Sponsoringgelder an Stadt Köln 2012-2014

- eine namentliche Auflistung der erhaltenen Spenden- und Sponsorengelder, die die öffentlichen Einrichtungen in Köln in den Jahren 2012 bis 2014 erhalten haben. Wenn möglich, würde ich mich über eine Zusendung der Daten in einem maschinenlesbaren Format (z.B. xls, csv) freuen.

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    13. Oktober 2015
  • Frist
    14. November 2015
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Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Kommunalverwaltung Köln Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Sponsoringgelder an Stadt Köln 2012-2014 [#11598]
Datum
13. Oktober 2015 13:09
An
Kommunalverwaltung Köln
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- eine namentliche Auflistung der erhaltenen Spenden- und Sponsorengelder, die die öffentlichen Einrichtungen in Köln in den Jahren 2012 bis 2014 erhalten haben. Wenn möglich, würde ich mich über eine Zusendung der Daten in einem maschinenlesbaren Format (z.B. xls, csv) freuen.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Gegebenfalls behalte ich mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Kommunalverwaltung Köln
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit der untenstehenden E-Mail vom 13.10.2015 haben Sie um Übersendung einer namentli…
Von
Kommunalverwaltung Köln
Betreff
Sponsoringgelder an Stadt Köln 2012-2014 [#11598]
Datum
26. Oktober 2015 14:37
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit der untenstehenden E-Mail vom 13.10.2015 haben Sie um Übersendung einer namentlichen Auflistung der Sponsorengelder gebeten, welche die Stadt Köln in den Jahren 2012 bis 2014 erhalten hat. Eine Auswertung der für Sponsoringleistungen eingerichteten Finanzposition ergab hierzu folgende Gesamtsummen: 2012: 413.064,51 € 2013: 324.735,42 € 2014: 306.318,61 €. Ich weise allerdings darauf hin, dass das ein eventuelles Sachsponsoring in diesen Zahlen nicht enthalten ist. Auch die eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen der Stadt Köln (Gebäudewirtschaft, Wallraf-Richartz-Museum / Fondation Corboud, Bühnen Köln und Gürzenich-Orchester) werden von der o.g. Aufstellung nicht erfasst. Um Ihre Anfrage vollständig beantworten zu können – einschließlich möglicher Sachsponsoringleistungen – wären entsprechende Abfragen bei allen städtischen Dezernaten und Dienststellen erforderlich. Abgesehen davon müssten sämtliche Sponsoren angeschrieben und um Einverständnis zur Weitergabe ihres Namens gebeten werden. Dies ergibt sich aus § 9 Informationsfreiheitsgesetz NRW, welcher dem Schutz personenbezogener Daten dient. Danach dürften personenbezogene Daten grundsätzlich nur nach vorheriger Einwilligung der betroffenen Person weitergegeben werden. Angesichts des damit verbundenen Verwaltungsaufwands bitte ich um Verständnis, dass es sich in diesem Falle nicht mehr um die Erteilung einer „einfachen schriftlichen Auskunft“ handeln würde, die nach Ziffer 1.1 des Gebührentarifs zur Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz NRW gebührenfrei wäre. Vielmehr läge eine „umfassende schriftliche Auskunft mit erheblichem Vorbereitungsaufwand“ im Sinne der Ziffer 1.2 des Gebührentarifs vor, so dass eine Gebühr zwischen 10 und 500 € zu erheben wäre. Da der Umfang des Vorbereitungsaufwandes abschließend erst nach Beendigung der Ermittlungen festgestellt werden kann, können derzeit leider auch noch keine konkreten Angaben zur voraussichtlichen Höhe der festzusetzenden Gebühr gemacht werden. Hinzu kämen Auslagen gemäß Ziffer 3 des Gebührentarifs (insb. Portokosten). Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie unter diesen Umständen an Ihrer Anfrage festhalten. In diesem Fall bitte ich zudem um Angabe Ihrer Anschrift. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Nachricht. Angesichts der möglichen Gebühren ziehe ich m…
An Kommunalverwaltung Köln Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Sponsoringgelder an Stadt Köln 2012-2014 [#11598]
Datum
9. November 2015 17:18
An
Kommunalverwaltung Köln
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Nachricht. Angesichts der möglichen Gebühren ziehe ich meine Anfrage vorerst zurück. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 11598 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrte Damen und Herren, ich würde mich freuen, wenn Sie mir eine grundsätzliche Einschätzung zum Umgang mi…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Vermittlung bei Anfrage "Sponsoringgelder an Stadt Köln 2012-2014" [#11598]
Datum
15. November 2015 12:10
