Sprachfiles neue Stimme

die rund 4200 Audio-Dateien[1] für "die neue Stimme der BVG" sowie das Modell des Sprachsynthesesystems ("digitalisierte Stimme") mit dazugehörigen Files

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    3. August 2022
  • Frist
    20. Oktober 2022
  • 31 Follower:innen
Kara Engelhardt
Kara Engelhardt (FragDenStaat)
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) Details
Von
Kara Engelhardt (FragDenStaat)
Betreff
Sprachfiles neue Stimme [#256267]
Datum
3. August 2022 17:42
An
Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die rund 4200 Audio-Dateien[1] für "die neue Stimme der BVG" sowie das Modell des Sprachsynthesesystems ("digitalisierte Stimme") mit dazugehörigen Files
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> Anfragenr: 256267 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/256267/
Mit freundlichen Grüßen Kara Engelhardt (FragDenStaat)
Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)
Sehr geehrte <<entfernt>>, Ihr Antrag ist bei uns eingegangen und wird unter dem o.g. Aktenzeichen be…
Von
Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)
Betreff
AW: 22/00401 - Sprachfiles neue Stimme [#256267]
Datum
9. August 2022 17:44
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte <<entfernt>>, Ihr Antrag ist bei uns eingegangen und wird unter dem o.g. Aktenzeichen bearbeitet. Da IFG-Bescheide als Verwaltungsakte ergehen, für die eine zustellfähige Adresse benötigt wird, bitten wir um Übermittlung einer zustellfähigen Adresse. Bitte berücksichtigen Sie zudem, dass IFG-Anträge gebührenpflichtig sind, vgl. § 16 BlnIFG. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem tatsächlich entstehenden Aufwand. Der gesetzlichen Rahmen ist gem. dem Berliner Gesetz über Gebühren und Beiträge in Verbindung mit der Verwaltungsgebührenordnung, Tarifstelle 1004 festgelegt. Dies gilt nicht, soweit der Anspruch abgelehnt wird. Bitte teilen Sie unter <<E-Mail-Adresse>> mit, ob Sie an Ihrem Antrag festhalten und Sie die Gebühren übernehmen. Erst im Anschluss wird mit der Einholung der Auskünfte bzw. der Bearbeitung Ihres Antrags begonnen. Mit freundlichen Grüßen,
Kara Engelhardt
Kara Engelhardt (FragDenStaat)
Sehr geehrte Damen und Herren, ich halte auch bei Gebühren an meiner Anfrage fest. Meine Adresse finden sie unten…
An Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) Details
Von
Kara Engelhardt (FragDenStaat)
Betreff
AW: 22/00401 - Sprachfiles neue Stimme [#256267]
Datum
9. August 2022 18:32
An
Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich halte auch bei Gebühren an meiner Anfrage fest. Meine Adresse finden sie unten an dieser E-Mail. Ich bitte sie, mir postalische Schreiben vorab per E-Mail zuzusenden. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> Anfragenr: 256267 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/256267/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)
Bescheid über die Gewährung der Aktenauskunft und Erhebung der Verwaltungsgebühr mit EMail vom 03.08.2022 bitten S…
Von
Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)
Via
Briefpost
Betreff
Bescheid über die Gewährung der Aktenauskunft und Erhebung der Verwaltungsgebühr
Datum
9. September 2022
Status
Warte auf Antwort
mit EMail vom 03.08.2022 bitten Sie um Überlassung der die rund 4200 Audio-Dateien[1] für "die neue Stimme der BVG" sowie das Modell des Sprachsynthesesystems ("digitalisierte Stimme") mit dazugehörigen Files Es ergeht nunmehr folgender Bescheid 1. Die Auskunft wird gem. Berliner Informationsfreiheitsgesetz wird abgelehnt. Der von Ihnen geltend gemachte Anspruch ist nicht vom Sinn und Zweck des IFG umfasst. Das IFG soll Menschen ermöglichen, Einblick in Verwaltungsvorgänge zu nehmen, um die demokratische Willensbildung zu fördern und staatliches Handeln transparenter zu machen, nicht jedoch, Arbeitsprodukte aus Dienstleistungen heraus zu verlangen, die die BVG für das Unternehmen beschafft hat. 2. Gebührenerhebung Es werden keine Gebühren festgesetzt, da der Antrag abgelehnt wird. Die Entscheidung beruht auf § 16 BInIFG i.V.m. § 6 Absatz 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge i.V.m. Verwaltungsgebührenordnung (VGebO) i.V.m. Ziffer 1004, Anmerkung 1 des Gebührenverzeichnisses.
