Stadt Mannheim: Öffentliche Schutzräume

Anfrage an: Stadt Mannheim

Eine Liste von ausgewiesenen öffentlichen Schutzräumen in der Stadt Mannheim und ihren Stadtteilen, die der Bevölkerung im Falle eines Schadensereignisses und zum Schutz vor möglichen Kriegseinwirkungen zugänglich sind, inklusive der Art (Mehrzweckanlage wie z.B. Tiefgarage, Hoch-/Tief-Bunker, ...) und der Art des Schutzes (z.B. Luftschutzbunker mit ABC-Filter, ...).

Hintergrund der Anfrage ist der aktuelle Ukraine-Konflikt, denkbare Schadensereignisse wären aber z.B. auch Naturkatastrophen etc.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    4. März 2022
  • Frist
    6. April 2022
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Sebastian Fuhrmann
Sebastian Fuhrmann
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Eine Liste von…
An Stadt Mannheim Details
Von
Sebastian Fuhrmann
Betreff
Stadt Mannheim: Öffentliche Schutzräume [#242443]
Datum
4. März 2022 12:24
An
Stadt Mannheim
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine Liste von ausgewiesenen öffentlichen Schutzräumen in der Stadt Mannheim und ihren Stadtteilen, die der Bevölkerung im Falle eines Schadensereignisses und zum Schutz vor möglichen Kriegseinwirkungen zugänglich sind, inklusive der Art (Mehrzweckanlage wie z.B. Tiefgarage, Hoch-/Tief-Bunker, ...) und der Art des Schutzes (z.B. Luftschutzbunker mit ABC-Filter, ...). Hintergrund der Anfrage ist der aktuelle Ukraine-Konflikt, denkbare Schadensereignisse wären aber z.B. auch Naturkatastrophen etc.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Sebastian Fuhrmann Anfragenr: 242443 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/242443/ Postanschrift Sebastian Fuhrmann << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Sebastian Fuhrmann
Stadt Mannheim
Anfragenr. 242443 Sehr geehrter Herr Fuhrmann, wir nehmen Bezug auf Ihre Anfrage vom 4. März 2022. Ihre Anfrage …
Von
Stadt Mannheim
Betreff
Anfragenr. 242443
Datum
4. April 2022 11:54
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Fuhrmann, wir nehmen Bezug auf Ihre Anfrage vom 4. März 2022. Ihre Anfrage ist als Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG) zu werten. Das LIFG gewährt jeder antragstellenden Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens, ohne dass es der Darlegung eines Informationsinteresses bedarf (§ 1 Abs. 1 LIFG). Der Anspruch auf Informationszugang ist jedoch nur gegeben, wenn keine Auskunftsversagungsgründe vorliegen. Diese umfassen: 1. den Schutz von öffentlichen Belangen nach § 4 LIFG; 2. den Schutz personenbezogener Daten nach § 5 LIFG; 3. den Schutz von geistigem Eigentum und Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nach § 6 LIFG; 4. die Ablehnungsgründe nach § 9 Abs. 3 LIFG. Für eine Auskunftserteilung, mittels derer Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz gewährt wird, ist gemäß § 10 Absatz 1 LIFG in Verbindung mit Tarifstelle 5 des Gebührenverzeichnis 1 der Satzung der Stadt Mannheim über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen ausgenommen Benutzungsgebühren vom 19. Dezember 2006 (Verwaltungsgebührensatzung) eine Gebühr zu erheben. Dabei kommt es für die Frage der Gebührenpflichtigkeit nicht auf eine etwaige geringe Komplexität ("Einfachheit") an, da § 10 Absatz 3 Satz 1 LIFG für die Stadt Mannheim nicht zur Anwendung kommt. Die von Ihnen gestellte Frage wurde bereits im Kontext eines Fernsehinterviews aufgegriffen und durch Herrn Bürgermeister Specht beantwortet. Die Antwort ist als Video unter folgendem, öffentlich zugänglichen Link abrufbar: https://www.rnf.de/mediathek/video/mannheim-christian-specht-fordert-investitionen-in-die-sicherheit/ (ab Minute 2:53). In Anbetracht dieser öffentlich zugänglichen Informationen und unter Hinweis auf § 9 Abs. 3 Ziffer 5 LIFG bitten wir Sie um Erklärung, ob Sie Ihren Antrag angesichts dessen weiterverfolgen möchten. Mit freundlichen Grüßen,
Stadt Mannheim
Anfragenr. 242443 Sehr geehrter Herr Fuhrmann, wir nehmen Bezug auf Ihre Anfrage vom 4. März 2022. Ihre Anfrage …
Von
Stadt Mannheim
Betreff
Anfragenr. 242443
Datum
4. April 2022 12:06
Status
Sehr geehrter Herr Fuhrmann, wir nehmen Bezug auf Ihre Anfrage vom 4. März 2022. Ihre Anfrage ist als Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG) zu werten. Das LIFG gewährt jeder antragstellenden Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens, ohne dass es der Darlegung eines Informationsinteresses bedarf (§ 1 Abs. 1 LIFG). Der Anspruch auf Informationszugang ist jedoch nur gegeben, wenn keine Auskunftsversagungsgründe vorliegen. Diese umfassen: 1. den Schutz von öffentlichen Belangen nach § 4 LIFG; 2. den Schutz personenbezogener Daten nach § 5 LIFG; 3. den Schutz von geistigem Eigentum und Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nach § 6 LIFG; 4. die Ablehnungsgründe nach § 9 Abs. 3 LIFG. Für eine Auskunftserteilung, mittels derer Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz gewährt wird, ist gemäß § 10 Absatz 1 LIFG in Verbindung mit Tarifstelle 5 des Gebührenverzeichnis 1 der Satzung der Stadt Mannheim über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen ausgenommen Benutzungsgebühren vom 19. Dezember 2006 (Verwaltungsgebührensatzung) eine Gebühr zu erheben. Dabei kommt es für die Frage der Gebührenpflichtigkeit nicht auf eine etwaige geringe Komplexität ("Einfachheit") an, da § 10 Absatz 3 Satz 1 LIFG für die Stadt Mannheim nicht zur Anwendung kommt. Die von Ihnen gestellte Frage wurde bereits im Kontext eines Fernsehinterviews aufgegriffen und durch Herrn Bürgermeister Specht beantwortet. Die Antwort ist als Video unter folgendem, öffentlich zugänglichen Link abrufbar: https://www.rnf.de/mediathek/video/mannheim-christian-specht-fordert-investitionen-in-die-sicherheit/ (ab Minute 2:53). In Anbetracht dieser öffentlich zugänglichen Informationen und unter Hinweis auf § 9 Abs. 3 Ziffer 5 LIFG bitten wir Sie um Erklärung, ob Sie Ihren Antrag angesichts dessen weiterverfolgen möchten. Mit freundlichen Grüßen,

