurde im Jahr 2014 von keiner Schule beim Ordnungsamt der Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für eine genehmigungspflichtige Sammlung gestellt und somit auch keine Erlaubnis i.S.d. § 1 Abs. 1 SammlG erteilt. Eine Sammlung erfolgt für einen karitativen , gemeinnützigen oder satzungsgemäßen Zweck. Dennoch können Sammlungen an Schulen erfolgen, hierzu gibt es Regelungen in den jeweiligen Schulordnungen. Die Schulabteilung als Fachabteilung in unserem Haus ist über Ihre Anfrage ebenfalls informiert, Sie erhalten daher von dort nach Prüfung gesondert eine entsprechende Mitteilung auf Ihre Anfrage. Mit freundlichen Grüßen