Stadtwerke Teilverkäufe Stadtrat 15.12.2000

1. Die Drucksachennummer für Stadtwerke Teilverkäufe Stadtrat 15.12.2000
2. In welchen Gremien dieses Drucksache wann und wie (Abstimmung/Kenntnisnahme) behandelt wurde.
3. Die Abstimmungsergebnisse in allen behandelnden Gremien.
4. Den Titel der Drucksache.
5. Seitenzahlen jeweils für Drucksache und ggf. Anlagen.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    27. Dezember 2018
  • Frist
    29. Januar 2019
  • Ein:e Follower:in
Ulrich Scharfenort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Kommunalverwaltung Duisburg Details
Von
Ulrich Scharfenort
Betreff
Stadtwerke Teilverkäufe Stadtrat 15.12.2000 [#35316]
Datum
27. Dezember 2018 09:24
An
Kommunalverwaltung Duisburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Die Drucksachennummer für Stadtwerke Teilverkäufe Stadtrat 15.12.2000 2. In welchen Gremien dieses Drucksache wann und wie (Abstimmung/Kenntnisnahme) behandelt wurde. 3. Die Abstimmungsergebnisse in allen behandelnden Gremien. 4. Den Titel der Drucksache. 5. Seitenzahlen jeweils für Drucksache und ggf. Anlagen.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort
Kommunalverwaltung Duisburg
Sehr geehrter Herr Scharfenort, Ihre E-Mail wurde entsprechend weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen
Von
Kommunalverwaltung Duisburg
Betreff
Antwort: Stadtwerke Teilverkäufe Stadtrat 15.12.2000 [#35316]
Datum
27. Dezember 2018 09:38
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Scharfenort, Ihre E-Mail wurde entsprechend weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Scharfenort
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Stadtwerke Teilverkäufe Stadtrat 15.12.2000“ v…
An Kommunalverwaltung Duisburg Details
Von
Ulrich Scharfenort
Betreff
AW: Antwort: Stadtwerke Teilverkäufe Stadtrat 15.12.2000 [#35316]
Datum
29. Januar 2019 11:54
An
Kommunalverwaltung Duisburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Stadtwerke Teilverkäufe Stadtrat 15.12.2000“ vom 27.12.2018 (#35316) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. https://fragdenstaat.de/a/35316 Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort Anfragenr: 35316 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Kommunalverwaltung Duisburg
Sehr geehrter Herr Scharfenort, Ihre E-Mail wurde entsprechend weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen
Von
Kommunalverwaltung Duisburg
Betreff
Antwort: AW: Antwort: Stadtwerke Teilverkäufe Stadtrat 15.12.2000 [#35316]
Datum
29. Januar 2019 12:02
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Scharfenort, Ihre E-Mail wurde entsprechend weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Scharfenort
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Stadtwerke Teilverkäufe Stadtrat 15.12.2000“ v…
An Kommunalverwaltung Duisburg Details
Von
Ulrich Scharfenort
Betreff
AW: Antwort: AW: Antwort: Stadtwerke Teilverkäufe Stadtrat 15.12.2000 [#35316]
Datum
19. Februar 2019 16:24
An
Kommunalverwaltung Duisburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Stadtwerke Teilverkäufe Stadtrat 15.12.2000“ vom 27.12.2018 (#35316) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 22 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. https://fragdenstaat.de/a/35316 Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort Anfragenr: 35316 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Ulrich Scharfenort
Sehr geehrte<< Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsges…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Ulrich Scharfenort
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Stadtwerke Teilverkäufe Stadtrat 15.12.2000“ [#35316] [#35316]
Datum
15. Juni 2019 06:12
