Az: G6-12007/1#1 - Hoffmann, Christa
Sehr geehrte Frau Hoffmann,
ich bestätige den Eingang Ihres zweiten Schreibens vom 21. Juni 201 über das Internetportal
www.fragdenstaat.de
Zu Ihrem Schreiben nehme ich abschließend wie folgt Stellung:
Reisepässe und Personalausweise sind ihrer Zweckbestimmung nach in erster Linie ein Instrument für die hoheitliche Identitätsfeststellung und dienen demgemäß der Identifikation ihrer Inhaber. Mit einem gültigen deutschen Pass oder Personalausweis kann aber in der Regel auch die deutsche Staatsangehörigkeit glaubhaft gemacht werden, denn das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit ist eine der wesentlichen Voraussetzungen für die Erteilung deutscher Ausweisdokumente und wird vor jeder
Pass- oder Ausweisausstellung im konkreten Einzelfall von der zuständigen Stelle geprüft. Gleichwohl eignen sich die deutschen Reisepässe oder Personalausweise nicht als verbindliche Nachweise für die deutsche
Staatsangehörigkeit, da diese nach einer Pass- oder Ausweisausstellung mit dem Eintritt eines im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) vorgesehenen
Verlusttatbestandes, z. B. dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag nach § 25 Absatz 1 Satz 1 StAG, kraft Gesetzes verloren gehen kann. Dies gilt auch dann, wenn die zuständigen deutschen Behörden erst später Kenntnis von dieser Verlustfolge erhalten und die im Reisepass oder Personalausweis angegebene Gültigkeitsdauer bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit noch nicht
abgelaufen war. Die Verlustfolge tritt unabhängig von der Gültigkeitsdauer des Reisepasses oder Personalausweises ein. Der Reisepass oder Personalausweis wird somit bereits mit dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß § 11 Nummer 2
des Passgesetzes (PassG), § 28 Absatz 1 Nummer 2 des Personalausweisgesetzes (PAuswG) kraft Gesetzes ungültig.
Für Pass- und Ausweisinhaber besteht daher eine bußgeldbewehrte Verpflichtung, u. a. den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit unverzüglich anzuzeigen. Dementsprechend beinhaltet ein gültiger deutscher Reisepass oder Personalausweis lediglich eine im Einzelfall widerlegbare Vermutung", dass der Inhaber die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, was aber im allgemeinen Rechtsverkehr ausreicht, um ihr Bestehen glaubhaft zu machen.
Um den aktuellen Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit nachzuweisen, kann auf Antrag ein Staatsangehörigkeitsausweis erteilt werden. Mit dem Staatsangehörigkeitsausweis wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit am Tage seiner Ausstellung bescheinigt. Die mit dem Staatsangehörigkeitsausweis verbundene Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit ist in allen Angelegenheiten gemäß § 30 StAG verbindlich, in denen ihr Bestehen rechtserheblich ist. Der Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises geht in der Regel eine eingehende Prüfung in einem staatsangehörigkeitsrechtlichen Feststellungsverfahren voraus, ob die antragstellende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Dies gilt insbesondere dann, wenn begründete Zweifel bestehen, ob die antragstellende Person diese tatsächlich erworben (z. B. durch Geburt, Adoption oder Einbürgerung) und später nicht wieder verloren hat. Sofern sich solche Zweifel bei Anträgen auf Ausstellung eines Passes oder Personalausweises ergeben, soll ein staatsangehörigkeitsrechtliches Feststellungsverfahren durchgeführt werden. Abgesehen von Fällen, in denen
die staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisse einer Klärung bedarf oder begründete Zweifel am Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit bestehen, wird ein
Staatsangehörigkeitsausweis in der Regel nur für wenige spezielle Rechtsgeschäfte oder die Begründung bestimmter Rechtsverhältnisse (z. B. Adoption, Verbeamtung, Approbation) benötigt.
Mit freundlichen Grüßen
Pro und Kontra sind meine Lieblingsmethoden! Meine Frage: wann machte Karlsruhe diese Aussage?