staatsangehörigkeitsausweis

warum benötige ich als deutscher passinhaber als beweis einen staatsangehörigkeitsausweis?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    10. April 2015
  • Frist
    16. Mai 2015
  • 2 Follower:innen
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: warum benötige i…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
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Betreff
staatsangehörigkeitsausweis [#9305]
Datum
10. April 2015 15:48
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
warum benötige ich als deutscher passinhaber als beweis einen staatsangehörigkeitsausweis?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, mir nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "staatsangehörigkeitsausweis" vom 10.…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: staatsangehörigkeitsausweis [#9305]
Datum
20. Mai 2015 16:49
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "staatsangehörigkeitsausweis" vom 10.04.2015 (#9305) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 5 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 9305 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

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Bundesministerium des Innern und für Heimat
Staatsangehörigkeitsausweis Az.: VII5-12007/1#282 Sehr geehrtAntragsteller/in das Bestehen der deutschen Staats…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
Staatsangehörigkeitsausweis
Datum
27. Mai 2015 13:49
Status
Anfrage abgeschlossen
Az.: VII5-12007/1#282 Sehr geehrtAntragsteller/in das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird in der Regel durch einen gültigen Pass oder Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland glaubhaft gemacht. Vor Ausstellung dieser Ausweisdokumente sind die Erteilungsvoraussetzungen, also auch das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit, zu prüfen. Mit der Vorlage eines solchen Ausweisdokuments wird der Pass- bzw. Ausweispflicht genügt. Sofern ein Pass oder Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland nicht vorhanden ist oder die deutsche Staatsangehörigkeit anderweitig belegt werden muss, kann deren Bestehen oder Nichtbestehen nach § 30 des Staatsangehörigkeitsgesetzes festgestellt werden. Die Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist. Für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist. Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt, wird eine Urkunde in Form eines Staatsangehörigkeitsausweises ausgestellt. Die Gebühr für die Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises beträgt € 25. Weitere Auskünfte hierzu können Sie bei der örtlich zuständigen Stadt- oder Kreisverwaltung erhalten. Zur Klarstellung weise ich noch darauf hin, dass es sich bei Ihrer Anfrage um keinen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) handelt. Das IFG ist nicht betroffen, wenn sich der Antrag nicht auf Zugang zu amtlichen Aufzeichnungen, sondern auf Antworten zu konkreten Fragestellungen richtet. Aus dem IFG ergibt sich auch kein Anspruch auf Klärung von Rechtsfragen. Mit freundlichen Grüßen