Stadt Hemer: Wohnberechtigungsschein A und B

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW bzw. Bürgeranfrage gemäß Artikel 17 Grundgesetz

Sehr geehrte Damen und Herren,

Der Wohnberechtigungsschein (WBS) ist eine amtliche Bescheinigung in Deutschland, mit deren Hilfe ein Mieter nachweisen kann, dass er berechtigt ist, eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung („Sozialwohnung“) zu beziehen. Ich bitte vor diesem Hintergrund um Auskunft

1. worin sich die Varianten WSB A und WSB B allgemein und speziell hinsichtlich Berechtigtenkreis und Zugangsvoraussetzungen unterscheiden.
2. ob die Stadt Hemer über eine Liste von Wohnungsunternehmen mit öffentlich gefördertem Wohnungsbestand (vgl. exemplarisch Liste der Stadt Köln; Link: http://www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/soziales/wohnungshilfen/links-und-adressen-zum-thema) in Hemer und Umgebung verfügt und wenn ja, ob die Liste zugänglich gemacht werden kann.

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW). Sollte der Anwendungsbereich des IFG NRW nicht ermöglicht sein, bitte ich diesen Antrag in Petitionsform gemäß Artikel 17 GG als Bürgeranfrage entgegen zu nehmen, zu prüfen und zu bescheiden.

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sobald Sie entschieden haben, ob und ggf. in welcher Form und in welchem Umfang meinem Antrag auf Informationszugang entsprochen werden kann, möchte ich Sie bitten 1.) zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe Gebühren und Auslagen entstehen könnten sowie 2.) die Höhe dieser Kosten soweit wie möglich zu beziffern und mir mitzuteilen. Unabhängig davon bitte ich um die Beantwortung bzw. Erledigung derjenigen Teile meines Antrags, für die das nicht zutrifft.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Nach § 5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.

Mit freundlichen Grüßen

Ergebnis der Anfrage

Der Unterschied zwischen dem Wohnberechtigungsschein A oder B liegt in der Höhe des erwirtschafteten Bruttohaushaltseinkommens (= Bruttoverdienst aller Familienmitglieder). [...]

Der Wohnberechtigungsschein A (= 1. Förderweg) ist für geringer Verdienende vorgesehen und wird für alle öffentlich geförderten Wohnungen ausgestellt. Zum Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung ist der Wohnberechtigungsschein A zwingend erforderlich.

Der Wohnberechtigungsschein B (= 2 Förderweg) gilt für Leute, die die Einkommensgrenze für den sozialen Wohnungsbau um 40 % überschreiten. Dieser Wohnberechtigungsschein B wird für eine bestimmte Wohnung ausgehändigt.

[...] Die Wohnungen, die mit dem Wohnberechtigungsschein A oder B angemietet werden können, sind in der Ausstattung identisch, unterscheiden sich aber im Kaltmietpreis.[...] Die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines ist nur dann möglich, wenn die einkommensmäßigen Voraussetzungen erfüllt werden.

Quelle: Wohnberechtigungsschein (WBS A und WBS B) von Wohnpark Buchenwäldchen GmbH & Co KG in Iserlohn; Link: http://www.wohnpark-info.de/page.asp?ID…

Zu 2 Frage 2 ist mitzuteilen, dass die Sozialabteilung keine Liste der Wohnungsbaugesellschaften hat, die über öffentlich geförderten Wohnungsbestand verfügen.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    7. März 2015
  • Frist
    10. April 2015
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW bzw. Bürgeranfrage gemäß Artikel 17 Grundgesetz Sehr geehrte Dame…
An Kommunalverwaltung Hemer Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Stadt Hemer: Wohnberechtigungsschein A und B [#8821]
Datum
7. März 2015 17:49
An
Kommunalverwaltung Hemer
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW bzw. Bürgeranfrage gemäß Artikel 17 Grundgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, Der Wohnberechtigungsschein (WBS) ist eine amtliche Bescheinigung in Deutschland, mit deren Hilfe ein Mieter nachweisen kann, dass er berechtigt ist, eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung („Sozialwohnung“) zu beziehen. Ich bitte vor diesem Hintergrund um Auskunft 1. worin sich die Varianten WSB A und WSB B allgemein und speziell hinsichtlich Berechtigtenkreis und Zugangsvoraussetzungen unterscheiden. 2. ob die Stadt Hemer über eine Liste von Wohnungsunternehmen mit öffentlich gefördertem Wohnungsbestand (vgl. exemplarisch Liste der Stadt Köln; Link: http://www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/soziales/wohnungshilfen/links-und-adressen-zum-thema) in Hemer und Umgebung verfügt und wenn ja, ob die Liste zugänglich gemacht werden kann. Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW). Sollte der Anwendungsbereich des IFG NRW nicht ermöglicht sein, bitte ich diesen Antrag in Petitionsform gemäß Artikel 17 GG als Bürgeranfrage entgegen zu nehmen, zu prüfen und zu bescheiden. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sobald Sie entschieden haben, ob und ggf. in welcher Form und in welchem Umfang meinem Antrag auf Informationszugang entsprochen werden kann, möchte ich Sie bitten 1.) zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe Gebühren und Auslagen entstehen könnten sowie 2.) die Höhe dieser Kosten soweit wie möglich zu beziffern und mir mitzuteilen. Unabhängig davon bitte ich um die Beantwortung bzw. Erledigung derjenigen Teile meines Antrags, für die das nicht zutrifft. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach § 5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Kommunalverwaltung Hemer
Sehr geehrtAntragsteller/in § 5 Abs. 4 Informationsfreiheitsgesetz, auf das Sie sich berufen, bestimmt, dass ein …
Von
Kommunalverwaltung Hemer
Betreff
WG: Stadt Hemer: Wohnberechtigungsschein A und B [#8821]
Datum
25. März 2015 09:38
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in § 5 Abs. 4 Informationsfreiheitsgesetz, auf das Sie sich berufen, bestimmt, dass ein Antrag auf Erteilung von Informationen abzulehnen ist, sofern sich der Antragsteller die Informationen in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann. Die Frage 1 (Unterschiede WBS A und B) lässt sich bei Einsicht in das Internet relativ schnell beantworten. Zu 2 Frage 2 ist mitzuteilen, dass die Sozialabteilung keine Liste der Wohnungsbaugesellschaften hat, die über öffentlich geförderten Wohnungsbestand verfügen. Herr Freiburg erfasst entsprechende Daten im Verfahren WWplus. Da das Verfahren jedoch erst seit kurzer Zeit zur Verfügung steht, können daraus noch keine vollständigen Auswertungen erfolgen. Mit freundlichen Grüßen