Spitzenverbände der Pflegekassen setzen sich über Gerichtsurteile hinweg

Es geht um die Verhinderungspflege durch Verwandte bis 2. Grades.

Die AOK bewilligt die beantragten und ausgelegten Gelder erst nach ausgiebigem Briefwechsel. Unsere Begründung war ein Urteil des Bundessozialgerichts:

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 12.07.2012 (BSG, 12.07.2012 - B 3 P 6/11) über die Bemessung der von der Pflegeversicherung zu erbringenden Leistungen bei einer Ersatzpflege durch nahe Angehörige entschieden. Nach dem Wortlaut des § 39 Satz 4 SGB XI sind die Leistungen bei einer Ersatzpflege durch nahe Angehörige nur durch die Monatsbeiträge des § 37 Abs. 1 SGB XI beschränkt. Eine analoge Anwendung der Begrenzungsregelung des § 37 Abs. 2 SGB XI ist nach Sinn und Zweck, Systematik und Entstehungsgeschichte der Vorschriften nicht geboten; deshalb ist keine entsprechende Kürzung vorzunehmen, wenn die Ersatzpflege durch nahe Angehörige nicht über einen vollen Bezugszeitraum in Anspruch genommen wird. Insgesamt aber wird die Verhinderungspflege im Kalenderjahr durch die Oberbeträge begrenzt (§ 39 Satz 4 und 5 SGB XI).

Die Antwort der AOK lautete:

"Da diese Auslegung jedoch nicht den Ausführungen im Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Pflegekassen zu den Leistungen der Pflegeversicherung
entspricht, haben die Spitzenverbände das BSG-Urteil in einer Sitzung am 13.12.2012 beraten. Mehrheitlich bestand die Auffassung, an der Regelung festzuhalten. ...."

Diese Kartellabsprache ist zum Nachteil der Versicherten. Nur, wer sich robust wehrt, kommt zu seinem Recht. Dies ist eines Sozialstaates unwürdig.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    19. Mai 2019
  • Frist
    22. Juni 2019
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Es geht um die Verh…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
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Betreff
Spitzenverbände der Pflegekassen setzen sich über Gerichtsurteile hinweg [#143791]
Datum
19. Mai 2019 14:48
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Es geht um die Verhinderungspflege durch Verwandte bis 2. Grades. Die AOK bewilligt die beantragten und ausgelegten Gelder erst nach ausgiebigem Briefwechsel. Unsere Begründung war ein Urteil des Bundessozialgerichts: Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 12.07.2012 (BSG, 12.07.2012 - B 3 P 6/11) über die Bemessung der von der Pflegeversicherung zu erbringenden Leistungen bei einer Ersatzpflege durch nahe Angehörige entschieden. Nach dem Wortlaut des § 39 Satz 4 SGB XI sind die Leistungen bei einer Ersatzpflege durch nahe Angehörige nur durch die Monatsbeiträge des § 37 Abs. 1 SGB XI beschränkt. Eine analoge Anwendung der Begrenzungsregelung des § 37 Abs. 2 SGB XI ist nach Sinn und Zweck, Systematik und Entstehungsgeschichte der Vorschriften nicht geboten; deshalb ist keine entsprechende Kürzung vorzunehmen, wenn die Ersatzpflege durch nahe Angehörige nicht über einen vollen Bezugszeitraum in Anspruch genommen wird. Insgesamt aber wird die Verhinderungspflege im Kalenderjahr durch die Oberbeträge begrenzt (§ 39 Satz 4 und 5 SGB XI). Die Antwort der AOK lautete: "Da diese Auslegung jedoch nicht den Ausführungen im Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Pflegekassen zu den Leistungen der Pflegeversicherung entspricht, haben die Spitzenverbände das BSG-Urteil in einer Sitzung am 13.12.2012 beraten. Mehrheitlich bestand die Auffassung, an der Regelung festzuhalten. ...." Diese Kartellabsprache ist zum Nachteil der Versicherten. Nur, wer sich robust wehrt, kommt zu seinem Recht. Dies ist eines Sozialstaates unwürdig.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Spitzenverbände der Pflegekassen setzen sich übe…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
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Betreff
AW: Spitzenverbände der Pflegekassen setzen sich über Gerichtsurteile hinweg [#143791]
Datum
22. Juni 2019 14:17
An
Bundesministerium der Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Spitzenverbände der Pflegekassen setzen sich über Gerichtsurteile hinweg“ vom 19.05.2019 (#143791) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 143791 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium der Justiz
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht vom 19. Mai 2019, in der Sie sich über die AOK beschw…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Re: Spitzenverbände der Pflegekassen setzen sich über Gerichtsurteile hinweg [#143791] - BMJV-ID: [12076002]
Datum
25. Juni 2019 13:08
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht vom 19. Mai 2019, in der Sie sich über die AOK beschwehren. Vorab möchte ich mich für die verspätete Antwort recht herzlich bei Ihnen entschuldigen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erhält täglich eine Vielzahl von Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ministeriums sind bestrebt, diese Anfragen möglichst schnell und präzise zu beantworten. Hauptaufgabe des Ministeriums ist es jedoch im Rahmen der Arbeit der Bundesregierung an der Gesetzgebung mitzuwirken. Daraus resultiert leider eben manchmal auch, dass die Anliegen der Bürger, so wie Ihres, liebeAntragsteller/in verspätet beantwortet werden. Ich fasse Ihre E-Mail als Bürgeranfrage auf. Das Informationsfreiheitsgesetz gewährt einen Anspruch auf Zugang zu in den Akten vorhandenen amtlichen Informationen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ist in erster Linie mit Fragen der Gesetzgebung befasst. Es bereitet neue Gesetze und Verordnungen vor und entwirft Änderungen bestehender Gesetze und Verordnungen. Dagegen kann das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz keine Rechtsberatung in konkreten Einzelfällen leisten. Dies ist den rechtsberatenden Berufen, insbesondere den Rechtsanwälten vorbehalten. Ich bedauere, dass ich Ihnen keine direkte Hilfe anbieten kann. Mit freundlichen Grüßen

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Sehr geehrteAntragsteller/in Bei der Frage geht es NICHT UM RECHTSBERATUNG. Es gibt bereits Urteile. Für die Ger…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
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Betreff
AW: Re: Spitzenverbände der Pflegekassen setzen sich über Gerichtsurteile hinweg [#143791] - BMJV-ID: [12076002] [#143791]
Datum
25. Juni 2019 18:24
An
Bundesministerium der Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Bei der Frage geht es NICHT UM RECHTSBERATUNG. Es gibt bereits Urteile. Für die Gerichte sind die Gesetze klar. Offenbar halten sich die Körperschaften nicht daran. Die Pflegekassen handeln also rechtswidrig. Es geht also vielmehr um die Frage, der " Änderungen bestehender Gesetze und Verordnungen." Also eine Aufgabe, die Ihrer Aussage nach in Ihren Tätigkeitsbereich fällt. Die Gesetze müssen so klar sein, dass es für die Körperschaften keinen Interpretationsspielraum gibt. Und es geht um die DURCHSETZUNG von Gesetzen. Das ist ene Funktion der Exekutive. Das ist doch wohl auch eine Kernkompetenz des Justiz- und Verbraucherschutzministeriums. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 143791 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>