Stadt Iserlohn als Geldeintreiber für "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice"
Seit etlichen Monaten wurden mir mehrere Fälle bekannt in denen sich die Stadt Iserlohn als Geldeintreiber für "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" hergibt,
"Der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ist die von den neun öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland, dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) und dem Deutschlandradio gemeinsam betriebene nicht rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft, die seit dem 1. Januar 2013 den Rundfunkbeitrag einzieht."
Der Handelsregisterauszug bestätigt ausdrücklich, dass der "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" nicht rechtsfähig ist:
"Aufgaben:
Der Beitragsservice ist eine öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten (ARD), des Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) und des Deutschlandradio zum Zwecke des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag."
http://service-bw.de/zfinder-bw-web/authorities.do?beid=638097&bemid=0
Außerdem bestehen nachweislich keine Verträge zwischen den Betroffenen und dem "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice".
Bitte benennen Sie mir eine Rechtsgrundlage auf der sich die Stadt Iserlohn zum Vollstrecker einer nicht rechtsfähigen Organisation erhebt.
Bitte nennen Sie mir alle weiteren Privatunternehmen, für die die Stadt Iserlohn Gelder eintreibt.
Ergebnis der Anfrage
"Der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ist die von den neun öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland, dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) und dem Deutschlandradio gemeinsam betriebene nicht rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft, die seit dem 1. Januar 2013 den Rundfunkbeitrag einzieht.
Der Handelsregisterauszug bestätigt ausdrücklich, dass der "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" nicht rechtsfähig ist:"
Zur Begründung der Inkasso-mäßigen Zwangsbetreibung von Sch(m)utzgeldern, ohne rechts-konformen Vertrag zwischen zwei geschäftsfähigen Partnern gem. BGB werden
Vertragsfreiheit – Ausprägungen und Grenzen
Im deutschen Zivilrecht ist die Vertragsfreiheit eine wichtige Ausgestaltung der im Grundgesetz geschützten Privatautonomie. Diese Freiheit wird jedoch auf verscheidene Weise eingeschränkt, vor allem zum Schutz bestimmter Personengruppen. Welches sind die in der Praxis relevanten Grenzen?
Vertragsfreiheit als wesentliche Voraussetzung der Marktwirtschaft
Die Vertragsfreiheit, eines der wichtigsten Grundprinzipien des deutschen Zivilrechts und Ausprägung der Privatautonomie, ist grundrechtlich durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet und wird in § 311 Abs. 1 BGB vorausgesetzt.
Sie gestattet es dem Einzelnen, mit jedermann Verträge abzuschließen, die hinsichtlich des Vertragsgegenstandes und des Vertragspartners frei bestimmt werden können, sofern sie nicht gegen gesetzliche Bestimmungen und Wertungen wie z.B. gegen die guten Sitten verstoßen.
[weiter . . . http://www.haufe.de/recht/weitere-recht… ]
Offensichtlich bedient sich wieder einmal ein kleine Lobbygruppe, der Schreiberlinge im Bundestag verfassungsmäßige Rechte außer Kraft zu setzen.
Und Wegelagerer finden sich schnell . . .
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum28. Oktober 2015
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1. Dezember 2015
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