Kara Engelhardt
Kara Engelhardt (FragDenStaat)
AW: Bescheid über die Gewährung der Aktenauskunft und Erhebung der Verwaltungsgebühr [#256267] Sehr << Anred…
An Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) Details
Von
Kara Engelhardt (FragDenStaat)
Betreff
AW: Bescheid über die Gewährung der Aktenauskunft und Erhebung der Verwaltungsgebühr [#256267]
Datum
21. September 2022 00:27
An
Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> hier lege ich Widerspruch gegen Ihren Bescheid mit dem Zeichen 22/00401, mir zugegangen am 10.09.2022 ein und begründe diesen wie folgt: Sie haben meinen Antrag nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (BlnIFG) abgelehnt, da der Anspruch "nicht vom Sinn und Zweck des IFG umfasst" sei. Dies ist kein zulässiger Ablehnungsgrund. Informationszugangsbegehren sind nicht nur dann zulässig, wenn sie die in § 1 genannten Zwecke verfolgen. (BeckOK InfoMedienR/Städele, 37. Ed. 1.5.2022, IFG § 1 Rn. 12). Eine solche Prüfung wäre auch nicht möglich, da es keine Pflicht zum Begründen des Anspruchs gibt und Sie von mir keine Begründung meiner Anfrage erhalten haben. Der Anwendungsbereich nach § 2 ist eröffnet und die von mir angefragten Dokumente fallen unter die Aktendefinition des § 3. Ausschlussgründe liegen nicht vor. Daher bitte ich Sie mein Informationszugangsbegehren erneut zu prüfen und mir die angefragten Dateien zuzusenden. Für weitere Rückfragen stehe ich gerne, auch telefonisch, zur Verfügung. Dieses Schreiben geht Ihnen gleichzeitig per E-Mail und per Fax zu. Mit freundlichen Grüßen, << Antragsteller:in >> Anfragenr: 256267 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/256267/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Kara Engelhardt
Kara Engelhardt (FragDenStaat)
AW: Bescheid über die Gewährung der Aktenauskunft und Erhebung der Verwaltungsgebühr [#256267]
An Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) Details
Von
Kara Engelhardt (FragDenStaat)
Via
Fax
Betreff
AW: Bescheid über die Gewährung der Aktenauskunft und Erhebung der Verwaltungsgebühr [#256267]
Datum
21. September 2022 00:47
An
Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)
Status
Fax wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
fax.pdf
47,6 KB
Kara Engelhardt
Kara Engelhardt (FragDenStaat)
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze B…
An Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
Kara Engelhardt (FragDenStaat)
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Sprachfiles neue Stimme“ [#256267]
Datum
22. September 2022 10:42
An
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Berlin (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/256267/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die BVG meine Abfrage mit Verweis auf den Sinn und Zweck des Berliner IFG abgelehnt hat. Der in § 1 IFG Berlin geregelte Zweck ist jedoch gerade keine Einschränkung, welche / wofür Informationen angefragt werden können (vgl. BeckOK InfoMedienR/Städele, 37. Ed. 1.5.2022, IFG § 1 Rn. 12). Meine Anfrage erfüllt die Anforderungen der §§ 2 und 3 IFG Berlin sind erfüllt und es liegen keine Auschlussgründe vor. Dies habe ich der BVG auch in meinem Widerspruch so dargelegt. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> Anhänge: - 256267.pdf - 2022-09-09_1-2022-09-09-bvg-ablehnungsbescheid.pdf - 2022-09-20_2-fax.pdf Anfragenr: 256267 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/256267/
Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)
22/00401 AW: Bescheid über die Gewährung der Aktenauskunft und Erhebung der Verwaltungsgebühr [#256267] Sehr <&…
Von
Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)
Betreff
