Diese Anfrage ist keine Anfrage im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes!
Sie müssen nach spezifischen, nicht Sie selbst betreffenden Dokumenten in Behörden fragen.

Staatangehörigkeiturkunde

Anfrage an: Bundesverwaltungsamt

Wieviele Personen besitzen in den einzelnen Bundesländern die Staatangehörigkeiturkunde stand Dezember 2015 und stand Juli 2016?

Ein Statistikliste.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    31. Oktober 2016
  • Frist
    13. Dezember 2016
  • 0 Follower:innen
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wieviele Persone…
An Bundesverwaltungsamt Details
Von
Ralf M
Betreff
Staatangehörigkeiturkunde [#18836]
Datum
31. Oktober 2016 17:38
An
Bundesverwaltungsamt
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wieviele Personen besitzen in den einzelnen Bundesländern die Staatangehörigkeiturkunde stand Dezember 2015 und stand Juli 2016? Ein Statistikliste.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Ralf M <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Ralf M

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Bundesverwaltungsamt
Sehr geehrter Herr M., Ihr Antrag nach dem IFG ist hier eigegangen. Bedauerlicherweise muss ich Sie an das Statist…
Von
Bundesverwaltungsamt
Betreff
Staatangehörigkeiturkunde [#18836]
Datum
15. November 2016 11:36
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr M., Ihr Antrag nach dem IFG ist hier eigegangen. Bedauerlicherweise muss ich Sie an das Statistische Bundesamt verweisen, welches Ihnen möglicherweise statistisches Material zur Verfügung stellen könnte, falls bzw. soweit es solches für die Öffentlichkeit bereit hält. Das Bundesverwaltungsamt führt gem. § 36 Abs.1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) einmal jährlich zum Stichtag 31.12. Erhebungen aus dem Staatsangehörigkeitsregister durch. Die Daten werden an das Statistische Bundesamt übermittelt, welches gem. § 36 Abs.5 StAG sodann "Herr dieser Daten" ist. Dabei erhebt und übermittelt das BVA nur die BVA-eigenen Einbürgerungsdaten. Die Bundesländer melden ihre Einbürgerungsdaten gem. § 36 Abs.4 StAG selbst an die Statistikbehörden. § 36 Abs.1 und 5 StAG ist zu entnehmen, dass das BVA ausschließlich das Statistische Bundesamt mit Daten beliefert, auskunftsberechtigt über die statistischen Daten ausschließlich die Statistikämter sind, insbes. das Statistische Bundesamt. Damit enthält § 36 StAG Regelungen, die gem. § 1 Abs.3 IFG dem IFG vorgehen. Das IFG findet auf Einbürgerungsstatistiken mithin keine Anwendung, es besteht kein Anspruch auf Informationszugang nach dem IFG. Wie dargelegt liefert das BVA einmal jährlich zum Stichtag 31.12. seine eigenen Einbürgerungsdaten an das Statistische Bundesamt weiter. Daraus mögen Sie ersehen, dass das BVA über die von Ihnen begehrten Informationen weitestgehend auch gar nicht verfügt. Nun wäre es zwar technisch möglich, Datenbankabfragen zu programmieren und so Informationen zu generieren. Dies wäre wie dargestellt zum Zwecke einer IFG-Anfrage wegen § 36 StAG gar nicht zulässig. Im Übrigen gewährt das IFG ohnehin -sofern es anwendbar ist, was hier nicht der Fall ist- nur einen Anspruch auf Zugang zu v o r h a n d e n e n Informationen. Ein Anspruch auf Informations-b e s c h a f f u n g besteht nach IFG keinesfalls. Nicht unerheblicher Programmieraufwand einer großen Datenbank zur Gewinnung von statistischem Material, wäre im beschriebenen Sinne Informationsbeschaffung. Bitte wenden Sie sich an das Statistische Bundesamt. Möglicherweise kann dieses Ihnen weiterhelfen. Mit freundlichen Grüßen