Staatsgeheimnisse bei Patenten und Gebrauchsmusters

1) Eine Aufstellung der Anzahl der nach § 50 PatG nicht veröffentlichten in Kraft befindlichen Patente und Patentanmeldungen sowie der Anmelder. Hierbei ist eine möglichst weit zurückreichende, wenigstens jahrweise Darstellung gewünscht, jedoch nur soweit dies den Umfang einer einfachen Anfrage i.S.d. IFG Bund nicht übersteigt.

2) Entsprechend Nr. 1 eine Aufstellung der von § 9 GebrMG betroffenen Gebrauchsmuster und Gebrauchsmusteranmeldungen.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    18. Juni 2016
  • Frist
    22. Juli 2016
  • 2 Follower:innen
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1) Eine Aufstell…
An Deutsches Patent- und Markenamt Details
Von
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Betreff
Staatsgeheimnisse bei Patenten und Gebrauchsmusters [#17132]
Datum
18. Juni 2016 16:56
An
Deutsches Patent- und Markenamt
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1) Eine Aufstellung der Anzahl der nach § 50 PatG nicht veröffentlichten in Kraft befindlichen Patente und Patentanmeldungen sowie der Anmelder. Hierbei ist eine möglichst weit zurückreichende, wenigstens jahrweise Darstellung gewünscht, jedoch nur soweit dies den Umfang einer einfachen Anfrage i.S.d. IFG Bund nicht übersteigt. 2) Entsprechend Nr. 1 eine Aufstellung der von § 9 GebrMG betroffenen Gebrauchsmuster und Gebrauchsmusteranmeldungen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Staatsgeheimnisse bei Patenten und Gebrauchsmu…
An Deutsches Patent- und Markenamt Details
Von
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Betreff
AW: Staatsgeheimnisse bei Patenten und Gebrauchsmusters [#17132]
Datum
23. Juli 2016 17:33
An
Deutsches Patent- und Markenamt
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Staatsgeheimnisse bei Patenten und Gebrauchsmusters“ vom 18.06.2016 (#17132) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 2 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 17132 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Deutsches Patent- und Markenamt
Staatsgeheimnisse bei Patenten und Gebrauchsmustern In der Sache Ablehnung des IFG-Antrages, da Regelungen des Pat…
Von
Deutsches Patent- und Markenamt
Via
Briefpost
Betreff
Staatsgeheimnisse bei Patenten und Gebrauchsmustern
Datum
26. Juli 2016
Status
Warte auf Antwort
In der Sache Ablehnung des IFG-Antrages, da Regelungen des Patengesetzes und des Gebrauchsmustergesetzes als abschließende lex specialis im Sinne vom § 1 Abs. 3 IFG (Bund) betrachtet werden.
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AW: Staatsgeheimnisse bei Patenten und Gebrauchsmustern [#17132] Sehr geehrte Damen und Herren, ich nehme Bezug a…
An Deutsches Patent- und Markenamt Details
Von
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Betreff
AW: Staatsgeheimnisse bei Patenten und Gebrauchsmustern [#17132]
Datum
15. August 2016 13:17
An
Deutsches Patent- und Markenamt
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom 26. Juli 2016. Darin führen Sie aus, dass die Regelungen zur Akteneinsicht im Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz als lex specialis den Informationsanspruch des Informationsfreiheitsgesetzes (Bund) verdrängen. Dies ist meines Erachtens nach nicht zutreffend. Patent- wie Gebrauchsmustergesetz kennen Regelungen zur Akteneinsicht, welche im Falle von im Schutzgegenstand enthaltenen Staatsgeheimnissen idR nicht gewährt werden kann. Hingegen stellen beide Gesetze keine Regelungen zu statistischer Auskunft auf. Andernfalls wären hiervon auch die sonstigen Statistiken des DPMA betroffen, deren Erstellung und Veröffentlichung nicht gesetzlich vorgesehen ist. Mein Antrag bezog sich jedoch weitgehend auf ausschließlich statistische Daten. Hinsichtlich der Angaben zu den jeweiligen Anmeldern steht der Auskunft aber auch keine gesetzliche Regelung entgegen. Denn deren Schutz wird schon nicht durch die o.g. Normen bezweckt; diese wollen vielmehr die Staatsgeheimnisse und ggf. deren Einsatzzweck schützen und insofern eine Ausnahme von der allgemeinen Veröffentlichungspflicht des materiellen Gehaltes der Schutzgegenstände verhindern. Daher erklärt sich auch, dass