22/00401 AW: Bescheid über die Gewährung der Aktenauskunft und Erhebung der Verwaltungsgebühr [#256267]
Datum
27. September 2022 14:00
Status
Warte auf Antwort
Sehr <<entfernt>>, Ihre Mail vom 21.09.2022 ist bei uns eingegangen. Da unsere zuständige Kollegin sich derzeit im Urlaub befindet und erst ab 17.10.2022 wieder im Dienst ist, wird sie dann unaufgefordert auf Ihr Anliegen bzgl. Ihrer Mail zurück kommen. Mit freundlichen Grüßen
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
17. Oktober 2022 09:46
Status
Warte auf Antwort

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
25. Oktober 2022 15:41
Status
Warte auf Antwort

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Kara Engelhardt
Kara Engelhardt (FragDenStaat)
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre E-Mail. Das von ihnen erwähnte Urteil besagt nicht, dass ein …
An Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
Kara Engelhardt (FragDenStaat)
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Sprachfiles neue Stimme“ [#256267]
Datum
23. November 2022 14:33
An
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre E-Mail. Das von ihnen erwähnte Urteil besagt nicht, dass ein IFG-Antrag stets den Zweck aus §1 IFG verfolgen muss. Im Urteil spielt der § 1 IFG lediglich im Bezug auf die Interessensabwägung aus § 6 IFG zum Schutz personenbezogener Daten eine Rolle – wie auch im Gesetzestext klar geregelt. Die Annahme, ein IFG-Antrag müsse stets nachvollziehbar den Zweck nach § 1 verfolgen, widerspricht dem Grundsatz des IFG Berlin, dass zunächst alle Informationen zugänglich sind, bei denen kein gesetzlich fundierter Ausschlussgrund vorliegt. In der Gesetzesbegründung des Berliner IFG (Drucksache 13/1623) heißt dazu, dass "jede Bürgerin/jeder Bürger [...] Aktenauskunft erhalten kann, ohne den Verwendungszweck angeben oder/und ein berechtigtes Interesse nachweisen zu müssen." Weiter heißt es: "Beschränkungen des Informationsanspruchs [...] sind im Gesetz selbst normklar und abschließend geregelt". Eine solche Beschränkung auf den Zweck nach § 1 IFG findet sich im Gesetz nicht. Auch im "Gutachten zu Fragen der Existenz und Reichweite eines Informationsanspruches im Hinblick auf bestimmte statistische Daten zu einzelnen Schulen im Land Berlin" des Wissenschaftlichen Parlamentsdiensts des AGH vom 8.4.2022 heißt es: "Es besteht demnach – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften – grundsätzlich ein Anspruch jeder um Akteneinsicht oder -auskunft ersuchenden natürlichen oder juristischen Person auf Erhalt der oder Zugang zu den angefragten Informationen. Spiegelbildlich hat die Verwaltung grundsätzlich kein Ermessen bei der Frage des „Ob“ der Auskunftserteilung. Soweit die gesetzlich vorgesehenen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und keine Ausschlussgründe greifen, handelt es sich um eine gebundene Entscheidung der jeweiligen öffentlichen Stelle." Wie in meiner letzten E-Mail dargelegt, erfüllt mein Antrag die gesetzlichen Anspruchsvorraussetzungen der §§ 2 und 3 IFG und es liegen keine Auschlussgründe vor. Ebenso die Kommentarmeinung aus BeckOK InfoMedienR/Städele, 37. Ed. 1.5.2022, IFG § 1 Rn. 12: "Informationszugangsbegehren sind nicht nur dann zulässig, wenn sie die in § 1 genannten Zwecke verfolgen. Materielle Anspruchsvoraussetzungen bestehen gerade nicht" Daher bitte ich sie, ihre Entscheidung zu revidieren und zwischen mir und der BVG zu vermitteln. Für weitere Fragen oder eine weitere Erörterung des Themas stehe ich gerne auch unter der untenstehenden Telefonnummer zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> Anfragenr: 256267 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/256267/
Kara Engelhardt
Kara Engelhardt (FragDenStaat)