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Stadt Mannheim
Anfragenr. 242443 Sehr geehrter Herr Fuhrmann, wir nehmen Bezug auf Ihre Anfrage vom 4. März 2022. Ihre Anfrage …
Von
Stadt Mannheim
Betreff
Anfragenr. 242443
Datum
4. April 2022 12:36
Status
Sehr geehrter Herr Fuhrmann, wir nehmen Bezug auf Ihre Anfrage vom 4. März 2022. Ihre Anfrage ist als Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG) zu werten. Das LIFG gewährt jeder antragstellenden Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens, ohne dass es der Darlegung eines Informationsinteresses bedarf (§ 1 Abs. 1 LIFG). Der Anspruch auf Informationszugang ist jedoch nur gegeben, wenn keine Auskunftsversagungsgründe vorliegen. Diese umfassen: 1. den Schutz von öffentlichen Belangen nach § 4 LIFG; 2. den Schutz personenbezogener Daten nach § 5 LIFG; 3. den Schutz von geistigem Eigentum und Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nach § 6 LIFG; 4. die Ablehnungsgründe nach § 9 Abs. 3 LIFG. Für eine Auskunftserteilung, mittels derer Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz gewährt wird, ist gemäß § 10 Absatz 1 LIFG in Verbindung mit Tarifstelle 5 des Gebührenverzeichnis 1 der Satzung der Stadt Mannheim über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen ausgenommen Benutzungsgebühren vom 19. Dezember 2006 (Verwaltungsgebührensatzung) eine Gebühr zu erheben. Dabei kommt es für die Frage der Gebührenpflichtigkeit nicht auf eine etwaige geringe Komplexität ("Einfachheit") an, da § 10 Absatz 3 Satz 1 LIFG für die Stadt Mannheim nicht zur Anwendung kommt. Die von Ihnen gestellte Frage wurde bereits im Kontext eines Fernsehinterviews aufgegriffen und durch Herrn Bürgermeister Specht beantwortet. Die Antwort ist als Video unter folgendem, öffentlich zugänglichen Link abrufbar: https://www.rnf.de/mediathek/video/mannheim-christian-specht-fordert-investitionen-in-die-sicherheit/ (ab Minute 2:53). In Anbetracht dieser öffentlich zugänglichen Informationen und unter Hinweis auf § 9 Abs. 3 Ziffer 5 LIFG bitten wir Sie um Erklärung, ob Sie Ihren Antrag angesichts dessen weiterverfolgen möchten. Mit freundlichen Grüßen,