Spendensammlungen von Schulen in Ludwigshafen am Rhein
In den vergangenen Monaten wurden von mehreren Schulen in Rheinland-Pfalz Spendenaktionen durchgeführt. Der SWR sowie mehrere Lokalzeitungen berichteten. Für die Durchführung von Straßensammlungen bedarf es gemäß § 1 SammlG RP der Zustimmung einer Erlaubnisbehörde. Bei Sammlungen die in den Zuständigkeitsbereich einer Kreis- oder Stadtverwaltung erstrecken, kann eine solche Erlaubnis von der jeweiligen Kommune erteilt werden.
Ich möchte Sie bitten, mir folgende Informationen zuzusenden:
1.) Welche Schulen in Ludwigshafen haben eine Sammlungserlaubnis für das Durchführen von erlaubnisbedürftigen Sammlungen im Sinne von § 1 SammlG RLP von der Stadtverwaltung Ludwigshafen am Rhein im Jahr 2014 erteilt bekommen?
2.) Welche Vorraussetzungen muss der Begünstigte erfüllen, damit ihm von Schulen gesammelte Spendengelder zufließen können? Muss es sich bei dem Begünstigten um eine gemeinnützige Instutition gemäß § 51 AO handeln, oder können die gesammelten Gelder auch einer natürlichen Person zufließen?
3.) Für welche Begünstigten wurde eine solche Genehmigung erteilt bzw. für welche Institutionen/ Personen haben Ludwigshafener Schulen gesammelt?
Anfrage eingeschlafen
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Datum7. Januar 2015
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10. Februar 2015
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