Sehr << Anrede >> bitte entschuldigen sie die doppelte E-Mail, ich habe in der letzten die Kontaktdat…
An Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
Kara Engelhardt (FragDenStaat)
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Sprachfiles neue Stimme“ [#256267]
Datum
23. November 2022 14:34
An
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> bitte entschuldigen sie die doppelte E-Mail, ich habe in der letzten die Kontaktdaten vergessen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> Anfragenr: 256267 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/256267/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Kara Engelhardt
Kara Engelhardt (FragDenStaat)
Guten Tag, am 03.08.2022 habe ich eine Informationsfreiheitsanfrage „Sprachfiles neue Stimme“ (#256267) an Sie ge…
An Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) Details
Von
Kara Engelhardt (FragDenStaat)
Betreff
AW: Anfrage „Sprachfiles neue Stimme“ [#256267]
Datum
4. Januar 2023 20:35
An
Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, am 03.08.2022 habe ich eine Informationsfreiheitsanfrage „Sprachfiles neue Stimme“ (#256267) an Sie gerichtet. Diese haben Sie mit Bescheid von 09.09.2022 abgelehnt, gegen den ich wiederum am 20.09.2022 per E-Mail und Fax Widerspruch eingereicht habe. Bisher habe ich leider keinen Widerspruchsbescheid erhalten. Daher möchte ich freundlich nach dem Bearbeitungsstand meines Widerspruchs fragen und, falls möglich, um eine Schätzung bitten, wann ich einen Widerspruchsbescheid erhalten werden. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> Anfragenr: 256267 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/256267/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)
Sehr <<entfernt>>, mit E-Mail vom 04.01.2023 mahnen Sie einen Widerspruchsbescheid an. Sie machen ge…
Von
Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)
Via
Briefpost
Betreff
Datum
16. Januar 2023
Status
Warte auf Antwort
Sehr <<entfernt>>, mit E-Mail vom 04.01.2023 mahnen Sie einen Widerspruchsbescheid an. Sie machen geltend, gegen den Bescheid vom 06.09.2022 (bei Ihnen eingegangen am 10.09.2022) am 20.09.2022 per Email und Fax Widerspruch eingelegt zu haben. Dieser Widerspruch ist bei der BVG nicht in formgerechter Form eingegangen. Wie aus der Rechtsbehelfsbelehrung ausdrücklich erkennbar war, war der Widerspruch schriftlich einzulegen. Auch ein Fax hätte diese Form nicht erfüllt, ganz abgesehen davon, dass der Zugang bei der BVG nicht bestätigt werden kann. Der Ablehnungsbescheid vom 06.09.2022 ist somit bestandskräftig geworden. Gleichwohl weisen wir -rein aus Kulanz - darauf hin, dass auch ein formgerecht eingelegter Widerspruch keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Ihr Antrag ist schlicht von den Auskunftsansprüchen des IFG nicht umfasst. Wie bereits im Bescheid ausgeführt, ist Sinn und Zweck des Gesetzes, die demokratische Willensbildung zu fördern und staatliches Handeln transparenter zu machen, nicht jedoch, Arbeitsprodukte aus Dienstleistungen heraus zu verlangen, die die BVG für das Unternehmen beschafft hat. Dar- über hinaus ist die Stimme der BVG insofern frei und öffentlich zugänglich, als diese in allen Verkehrsmitteln der BVG zu hören ist. Mit freundlichen Grüßen
Kara Engelhardt
Kara Engelhardt (FragDenStaat)
Guten Tag, am 03.08.2022 habe ich eine Informationsfreiheitsanfrage „Sprachfiles neue Stimme“ (#256267) an Sie ge…
An Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) Details
Von
Kara Engelhardt (FragDenStaat)
Betreff
AW: Anfrage „Sprachfiles neue Stimme“ [#256267]
Datum
17. Januar 2023 14:10
An
Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)
Status
E-Mail wird verschickt...