Patente und Gebrauchsmuster mit Staatsgeheimnissen nicht im Register aufgenommen werden. Denn dieses dient der Recherche und dem Zugriff auf angemeldete Patente und Gebrauchsmuster. Da insoweit aber ein Akteneinsichtsrecht nicht besteht, wäre ein Eintrag darin auch überflüssig. Durch eine Auskunft über die von mir angefragten Informationen wird auch nicht der Schutzzweck der § 50 PatG, § 9 GebrauchsmusterG beeinträchtigt, da keine Gefahr besteht, dass Informationen über Art, Umfang oder Einsatz eines Staatsgeheimnisses beauskunftet werden. Ich bitte Sie, diese Überlegungen in Ihre abschließende Entscheidung einzustellen. Im Übrigen bitte ich um Beantwortung meiner Anfragen per Email. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 17132 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze B…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Staatsgeheimnisse bei Patenten und Gebrauchsmusters“ [#17132]
Datum
4. Oktober 2016 10:36
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/17132 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht unter Verweis auf § 1 Abs. 3 IFG abgewiesen. Wie bereits an die informationspflichtige Stelle geschrieben, liegt mit den Registerveröffentlichungs- und Akteneinsichtsregelungen des Patent- und Gebrauchsmusterrechts keine das IFG verdrängende spezialgesetzliche Regelung vor. Eine solche könnte nur dann vorliegen, wenn die Veröffentlichung anderer Daten als die in den jeweiligen Gesetzen genannten gesetzlich unzulässig wäre, die o.g. Regelungen daher eine abschließende Regelung sind. Dies kann beispielsweise ohne weiteres für die Einsicht in Patente und Gebrauchsmuster, welche Staatsgeheimnisse beinhalten angenommen werden. Nicht jedoch für rein statistische Informationen. Solche werden auch von der informationspflichtigen Stelle ohne eine explizite Rechtsgrundlage über Patente und Gebrauchsmuster veröffentlicht. Leider fehlen dabei die angefragten Informationen. Die Angaben zur Anzahl der gesetzlich nicht zu veröffentlichen Patente und Gebrauchsmuster und ihres Anmelders / Inhaber sind auch nicht besonders schutzwürdig. Im Hinblick auf rein statistische Daten ist dies offenkundig. Im Hinblick auf die Person der Anmelder / Inhaber folgt dies aus der bei Patenten und Gebrauchsmustern generell geltenden Veröffentlichung des Anmelders / Inhabers im Register. Die Nichtaufnahme der hier gegenständlichen Schutzrechte in die Register folgt ausschließlich daraus, dass dieses der Vorbereitung einer möglichen Kollisionsprüfung oder sonstigen Einsichtnahme dient. Diese ist bei den hier gegenständlichen Schutzrechten nicht möglich, weshalb eine Aufnahme in das Register schlicht überflüssig wäre. Allerdings würde der Name des Anmelders / Inhabers in dem Moment veröffentlicht werden, in dem sein Patent kein Staatsgeheimnis mehr beinhaltet - ggf. wegen (rechtswidrig oder rechtmäßig) erfolgter Offenbarung oder wegen einer veränderten rechtlichen Bewertung. Darüber hinaus ist die Weigerung des DPMA zur Kommunikation via Email bzw. fragdenstaat.de zu beanstanden. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 17132 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Ihre E-Mail vom 4. Oktober 2016 Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit AZ: 15-726/…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Ihre E-Mail vom 4. Oktober 2016
Datum
5. Oktober 2016 08:51
Status
Warte auf Antwort
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit AZ: 15-726/004 II#0087 Sehr geehrtAntragsteller/in für Ihre E-Mail vom 4. Oktober 2016 danke ich Ihnen. Ich habe sie zum Anlass genommen, das Deutsche Patent- und Markenamt anzuschreiben und um eine Stellungnahme zu bitten. Sobald diese vorliegt, wird sich der/die Bearbeiter/in wieder mit Ihnen in Verbindung setzen. Mit freundlichen Grüßen
Deutsches Patent- und Markenamt
Kein Nachrichtentext
Von
Deutsches Patent- und Markenamt
Via
Briefpost
Betreff
Datum
1. Dezember 2016
Status
Anfrage abgeschlossen

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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
14. Juni 2017 11:32
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
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