Empfangsbestätigung
Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.
BMVg
R I 1 - Az 39-22-17/-1021
Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Bezug: Ihr Antrag vom 27. Mai 2019
Sehr geehrteAntragsteller/in
ich komme zurück auf Ihren IFG-Antrag vom 27. Mai 2019 und bitte Folgendes
zu beachten:
Die hier mittlerweile recherchierten antragsgegenständlichen Unterlagen
berühren u.a. Belange der Herstellerfirmen.
Gemäß § 8 Abs. 1 IFG gibt die Behörde einem Dritten, dessen Belange durch
den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit
zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des
Informationszugangs haben kann (sog. "Drittbeteiligungsverfahren"). Dies
ist vorliegend der Fall.
Die Einleitung des Drittbeteiligungsverfahrens ist allerdings aktuell
nicht möglich, da Sie innerhalb Ihres Antrags der Weitergabe Ihrer Daten
an Dritte ausdrücklich widersprochen haben.
Sollten Sie nunmehr erwägen, der Weitergabe ihrer Daten im Rahmen des
Drittbeteiligungsverfahrens doch zuzustimmen, bitte ich zu
berücksichtigen, dass Ihr Antrag um eine Begründung erweitert werden muss
(vgl. § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG).
Zudem weise ich darauf hin, dass vorliegend ein etwaiger
Informationszugang auf Grund des deutlich höheren Verwaltungsaufwands -
nicht zuletzt wegen der Durchführung des Drittbeteiligungsverfahrens -
voraussichtlich nicht gebührenfrei im Rahmen einer einfachen Auskunft
i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG erfolgen kann. Es ist daher zu erwarten,
dass Gebühren erhoben werden (§ 10 Abs. 1 Satz 1 IFG). Die genaue Höhe der
zu entrichtenden Gebühren wird zum Abschluss der Bearbeitung per Bescheid
festgesetzt und orientiert sich wesentlich am tatsächlich entstandenen
Verwaltungsaufwand. Insoweit ist es nicht möglich, Ihrem Wunsch, die zu
erwartenden Kosten vorab detailliert aufzuschlüsseln, nachzukommen.
Um Ihnen zumindest einen groben Anhalt zu vermitteln, weise ich darauf
hin, dass hier voraussichtlich der Gebührentatbestand der Nr. 2.2 Teil A
der Anlage zu § 1 Abs. 1 (Gebühren- und Auslagenverzeichnis) der
Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem
Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung - IFGGebV) zur
Anwendung kommen wird. Diese sieht eine Gebühr in Höhe von 60 bis 500 Euro
vor.
Vor dem Hintergrund der o.a. Ausführungen darf ich Sie nunmehr freundlich
um Mitteilung bitten, ob Sie an Ihrem Antrag unverändert festhalten und
zur Übernahme der anfallenden Gebühren bereit sind. Sollten aus Ihrer
Sicht Gründe vorliegen, die zu einer Ermäßigung der Gebühr bzw. zu einer
Befreiung von der Gebühr (§ 2 IFGGebV) führen könnten, geben Sie diese
bitte ebenfalls an.
Mit freundlichen Grüßen