Guten Tag, am 03.08.2022 habe ich eine Informationsfreiheitsanfrage „Sprachfiles neue Stimme“ (#256267) an Sie gerichtet. Diese haben Sie mit Bescheid von 09.09.2022 abgelehnt, gegen den ich wiederum am 20.09.2022 per E-Mail und Fax Widerspruch eingereicht habe. Bisher habe ich leider keinen Widerspruchsbescheid erhalten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Ich weise darauf hin, dass die Vorraussetzungen für eine Untätigkeitsklage gegeben sind. Als Termin für Ihre Antwort habe ich mir den 25. Januar 2021 vorgemerkt. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >>
Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)
Sehr <<entfernt>>, es ist seit Montag ein Schreiben an Sie unterwegs, das Sie zeitnah erreichen sollt…
Von
Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)
Betreff
AW: Anfrage „Sprachfiles neue Stimme“ [#256267]
Datum
18. Januar 2023 08:34
Status
Warte auf Antwort
Sehr <<entfernt>>, es ist seit Montag ein Schreiben an Sie unterwegs, das Sie zeitnah erreichen sollte. Mit freundlichen Grüßen,
Kara Engelhardt
Kara Engelhardt (FragDenStaat)
Guten Tag, folgendes Schreiben (siehe Anhang) habe ich heute in die Post gegeben. Es sollte ihnen also zeitnah au…
An Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) Details
Von
Kara Engelhardt (FragDenStaat)
Betreff
AW: Anfrage „Sprachfiles neue Stimme“ [#256267]
Datum
19. Januar 2023 20:23
An
Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
20230119z-bvg-fristwahrung-widerspruch-hilfsweise-wiedereinsetzung-in-den-vorigen-stand.pdf
22,0 MB
Guten Tag, folgendes Schreiben (siehe Anhang) habe ich heute in die Post gegeben. Es sollte ihnen also zeitnah auch postalisch zugehen: mit Ihrem Schreiben vom 16.01.2023, mir zugegangen am 18.01.2023, informieren Sie mich darüber, dass mein Widerspruch vom 21.09.2022 bei der BVG nicht in formgerechter Form eingegangen sei. Sie führen an, dass auch ein Fax diese Form nicht erfüllt hätte. Somit sei der Ablehnungsbescheid vom 06.09.2022 rechtskräftig geworden. Zudem weisen sie darauf hin, dass auch ein formgerecht eingelegter Widerspruch keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, da mein Antrag “schlicht von den Auskunftsansprüchen des IFG nicht umfasst” sei. Sie führen aus, dass “Sinn und Zweck des Gesetzes [sei], die demokratische Willensbildung zu fördern und staatliches Handeln transparenter zu machen, nicht jedoch, Arbeitsprodukte aus Dienstleistungen heraus zu verlangen, die die BVG für das Unternehmen beschafft hat“. Darüber hinaus sei die Stimme der BVG insofern frei und öffentlich zugänglich, als diese in allen Verkehrsmitteln der BVG zu hören ist. **1. Widerspruch ist nicht verfristet** Gegen Ihren Bescheid habe ich mit dem 21.09.2022 form- und fristgerecht Widerspruch eingelegt. Meinen Widerspruch habe ich zeitgleich per E-Mail und Fax eingereicht. Ausweislich des Sendeprotokolls ist das Fax am Morgen des 21.09.2022 bei der auf Ihrem Schreiben sowie in den E-Mail-Signaturen angegebenen Telefaxnummer (+49 30 256-49256) eingegangen. Der auf dem Sendeprotokoll vermerkte Zeitpunkt ist in koordinierter Weltzeit angegeben, es handelt sich also um 21.09.2022 00:47 Uhr deutscher Zeit. Per Fax übermittelte Schreiben erfüllen nach ständiger Rechtsprechung das Schriftformerfordernis. Insbesondere ist keine handschriftliche Unterschrift nötig, "wenn sich aus dem Widerspruchsschreiben, aus sonstigen Unterlagen oder sonstigen Umständen hinreichend sicher, d.h. ohne Rückfrage oder Beweiserhebung, zweifelsfrei ergibt, dass das Widerspruchsschreiben vom Widerspruchsführer herrührt und mit seinem Willen in Verkehr gebracht wurde. Die Rspr. verfährt eher großzügig.” (Schoch/Schneider/Dolde/Porsch, 43. EL August 2022, VwGO § 70 Rn. 5). Da andere Behörden derartige Faxe regelmäßig akzeptieren, war für mich nicht davon auszugehen, dass dies in diesem Fall nicht so wäre. **2. Hilfsweise ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO iVm § 70 Abs. 2 VwGO zu gewähren** Meinen Widerspruch habe ich zeitgleich per E-Mail und Fax eingereicht, worauf ich im Widerspruch auch hinwies. Mit E-Mail vom 27.09.2022 teilte die Rechtsabteilung mit, dass die E-Mail am 21.09.2022 bei Ihnen eingegangen sei. Einen Hinweis darauf, dass nur meine E-Mail vorliege und ein Widerspruch in Schriftform fehle, enthielt die Nachricht nicht. Aufgrund des frühzeitigen Abschickens des Widerspruchs sowie der Eingangsbestätigung habe ich dementsprechend darauf vertraut, dass mein Widerspruch form- und fristgerecht bei Ihnen eingegangen ist. Störungen des Faxempfangs auf Empfängerseite, sowie ein Verlust des Faxes in Ihrem Haus ist mir nicht zuzurechnen (Schoch/Schneider/Baer, 3. EL August 2022, VwVfG § 32 Rn. 34), insbesondere, da in meiner E-Mail auf den gleichzeitigen Versand per Fax hingewiesen wurde. Selbst wenn Sie die Schriftform durch das Fax nicht gewahrt sehen, hätten Sie mich darauf aufmerksam machen müssen, dass die Formvorschriften nicht erfüllt sind. Geht ein Widerspruch einer Behörde innerhalb der Widerspruchsfrist zu, entspricht er jedoch nicht den Formvorgaben, gehört es zur Fürsorgepflicht der Behörde, den Widerspruchsführer unter Zubilligung einer angemessenen Frist aufzufordern, den Mangel zu beseitigen. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 VwVfG soll die Behörde die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Dass sich die “zuständige Kollegin” zum Zeitpunkt der E-Mail im Urlaub befand und sich somit erst nach der Widerspruchsfrist mit meinem Widerspruch befassen konnte, ist ebenfalls nicht mir zuzurechnen. Es ist gemeinhin davon auszugehen, dass alle Mitarbeiter*innen der Rechtsabteilung einen solchen Mangel, auch bei nur kursorischer Prüfung, feststellen. Ich habe meinen Widerspruch bereits am 21.09.2022, also mehr als 2 Wochen vor Ende der Widerspruchsfrist, per Mail und Fax übersandt. Eine Heilung des Formmangels wäre also problemlos innerhalb der Widerspruchsfrist möglich gewesen, wäre ich auf diesen Mangel hingewiesen worden. Ein entsprechender Hinweis auf die Nichteinhaltung der Form erfolgte jedoch nicht, so dass ich auch aus diesem Grunde davon ausging, dass mein Widerspruch Sie frist- und formgerecht erreicht hat. Kommt die Behörde Ihren entsprechenden Hinweispflichten nicht nach, so ermöglicht bereits dieser Umstand einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. Februar 2007 – 13 K 2485/05 –, juris Rn. 30 ff.; siehe auch Schoch/Schneider, VwVfG, § 25 Rn. 46). Darüber hinaus erweckte Ihre E-Mail vom 27.09.2022 sowie das Ausbleiben weiterer Hinweise bei mir die Erwartung, es werde noch zur Sache entscheiden. Somit ist der Ablehnungsbescheid nicht rechtskräftig geworden (vgl VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.1992 - 6 S 1335/92). Ich habe erst durch Ihr Schreiben vom 16. Januar, das mir am 18. Januar zugegangen ist, erfahren, dass mein Fax bei Ihnen nicht eingegangen sein soll. Mein Antrag erfolgt dementsprechend binnen zwei Wochen, § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Dementsprechend bitte ich um antragsgemäße Entscheidung und inhaltliche Bescheidung meines Widerspruchs. Meinen Widerspruch vom 21.09.2022 sowie das Sendeprotokoll liegt diesem Schreiben bei. Sie erhalten dieses Schreiben per E-Mail sowie Brief. Zu Ihrem Hinweis zur voraussichtlichen Erfolgschance des Widerspruchs verweise ich auf die Ausführungen aus meiner Widerspruch und führe zudem aus: In Urteilen zum Berliner IFG wird von den Gerichten auch dann ein Recht auf Informationszugang zugesprochen, in denen das Gericht verneint, dass die Anfrage dem Sinn und Zweck nach § 1 IFG folgt. Der § 1 wird stets nur im Rahmen von Interessensabwägungen, insbesondere bei Ablehnungen nach § 6 herangezogen. Die Annahme, ein IFG-Antrag müsse stets den Zweck nach § 1 verfolgen, widerspricht dem Grundsatz des IFG Berlin, dass