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/35316 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die Stadt nicht antwortete, obwohl die Informationen vorliegen. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort Anhänge: - 35316.pdf Anfragenr: 35316 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Antrag Herrn Ulrich Scharfenorts auf Informationszugang vom 27.12.2018 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westf…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Antrag Herrn Ulrich Scharfenorts auf Informationszugang vom 27.12.2018
Datum
1. Juli 2019 11:50
Status
Warte auf Antwort
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfahlen (IFG NRW) Antrag Herrn Ulrich Scharfenorts auf Informationszugang vom 27.12.2018 Aktenzeichen: 209.2.3.2.11-6246/19 ________________________________ Sehr geehrte Damen und Herren, Herr Scharfenort hat sich nach § 13 Abs. 2 IFG NRW an mich gewandt und mitgeteilt, bei Ihnen den o.g. Antrag auf Informationszugang gestellt zu haben. Zweimal habe er an seinen Antrag erinnert. Bislang haben Sie ihm lediglich mitgeteilt, seine Emails entsprechend weitergeleitet zu haben. Darüber hinaus hat der Antragsteller keine weitere Rückmeldung von Ihnen erhalten. Die Anfrage von Herrn Scharfenort ist zu finden unter: https://fragdenstaat.de/anfrage/stadtwerke-teilverkaufe-stadtrat-15122000/ . Hierzu bitte ich Sie unter Berücksichtigung nachstehender Ausführungen um Stellungnahme. Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu den bei einer öffentlichen Stelle vorhandenen Informationen. Der Antrag kann gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW schriftlich, mündlich oder in elektronischer Form gestellt werden. Kommt die öffentliche Stelle zu dem Ergebnis, dass einer der Verweigerungsgründe der §§ 6-9 IFG NRW vorliegt, muss sie die Ablehnung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 IFG NRW begründen. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW soll die Information unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Antragstellung, zugänglich gemacht werden. Ich bitte daher um kurzfristige Mitteilung, wie Sie weiter verfahren werden. Ich habe dem Antragsteller eine Kopie meines Auskunftsersuchens zur Information noch nicht übersandt. Bei Anfrage, werde ich diese jedoch an Ihn weiterleiten, da er hierauf einen Anspruch hat. Ferner weise ich darauf hin, dass er ggf. einen Anspruch auf Zugang zu Ihrer Stellungnahme haben könnte. Wenn Sie gegen die Übersendung Ihrer Stellungnahme an den Antragsteller Bedenken haben, bitte ich um Mitteilung. Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Scharfenort
AW: Antrag Herrn Ulrich Scharfenorts auf Informationszugang vom 27.12.2018 [#35316] Sehr geehrte<< Anrede &g…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Ulrich Scharfenort
Betreff
AW: Antrag Herrn Ulrich Scharfenorts auf Informationszugang vom 27.12.2018 [#35316]
Datum
16. Juli 2019 12:06
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> ich danke Ihnen für Ihren Einsatz und würde die von Ihnen erwähnten Dokumente bekommen in Hinblick auf die Anfrage „Stadtwerke Teilverkäufe Stadtrat 15.12.2000“ vom 27.12.2018 (#35316) Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort Anfragenr: 35316 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Ihre Email vom 16.7.2019 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfahlen (IFG NRW) Ihre Email vom 16.7.2019 Akten…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihre Email vom 16.7.2019
Datum
18. Juli 2019 15:59
Status
Warte auf Antwort
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfahlen (IFG NRW) Ihre Email vom 16.7.2019 Aktenzeichen: 209.2.3.2.11-6246/19 ________________________________ Sehr geehrter Herr Scharfenort, ich bin nicht sicher, ob ich den Inhalt Ihrer o.g. Email richtig verstanden habe - haben Sie die bei der Stadt Duisburg beantragte Information mittlerweile erhalten? Für eine kurze Rückmeldung bin ich dankbar. Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Scharfenort
