Bezug: Ihr Antrag vom 18.03.2012
Aktenzeichen: Z5-010 03 05/001
Datum: 15.04.2012
Sehr geehrtAntragsteller/in
auf Ihre Anfrage vom 18.03.2012 ergeht folgender Bescheid:
1. Ihr Antrag vom 18.03.2012 wird abgelehnt
2. Es wird keine Gebühr erhoben.
I.
Am 18.03.2012 beantragten Sie Auskunff nach § 1 IFG, § 3 UIG, soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 III UIG betroifen sind, sowie § 1 VIG, soweit Informationen im Sinne des § 1 VIG betroffen sind
Dabei baten Sie um Übersendung alle Spezifikationen, die die Kryptographieinfrastruktur des BOS Digitalfunknetzes betreffen.
Ausschlussgründe liegen Ihrer Ansicht nach nicht vor. Zudem handelt es sich ihrer Ansicht nach um eine einfache Auskunft. Gebühren würden daher nach § 10 IFG beziehungsweise den anderen maßgeblichen Vorschriften nicht anfallen. Sollte die Aktenauskunft gebührenpflichtig sein, baten Sie darum, Ihnen dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.
Unter Hinweis auf § 7 Abs. 5 IFG, § 3 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 UIG und § 4 Abs. 2 VIG baten Sie darum, Ihnen die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sie baten darüber hinaus darum, den Antrag an die zustäindige Behöirde weiterzuleiten und Sie darüber zu unterrichten, wenn das Bundesamt für Sicherheit in der Inforrnationstechnik für den Antrag nicht zuständig sein sollte.
II.
1.
Ihr Antrag wird abgelehnt.
Bei den begehrten Informationen handelt es sich nicht um Umweltinformationen im Sinne von § 2 Abs. 3 UIG. Es handelt sich ersichtlich auch nicht um Daten über Tatbestände im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 VIG.
In Betracht käme lediglich ein Anspruch nach § 1 IFG. Nach dieser Vorschrift hat jeder nach Maßgabe des IFG gegenüber Bundesbehörden einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen.
Nach § 1 Abs. 1 IFG hat jeder nach Maßgabe des IFG gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Amtliche Information im Sinne des IFG ist nach § 2 Nr. 1 IFG jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhäingig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu.
Gemäß § 3 Nr. 4 IFG besteht jedoch kein Anspruch auf Informationszugang, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt
Die Dokumente, die Spezifikationen enthalten, die die Kryptographieinfrastruktur des BOS Digitalfunknetzes betreffen, sind als Verschlusssache eingestuft.
Darüber hinaus ist ein Anspruch auf Auskunft auch nach § 3 Nr. 1 c) IFG ausgeschlossen.
Danach besteht kein Anspruch nach § 1 IFG, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf Belange der inneren und äußeren Sicherheit haben kann.
Durch Bekanntwerden der Spezifikationen, die die Kryptographieinfrastruktur des BOS-Digitalfunknetzes betreifen, könnten Angreifer gezielt und in Kenntnis der Systeme auf diese zugeschnittene Angriife unternehmen. Der BOS-Funk wird von Behörden mit Sicherheitsaufgaben (BOS) verwendet. Die Kryptographieinfrastruktur des BOS-Digitalfunknetztes dient der Sicherheit der Inforrnationstechnik dieser Behörden. Diese ist natürlich ein Belang der inneren Sicherheit, die durch eine Preisgabe der von Ihnen begehrten Informationen beeinträchtigt werden kann.
2.
Da der Antrag abgelehnt wurde, sind keine Gebühren zu erheben. Auslagen sind nicht entstanden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Bundesarnt für Sicherheit in der Informationstechnik, Godesberger Allee 185-189, 53175 Bonn, Widerspruch erhoben werden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Stollfuß