zunächst alle Informationen zugänglich sind, bei denen kein gesetzlich fundierter Ausschlussgrund vorliegt. In der Gesetzesbegründung des Berliner IFG (Drucksache 13/1623) heißt dazu, dass "jede Bürgerin/jeder Bürger [...] Aktenauskunft erhalten kann, ohne den Verwendungszweck angeben oder/und ein berechtigtes Interesse nachweisen zu müssen." Weiter heißt es: "Beschränkungen des Informationsanspruchs [...] sind im Gesetz selbst normklar und abschließend geregelt". Eine solche Beschränkung auf den Zweck nach § 1 IFG findet sich im Gesetz nicht. Dies spiegelt sich auch in der Fachliteratur zum Berliner IFG wieder. So heißt es in BeckOK InfoMedienR/Städele, 37. Ed. 1.5.2022, IFG § 1 Rn. 12: "Informationszugangsbegehren sind nicht nur dann zulässig, wenn sie die in § 1 genannten Zwecke verfolgen. Materielle Anspruchsvoraussetzungen bestehen gerade nicht" Auch im "Gutachten zu Fragen der Existenz und Reichweite eines Informationsanspruches im Hinblick auf bestimmte statistische Daten zu einzelnen Schulen im Land Berlin" des Wissenschaftlichen Parlamentsdiensts des AGH vom 8.4.2022 heißt es: "Es besteht demnach – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften – grundsätzlich ein Anspruch jeder um Akteneinsicht oder -auskunft ersuchenden natürlichen oder juristischen Person auf Erhalt der oder Zugang zu den angefragten Informationen. Spiegelbildlich hat die Verwaltung grundsätzlich kein Ermessen bei der Frage des „Ob“ der Auskunftserteilung. Soweit die gesetzlich vorgesehenen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und keine Ausschlussgründe greifen, handelt es sich um eine gebundene Entscheidung der jeweiligen öffentlichen Stelle." Wie in meinem Widerspruch dargelegt, erfüllt mein Antrag die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen der §§ 2 und 3 IFG und es liegen keine Ausschlussgründe vor. Zudem kann auch die Herausgabe von Arbeitsprodukten aus Dienstleistungen durchaus dem Zweck des IFGs entsprechen. So dienst es der Kontrolle staatlichen Handelns die Qualität beschaffter Dienstleistungen zu überprüfen und diese zum Beispiel mit für die Dienstleistung entstandenen Kosten oder anderen, außerhalb der BVG liegenden Maßstäben, in Verhältnis zu setzen. Zur freien und öffentlichen Zugänglichkeit der Ansagen in den Verkehrsmitteln der BVG verweise ich auf § 13 Abs 6 IFG und bitte erneut um Überlassung einer elektronischen Kopie. Daher bitte ich Sie erneut, meinem Widerspruch abzuhelfen und Informationszugang zu gewähren. Für weitere Fragen oder eine weitere Erörterung des Themas stehe ich gerne auch unter der angegebenen Telefonnummer zur Verfügung. Lassen Sie mich zudem noch eine, von der juristischen Argumentation völlig losgelöste Anmerkung machen: Wie viele Berliner*innen bin ich ein Fan des ÖPNVs und insbesondere der BVG. Die BVG und ihre Ansagen sind aus meinem Alltag nicht wegzudenken. Wie beliebt diese sind, zeigt ja auch die eigens eingerichtete Seite für den “Markenklang” der BVG unter https://unternehmen.bvg.de/markenklang/ . Eine Veröffentlichung der Sprachfiles und weiteren Elemente des Markenklangs – auch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – bietet eine neue Möglichkeit, die Liebe zum ÖPNV auszuleben. Sie könnte ein wertvolles Marketingwerkzeug sein und Kreative zu noch ungeahnten Werken inspirieren (vielleicht ist die Brand-Music ja bald nicht mehr das einzige Musikstück mit diese Ansagen). Daher bitte ich sie nochmal: geben sie sich einen Ruck und die Dateien frei. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> Die folgenden Anhänge konnten wegen ihrer Größe nicht per Mail versendet werden. Sie können sie auf der Anfrageseite finden: - 20230119z-bvg-fristwahrung-widerspruch-hilfsweise-wiedereinsetzung-in-den-vorigen-stand.pdf Anfragenr: 256267 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/256267/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Kara Engelhardt
