Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft Bamberg: Verdacht auf Strafvereitelung im Amt

Antrag nach BayDSG/StPO

Sehr geehrter Herr Eisenreich,

sind Sie der Rechtsauffassung, dass das Legalitätsprinzip, § 152 StPO und der Amtsermittlungsgrundsatz auf die Staatsanwaltschaft Bamberg und die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg keine Anwendung findet und nicht nur Strafermittlungen der Staatsanwaltschaften und Polizei Bamberg zu § 156 StGB vollkommen unterbleiben sollen, sondern auch der Rechtsweg der gerichtlichen Überprüfung beim OLG Bamberg durch StA und GenStA Bamberg vereitelt wird?

1. Seit 15.6.2018 liegen der Staatsanwaltschaft Bamberg nicht nur die Strafanzeigen zu § 156 StGB vor, sondern das rechtskräftige Urteil des OLG Bamberg - 3 U 78/17 - vom 29.11.2017 gegen den Beschuldigten, die falsche Eidesstattliche Versicherung beim AG Bamberg vom 5.2.2018, Beweismittel, Zeugenaussagen, Beweismittelangebote und, seit 10.12.2018, eine Beweismitteldatei vom 9.11.2018, die aus der Ermittlungsakte verschwunden ist.
Folgende Staatsanwält*innen und Oberstaatsanwälte lehnen nicht nur jegliche Ermittlung und die Dienstaufsicht ab, sondern gründen ihre Behinderung/Vereitelung des Rechtswegs über Beschwerde, Klageerzwingungsverfahren beim Strafsenat des OLG Bamberg auf eine Verfügung der GenStA vom 1.6.2015. Da lag noch nicht mal das Urteil des OLG Bamberg vom 29.11.2017 vor:

- Staatsanwältin Erlwein, StA Bamberg
- Staatsanwalt Bauer, StA Bamberg
- Staatsanwältin Dr. Götz, StA Bamberg
- Staatsanwalt Stephani, StA Bamberg
- Staatsanwalt Keller, StA Bamberg
- OStA Heyder, Abt. I, StA Bamberg
- OStA Köhler/GenStA Bamberg

3. Die Akteneinsicht und erstellte Kopien am 29.5.2019 bei der StA Bamberg ergaben nicht nur das völlige Fehlen des Amtsermittlungsgrundsatzes, sondern Inhalte aus Strafverfahrensakten der StA München und GenStA München zu einem anderen Beschuldigten, die mit dem Legalitätsprinzip unvereinbar sind.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) und § 406 e, 475, 491 StPO und § 152 StPO
Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    9. Juni 2019
  • Frist
    9. Juli 2019
  • Ein:e Follower:in
Ulrike Kopetzky
Antrag nach BayDSG/StPO Sehr geehrte<< Anrede >> sind Sie der Rechtsauffassung, dass das Legalitätsp…
An Bayerisches Staatsministerium der Justiz Details
Von
Ulrike Kopetzky
Betreff
Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft Bamberg: Verdacht auf Strafvereitelung im Amt [#149699]
Datum
9. Juni 2019 14:36
An
Bayerisches Staatsministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/StPO Sehr geehrte<< Anrede >> sind Sie der Rechtsauffassung, dass das Legalitätsprinzip, § 152 StPO und der Amtsermittlungsgrundsatz auf die Staatsanwaltschaft Bamberg und die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg keine Anwendung findet und nicht nur Strafermittlungen der Staatsanwaltschaften und Polizei Bamberg zu § 156 StGB vollkommen unterbleiben sollen, sondern auch der Rechtsweg der gerichtlichen Überprüfung beim OLG Bamberg durch StA und GenStA Bamberg vereitelt wird? 1. Seit 15.6.2018 liegen der Staatsanwaltschaft Bamberg nicht nur die Strafanzeigen zu § 156 StGB vor, sondern das rechtskräftige Urteil des OLG Bamberg - 3 U 78/17 - vom 29.11.2017 gegen den Beschuldigten, die falsche Eidesstattliche Versicherung beim AG Bamberg vom 5.2.2018, Beweismittel, Zeugenaussagen, Beweismittelangebote und, seit 10.12.2018, eine Beweismitteldatei vom 9.11.2018, die aus der Ermittlungsakte verschwunden ist. Folgende Staatsanwält*innen und Oberstaatsanwälte lehnen nicht nur jegliche Ermittlung und die Dienstaufsicht ab, sondern gründen ihre Behinderung/Vereitelung des Rechtswegs über Beschwerde, Klageerzwingungsverfahren beim Strafsenat des OLG Bamberg auf eine Verfügung der GenStA vom 1.6.2015. Da lag noch nicht mal das Urteil des OLG Bamberg vom 29.11.2017 vor: - Staatsanwältin Erlwein, StA Bamberg - Staatsanwalt Bauer, StA Bamberg - Staatsanwältin Dr. Götz, StA Bamberg - Staatsanwalt Stephani, StA Bamberg - Staatsanwalt Keller, StA Bamberg - OStA Heyder, Abt. I, StA Bamberg - OStA Köhler/GenStA Bamberg 3. Die Akteneinsicht und erstellte Kopien am 29.5.2019 bei der StA Bamberg ergaben nicht nur das völlige Fehlen des Amtsermittlungsgrundsatzes, sondern Inhalte aus Strafverfahrensakten der StA München und GenStA München zu einem anderen Beschuldigten, die mit dem Legalitätsprinzip unvereinbar sind. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) und § 406 e, 475, 491 StPO und § 152 StPO Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Ulrike Kopetzky <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Ulrike Kopetzky << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!