Spitzenverbände der Pflegekassen setzen sich über Gerichtsurteile hinweg
Es geht um die Verhinderungspflege durch Verwandte bis 2. Grades.
Die AOK bewilligt die beantragten und ausgelegten Gelder erst nach ausgiebigem Briefwechsel. Unsere Begründung war ein Urteil des Bundessozialgerichts:
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 12.07.2012 (BSG, 12.07.2012 - B 3 P 6/11) über die Bemessung der von der Pflegeversicherung zu erbringenden Leistungen bei einer Ersatzpflege durch nahe Angehörige entschieden. Nach dem Wortlaut des § 39 Satz 4 SGB XI sind die Leistungen bei einer Ersatzpflege durch nahe Angehörige nur durch die Monatsbeiträge des § 37 Abs. 1 SGB XI beschränkt. Eine analoge Anwendung der Begrenzungsregelung des § 37 Abs. 2 SGB XI ist nach Sinn und Zweck, Systematik und Entstehungsgeschichte der Vorschriften nicht geboten; deshalb ist keine entsprechende Kürzung vorzunehmen, wenn die Ersatzpflege durch nahe Angehörige nicht über einen vollen Bezugszeitraum in Anspruch genommen wird. Insgesamt aber wird die Verhinderungspflege im Kalenderjahr durch die Oberbeträge begrenzt (§ 39 Satz 4 und 5 SGB XI).
Die Antwort der AOK lautete:
"Da diese Auslegung jedoch nicht den Ausführungen im Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Pflegekassen zu den Leistungen der Pflegeversicherung
entspricht, haben die Spitzenverbände das BSG-Urteil in einer Sitzung am 13.12.2012 beraten. Mehrheitlich bestand die Auffassung, an der Regelung festzuhalten. ...."
Diese Kartellabsprache ist zum Nachteil der Versicherten. Nur, wer sich robust wehrt, kommt zu seinem Recht. Dies ist eines Sozialstaates unwürdig.
Anfrage eingeschlafen
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Datum19. Mai 2019
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22. Juni 2019
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