Kara Engelhardt (FragDenStaat)
Guten Tag, zu meiner Informationsfreiheitsanfrage „Sprachfiles neue Stimme“ vom 03.08.2022 (#256267) bitte ich Si…
An Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) Details
Von
Kara Engelhardt (FragDenStaat)
Betreff
AW: Anfrage „Sprachfiles neue Stimme“ [#256267]
Datum
26. Januar 2023 00:27
An
Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, zu meiner Informationsfreiheitsanfrage „Sprachfiles neue Stimme“ vom 03.08.2022 (#256267) bitte ich Sie, den postalischen Erhalt meines Schreibens vom 19.01.2023 (per E-Mail) zu bestätigen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> Anfragenr: 256267 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/256267/
Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)
Sehr <<entfernt>>, Ihr Schreiben ist vom 19.01.2023 ist hier am 24.01. eingegangen. Mit freundlichen…
Von
Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)
Betreff
AW: Anfrage „Sprachfiles neue Stimme“ [#256267]
Datum
30. Januar 2023 17:48
Status
Warte auf Antwort
Sehr <<entfernt>>, Ihr Schreiben ist vom 19.01.2023 ist hier am 24.01. eingegangen. Mit freundlichen Grüßen,
Kara Engelhardt
Kara Engelhardt (FragDenStaat)
Guten Tag, da seit dem Eingang meines Schreibens nun bereits knapp zwei Monate vergangen sind, bitte ich Sie freu…
An Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) Details
Von
Kara Engelhardt (FragDenStaat)
Betreff
AW: Anfrage „Sprachfiles neue Stimme“ [#256267]
Datum
23. März 2023 17:22
An
Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, da seit dem Eingang meines Schreibens nun bereits knapp zwei Monate vergangen sind, bitte ich Sie freundlichst um eine Information um den aktuellen Stand meiner Anfrage sowie eine grobe Abschätzung, wann ein Bescheid erlassen wird. Ich danke vielmals. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >>

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Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)
Ihre Emails vom 19.01.2023 / 23.03.2023 Sehr [geschwärzt], wir beziehen uns auf Ihre erneute Nachfrage vom 23.03.…
Von
Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)
Via
Briefpost
Betreff
Ihre Emails vom 19.01.2023 / 23.03.2023
Datum
24. März 2023
Status
Warte auf Antwort
Sehr [geschwärzt], wir beziehen uns auf Ihre erneute Nachfrage vom 23.03.2023 betreffend Ihre Email vom 19.01.2023, der wir nur teilweise folgen. Selbst wenn ein Widerspruch per Fax zulässig eingelegt werden kann, muss dies auf eine Art und Weise geschehen, die den Empfänger auch in die Lage versetzt, ihn entsprechend zu bearbeiten und zumindest an die zuständige Stelle weiterleiten zu können: Mit Rechtsbehelfsbelehrung, die nicht ohne Grund im IFG-Bescheid vom 06.09.2022 aufgenommen war, wurden Sie darüber informiert, dass der Widerspruch an den Vorstand adressiert werden muss. Sie haben allgemein an die BVG geschrieben, so dass Ihr Schreiben gar nicht zuverlässig zugeordnet werden konnte. Zudem haben Sie in Ihrem Schreiben zwar das Aktenzeichen erwähnt, jedoch keine für das Aktenzeichen zuständige Stelle, was die Kolleginnen und Kollegen in der Empfangsstelle in die Lage versetzt hätte zu erkennen, an wen sie Ihren Widerspruch hätten weiterleiten sollen. Darüber hätte man noch hinwegsehen können, wenn Sie wenigstens vorab Ihr Fax per Email zur Kenntnis an die Rechtsabteilung gesandt hätten. Auch das haben Sie unterlassen. Sie behaupten zwar in Ihrer Email vom 04.01.2023, den Widerspruch per Fax und Email versandt zu haben, leider ist uns nicht bekannt, welche Email-Adresse Sie verwendet haben; in der Rechtsabteilung ist Ihre Email jedenfalls nicht angekommen. Es ist nach allem nicht das Verschulden der BVG, dass Ihr Widerspruch nicht berücksichtigt werden konnte. Es bleibt dabei, dass der Bescheid vom 06.09.2022 bestandskräftig geworden ist. Somit wird kein Widerspruchsbescheid ergehen. Mit freundlichen Grüßen Rechtabteilung