AW: Ihre Email vom 16.7.2019 [#35316] Sehr geehrte<< Anrede >> nein von der Stadt Duisburg ist bisher…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Ulrich Scharfenort
Betreff
AW: Ihre Email vom 16.7.2019 [#35316]
Datum
19. Juli 2019 11:45
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> nein von der Stadt Duisburg ist bisher nichts gekommen. Ich meinte die von Ihnen erwähnten Dokumente. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort Anfragenr: 35316 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Kommunalverwaltung Duisburg
Sehr geehrter Herr Scharfenort, die zu Ihrer Anfrage über das Portal fragdenstaat.de übermittelten Fragen beantw…
Von
Kommunalverwaltung Duisburg
Betreff
Stadtwerke Teilverkäufe Stadtrat 15.12.2000 [#35316]
Datum
22. Juli 2019 10:49
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Scharfenort, die zu Ihrer Anfrage über das Portal fragdenstaat.de übermittelten Fragen beantworte ich wie folgt. zu 1., 2. und 4. Die Drucksachennummer lautete DS 715/1, die Angaben zu Ratsbefassung und Titel der Drucksache sind öffentlich zugängliche Informationen, da die Einladungen und Tagesordnungen der öffentlichen und nichtöffentlichen Ratssitzungen im Amtsblatt der Stadt Duisburg veröffentlicht wurden. zu 3. Das Abstimmungsergebnis im Rat der Stadt am 15.12.2000 in nicht-öffentlicher Sitzung ist schutzbedürftig. Dass die Zustimmung des Rates erfolgt ist, ist durch die Umsetzung des Anteilsverkaufes der Öffentlichkeit durch entsprechende Berichte und Veröffentlichungen zur Kenntnis gebracht worden und damit allgemein zugänglich. zu 5. Die Anzahl der Seitenzahlen der Drucksache ist aus meiner Sicht keine amtliche Information. Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Scharfenort
Sehr geehrte<< Anrede >> danke für die Antwort nach fast einem Jahr. Leider ist mir nicht bekannt, w…
An Kommunalverwaltung Duisburg Details
Von
Ulrich Scharfenort
Betreff
AW: Stadtwerke Teilverkäufe Stadtrat 15.12.2000 [#35316]
Datum
27. Juli 2019 11:20
An
Kommunalverwaltung Duisburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> danke für die Antwort nach fast einem Jahr. Leider ist mir nicht bekannt, wo die alten Amtsblätter noch heute einsehbar sind. Zudem wird darin, sicherlich der Gremienweg nicht veröffentlicht. Es ist kein Grund erkennbar, weshalb das Abstimmungsergebnis einer Schutzbedürftigkeit unterliegen sollte. Es handelt sich hier um einen demokratischen Prozess und die Parteien stehen sicherlich zu den Entscheidungen. Es gibt keine Rechtsgrundlage, welche eine Schützbedürftigkeit von Abstimmungsverhalten begründet. Auch der Umfang einer Drucksache ist eine amtliche Information, die sowohl vorliegt, als auch keiner Geheimhaltung unterliegt. Es sei denn der Umfang wäre so gering, dass damals eigentlich keine fundierte Abstimmung hätte stattfinden können. Dann wäre allerdings der einzige Grund die Zahl geheimzuhalten eine Peinlichkeit zu vermeiden. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort Anfragenr: 35316 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Ulrich Scharfenort
Sehr geehrte<< Anrede >> inzwischen ist eine dürftige Antwort gekommen https://fragdenstaat.de/anfrag…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Ulrich Scharfenort
Betreff
AW: Stadtwerke Teilverkäufe Stadtrat 15.12.2000 [#35316]
Datum
27. Juli 2019 11:22
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> inzwischen ist eine dürftige Antwort gekommen https://fragdenstaat.de/anfrage/stadtwerke-teilverkaufe-stadtrat-15122000/ die allerdings wesentliche Informationen vorenthält. Mehr dazu steht in meiner Antwort an die Stadt. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort Anfragenr: 35316 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Ulrich Scharfenort
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Stadtwerke Teilverkäufe Stadtrat 15.12.2…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Ulrich Scharfenort
Betreff
AW: Stadtwerke Teilverkäufe Stadtrat 15.12.2000 [#35316]
