Bundesstadt Bonn
Die Oberbürgermeisterin
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Amt für Recht und Versicherungen
[rollstuhl-symbol-pos-bitmap] Bertha-von-Suttner-Platz 2-4
53111 Bonn
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW
Ihr Informationsersuchen vom 14. Februar 2022
Sehr Antragsteller/in
vielen Dank für Ihre Erinnerung an die Informationsanfrage „Stadt Bonn: Nutzung von Kontaktnachverfolgungsdaten zu anderen Zwecken als dem Infektionsschutz“ vom 14.02.2022, die zuständigkeitshalber zur Bearbeitung an mich weitergeleitet wurde. Aufgrund des Corona-bedingt hohen Arbeitsaufkommens wurde hier versehentlich nicht bemerkt, dass es sich um eine von Ihrer Anfrage zur aktuellen Nutzung der Luca-App verschiedene Anfrage handelte, die ebenfalls am 14.02.2022 einging.
Es ergeht folgender
BESCHEID
1. Ich gewähre Ihnen Zugang zu den hier vorhandenen amtlichen Informationen, nämlich dem vorhandenen Schriftverkehr bzgl. Anfragen zur Übermittlung von Kontaktnachverfolgungsdaten.
2. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei.
BEGRÜNDUNG
Mit E-Mail vom 14.02.2022 beantragten Sie die Übersendung sämtlichen Schriftverkehrs seit Januar 2021, auch elektronischer Art, zu Anfragen auf Übermittlung oder Einsicht in Kontaktverfolgungsdaten durch andere Stellen als dem Gesundheitsamt oder zu anderen Zwecken als dem im Infektionsschutzgesetz genannten. Außerdem fragten Sie nach der Gesamtzahl dieser Anfragen, bei denen es zu einer Auskunft kam oder die abgelehnt wurden.
Grundsätzlich hat jede natürliche Person gemäß § 4 Satz 1 Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) einen Zugang zu hier vorhandenen amtlichen Information. Eine speziellere Regelung, die der Anwendung des IFG NRW vorginge, ist hier nicht ersichtlich. Der Zugang zu amtlichen Informationen ist allerdings auf die vorhandenen Informationen beschränkt.
Zu Ihren Fragen kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
1) Übersendung des Schriftverkehrs seit Januar 2021 zu allen Anfragen auf Übermittlung oder Einsicht in Kontaktnachverfolgungsdaten durch andere Stellen als dem Gesundheitsamt oder zu einem anderen Zweck als dem im Infektionsschutzgesetz genannten
Im Anhang dieser E-Mail übersende ich Ihnen zwei Anfragen. Die Zahl der Anfragen von Polizei, Zoll, etc. seit Januar 2021 per Telefon und E-Mail bewegte sich im einstelligen Bereich. Lediglich zwei Anfragen gingen per E-Mail ein, die anderen Anfragen wurden telefonisch gestellt. Zu den telefonisch gestellten Anfragen wurden keine Vermerke angefertigt, die beiden per E-Mail eingegangenen Anfragen wurden telefonisch beantwortet. Dazu wurden ebenfalls keine Vermerke angefertigt, die übersendet werden könnten. Die beiden E-Mails stellen daher den einzigen hier vorhandenen Schriftverkehr zu derartigen Anfragen dar.
2) Gesamtzahl der entsprechenden Anfragen seit Anfang 2021, bei denen es zu einer Auskunft kam, die abgelehnt wurden oder die erfolglos waren, weil die angefragten Daten nicht vorhanden waren
In allen Fällen erfolgte eine telefonische Ablehnung des Anliegens mit dem Verweis auf eine fehlende gesetzliche Grundlage für die Erteilung der Auskunft. Zusätzlich wurde darauf hingewiesen, dass die Einsatzkräfte sich im Kontakt zu Bürger*innen immer derart schützen sollen, als ob eine Infektion vorliege, da eine Infektion niemals sicher ausgeschlossen werden könne. Aufgrund der unmittelbaren Ablehnung in jedem Fall wurden keine Vorgänge zu den Anfragen angelegt. Daher wurden keine Telefonvermerke gefertigt. Es kam also in keinem Fall zu einer Auskunft, alle Anfragen (es handelte sich um maximal 10 Anfragen) wurden abgelehnt aus datenschutzrechtlichen Gründen.
Die personenbezogenen Daten der Mitarbeitenden habe ich in den angehängten E-Mails geschwärzt, da deren Kenntnis für Ihr Auskunftsverlangen nicht erforderlich ist und Sie der Schwärzung personenbezogener Daten bereits vorab zugestimmt haben.
Sollten Sie weitere Nachfragen haben, stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen