Staatliche Unterstützung für AfD-Stiftung

Wie kann es sein, dass eine Stiftung bald bis zu 70 Mio. Steuergelder erhält (2. Mal Einzug in den Deutschen Bundestag) deren Führungsmitglieder einseitig verfassungswidrige Dinge äußern?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    8. Oktober 2021
  • Frist
    10. November 2021
  • 3 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wie kann es sein,…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Staatliche Unterstützung für AfD-Stiftung [#230780]
Datum
8. Oktober 2021 21:22
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie kann es sein, dass eine Stiftung bald bis zu 70 Mio. Steuergelder erhält (2. Mal Einzug in den Deutschen Bundestag) deren Führungsmitglieder einseitig verfassungswidrige Dinge äußern?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 230780 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/230780/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium der Finanzen
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Ihre Anfrage vom 8. Oktober 2021 Sehr Antragsteller/in anliegendes …
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Ihre Anfrage vom 8. Oktober 2021
Datum
21. Oktober 2021 13:56
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
715,5 KB
Nicht-öffentliche Anhänge:
HinweiseDatenschutzIFG_UIG_VIG.pdf
204,5 KB
Sehr Antragsteller/in anliegendes Schreiben erhalten Sie zur Kenntnis. Mit freundlichem Gruß

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Bundesministerium der Finanzen
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 8. Oktober 2021 an das Bundesministerium der Finanzen (BMF…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
WG: Staatliche Unterstützung für AfD-Stiftung
Datum
10. November 2021 08:19
Status
iNAMEage001.jpg
1,5 KB
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503 Bytes
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Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 8. Oktober 2021 an das Bundesministerium der Finanzen (BMF). Für Ihre persönlichen Einschätzungen und Erkenntnisse danken wir Ihnen. Zu Ihrer Bitte einer Bewertung oder Stellungnahme können wir Ihnen unter Beteiligung des im Hause zuständigen Fachreferats mitteilen, dass allein die öffentliche Verfügbarkeit von Informationen zu einzelnen Steuerpflichtigen nicht zur Aufhebung des Steuergeheimnisses führt. Die Finanzverwaltung kann und darf zu den von den Medien transportierten und zu den von Ihnen adressierten Informationen weder zustimmende, bestätigende, ablehnende oder erläuternde Kommentare abgeben. Zu Ihren Anmerkungen und Fragen können wir Ihnen also schon aus Rechtsgründen schlicht „nichts“ sagen. Unabhängig von dem Einzelfall können wir Ihnen aber allgemein bestätigen, dass die besonderen Anforderungen bei extremistischen Organisationen in § 51 Absatz 3 der Abgabenordnung (AO) geregelt sind. Werden Organisationen in einem Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes ausdrücklich als extremistisch eingestuft, dann ist die Steuerverwaltung nach § 51 Absatz 3 Satz 2 AO gesetzlich angehalten, den Entzug der Gemeinnützigkeit zu veranlassen und damit die Steuerbegünstigung zu versagen. Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen behilflich gewesen zu sein und wünschen Ihnen alles Gute. Vor allem: Bleiben Sie gesund! Mit freundlichen Grüßen