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich würde mich freuen, wenn Sie mir eine grundsätzliche Einschätzung zum Umgang mit bestimmten IFG-Anfragen an Kommunen in NRW geben könnten. Ich würde gerne Berichte bzw. Daten zu Zuwendungen Dritter an Kommunen und ihre Einrichtungen anfordern. Diese sollen Namen, Zuwendungshöhe sowie Verwendungszweck enthalten. Bisher wurde in diesem Zusammenhang von den Behörden eine Bearbeitung nur unter Drittbeteiligung der Dritten zugesagt. Ein Beispiel finden Sie anbei und unter https://fragdenstaat.de/a/11598 Ich gehe davon aus, dass eine solche Auskunft allerdings auch ohne Drittbeteiligung möglich sein müsste, da der bloße Bericht von Zuwendungen meiner Ansicht nach nicht in den Schutzbereich von §9 fällt. Wie schätzen Sie dies ein? Mit Dank und freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 11598 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Ihre E-Mail vom 15.11.2015, Aktenzeichen: 209.2.2.2-3559/15 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfahlen (IFG …
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihre E-Mail vom 15.11.2015, Aktenzeichen: 209.2.2.2-3559/15
Datum
24. November 2015 11:14
Status
Anfrage abgeschlossen
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfahlen (IFG NRW) Ihr Antrag an die Stadt Köln auf Informationszugang zu einer namentlichen Aufstellung aller erhaltenen Sponsorengelder Sehr geehrter Herr Semsrott, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 15.11.2015. Darin teilen Sie mit, dass die Stadt Köln bezüglich Ihres beantragten Informationszugangs zu einer namentlichen Aufstellung aller erhaltenen Sponsorengelder beabsichtige Gebühren zu erheben. Die öffentliche Stelle soll Ihnen mitgeteilt haben, dass der Informationszugang u.a. nur erfolgen kann, wenn die betroffenen Sponsoren mit der Weitergabe ihres Namens einverstanden seien und begründet dies unter Hinweis auf § 9 IFG NRW. Sie sollen daher Ihren Antrag zurückgezogen haben und bitten die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW) um eine grundsätzliche Einschätzung zum Umgang mit bestimmten IFG-Anfragen an Kommunen in NRW. Ich verstehe Ihre Ausführungen dahingehend, dass Sie die Auffassung vertreten, dass eine Mitteilung der Namen der Sponsoren nicht in den Schutzbereich des § 9 IFG NRW falle. Hierzu kann ich Ihnen Folgendes mitteilen: Soweit durch das Bekanntwerden der Information personenbezogene Daten offenbart werden, kommt § 9 IFG NRW als Verweigerungsgrund in Betracht. Zunächst ist daher zu prüfen, ob personenbezogen Daten betroffen sind. Der Begriff der personenbezogenen Daten ist in § 3 Abs. 1 Datenschutzgesetz NRW und inhaltsgleich in § 3 Bundesdatenschutzgesetz definiert. Danach sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (betroffene Person). Diese Definition umfasst alle Angaben über den Betroffenen selbst, seine Identifizierung und Charakterisierung oder einen auf ihn beziehbaren Sachverhalt. Dazu gehören innerhalb eines sehr weiten Begriffsverständnisses auch die rechtlichen, sozialen, wirtschaftlichen und sonstigen Beziehungen des Betroffenen zur Umwelt. So werden Angaben über Vermögensverhältnisse, über wirtschaftliche und berufliche Betätigung und über privat- und öffentlich-rechtliche Beziehungen und Verhältnisse wie u.a. auch Vertragspartner und Inhalt und Abwicklung von Verträgen hiervon erfasst. (Gola/Schomerus, Bundesdatenschutzgesetz, 8. Aufl. 2005, § 3 Rn. 4 ff.). Im vorliegenden Fall teilt die öffentliche Stelle mit, dass bei den betroffenen Personen eine Einverständnis zur Weitergabe ihres Namens einzuholen sei, was sich aus § 9 IFG NRW ergebe. Somit handelt es sich auch um die Namen von natürlichen Personen, so dass personenbezogen Daten betroffen sind. Es wäre daher weiter zu prüfen, ob einer der Ausnahmetatbestände des § 9 Abs. 1 a) bis e) IFG NRW die Offenlegung der personenbezogenen Daten erlaubt. Insoweit ist zunächst zu prüfen, ob die personenbezogenen Daten im Einzelfall aufgrund eines rechtlichen Interesses der Antragstellerin oder des Antragstellers i.S.v. § 9 Abs. 1 Buchstabe e) IFG NRW bekannt gegeben werden müssen. Ein rechtliches Interesse in diesem Sinne ist gegeben, wenn die informationssuchende Person die fragliche Information benötigt, um mit deren Kenntnis eigene, subjektive Rechtsansprüche prüfen und gegebenenfalls verfolgen zu können. Ist kein rechtliches Interesse gegeben, muss gemäß § 10 Abs.1 IFG NRW weiter geprüft werden, ob die personenbezogenen Daten abgetrennt oder geschwärzt werden können. Da Sie nun aber den Zugang zu den Namen beantragen, ist eine sinnvolle Schwärzung der betroffenen Namen nicht möglich. Mir liegen keine vergleichbaren Eingaben zu Ihrer Anfrage vor, aber die Einholung einer Einwilligung zur Weitergabe des Namens einer natürlichen Person entspricht der Regelung des § 9 Abs. 1 a) IFG NRW. Die öffentliche Stelle darf nicht ohne Einverständnis der betroffenen Person ihren Namen weitergeben. Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit den vorgenannten Ausführungen weiterhelfen. Mit freundlichen Grüßen