Stadt Weiden: Einsatz privater Sicherheitskräfte zur Durchsetzung von Quarantäne-Auflagen
Derzeit wird medial häufig darüber berichtet, dass private Sicherheitskräfte für die Einhaltung von angeordneten Quarantänen in Flüchtlingsunterkünften zum Einsatz kommen. Dabei wird das Ziel der Einhaltung der Quarantäne-Auflagen, folglich eine räumliche Eingrenzung der Bewegungsfreiheit von natürlichen Personen (Grundrechtseingriff), genannt.
So schrieben beispielsweise im Juni die Oberpfalz-Medien:
"Im Haus 2 leben 55 Bewohner. Dass nur 36 davon untersucht wurden, liegt daran, dass kleinere Kinder nicht getestet werden. Zudem geschehen die Tests auf freiwilliger Basis, teilt Kathrin Kammermeier, Sprecherin der Regierung der Oberpfalz, mit. Wer im Gebäude 2 auf dem früheren Camp-Pitman-Areal wohnt, darf die Immobilie nun für mindestens zwei Wochen nicht verlassen. Die Quarantäne überwacht ein Sicherheitsdienst, dessen Mitarbeiter sich ebenfalls jederzeit testen lassen können."
https://www.onetz.de/oberpfalz/weiden-o…
Bitte senden Sie mir aufgrund der hohen rechtlichen Hürden eines Grundrechtseingriffs und der politischen Bedeutung die Beantwortung folgender Fragen zu:
Auf welcher rechtlichen und vertraglichen Grundlage erfolgt der Einsatz privater Sicherheitsdienste in Asyl- oder ähnlichen, in die Zuständigkeit fallende Unterkünften zur Einhaltung der Quarantäne-Vorgaben?
Sieht die Stadt Weiden den Grundrechtseingriff bei den Bewohnern durch die rechtliche Grundlage gem. § 34a GewO als gerechtfertigt an?
Welche Vorgaben hat die Stadt Weiden zur Umsetzung der Einhaltung der Quarantäne-Maßnahmen und dem Einsatz von privaten Sicherheitsdiensten gemacht?
Welche Aufgaben werden den Sicherheitsdiensten zugewiesen, welche Maßnahmen erfolgen bei einem durch den Sicherheitsdienst festgestellten Verstoß und auf welcher Basis (ggf. vorläufige Festnahme nach §127 StPO)?
Anfrage abgelehnt
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Datum25. September 2020
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27. Oktober 2020
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