Datum
24. Januar 2020 11:56
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Stadtwerke Teilverkäufe Stadtrat 15.12.2000“ vom 27.12.2018 (#35316) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 361 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. https://fragdenstaat.de/a/35316 Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort Anfragenr: 35316 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/35316
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfahlen (IFG NRW) Ihr Antrag auf Informationszugang vom 27.12.2018 Akte…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Stadtwerke Teilverkäufe Stadtrat 15.12.2000 [#35316]
Datum
27. Januar 2020 11:58
Status
Warte auf Antwort
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfahlen (IFG NRW) Ihr Antrag auf Informationszugang vom 27.12.2018 Aktenzeichen: 209.2.3.2.11-6246/19 Sehr geehrter Herr Scharfenort, Ihre Email vom 24.1. haben Sie vermutlich versehentlich an uns adressiert. Zum einen richtete sich Ihr Antrag an die Stadt Duisburg, zum anderen haben Sie im Anschluss an unsere Vermittlung am 22.7.2019 eine Antwort auf Ihren Antrag durch die Stadt erhalten. Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Scharfenort
Sehr geehrte<< Anrede >> wie bereits im Juli 2019 geschrieben, wurden meine Fragen damals nicht beant…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Ulrich Scharfenort
Betreff
AW: Stadtwerke Teilverkäufe Stadtrat 15.12.2000 [#35316]
Datum
27. Januar 2020 16:36
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> wie bereits im Juli 2019 geschrieben, wurden meine Fragen damals nicht beantwortet und fadenscheinige Gründe angeführt. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort Anfragenr: 35316 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/35316
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Antrag auf Informationszugang vom 27.12.2018 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfahlen (IFG NRW) Antrag Her…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Antrag auf Informationszugang vom 27.12.2018
Datum
5. Februar 2020 16:01
Status
Warte auf Antwort
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfahlen (IFG NRW) Antrag Herrn Ulrich Scharfenorts auf Informationszugang vom 27.12.2018 Aktenzeichen: 209.2.3.2.11-6246/19 Ihre Email vom 22.7.2019 ________________________________ Sehr [geschwärzt], Herr Scharfenort hat sich in dieser Angelegenheit (https://fragdenstaat.de/anfrage/stadtwerke-teilverkaufe-stadtrat-15122000/) erneut nach § 13 Abs. 2 IFG NRW an mich gewandt und moniert, dass sein o.g. Antrag auf Informationszugang nicht vollständig beantwortet worden sei. In seinem Antrag hatte er sich mit folgenden Fragen an Sie gewandt: 1. Die Drucksachennummer für Stadtwerke Teilverkäufe Stadtrat 15.12.2000 2. In welchen Gremien dieses Drucksache wann und wie (Abstimmung/Kenntnisnahme) behandelt wurde. 3. Die Abstimmungsergebnisse in allen behandelnden Gremien. 4. Den Titel der Drucksache. 5. Seitenzahlen jeweils für Drucksache und ggf. Anlagen. Mit Email vom 22.7.2019 hatten Sie den Antrag wie folgt beantwortet: "zu 1., 2. und 4. Die Drucksachennummer lautete DS 715/1, die Angaben zu Ratsbefassung und Titel der Drucksache sind öffentlich zugängliche Informationen, da die Einladungen und Tagesordnungen der öffentlichen und nichtöffentlichen Ratssitzungen im Amtsblatt der Stadt Duisburg veröffentlicht wurden. zu 3. Das Abstimmungsergebnis im Rat der Stadt am 15.12.2000 in nicht-öffentlicher Sitzung ist schutzbedürftig. Dass die Zustimmung des Rates erfolgt ist, ist durch die Umsetzung des Anteilsverkaufes der Öffentlichkeit durch entsprechende Berichte und Veröffentlichungen zur Kenntnis gebracht worden und damit allgemein zugänglich. zu 5. Die Anzahl der Seitenzahlen der Drucksache ist aus meiner Sicht keine amtliche Information." Mit Email vom 27.7.2019 folgte darauf die Rückmeldung von Herrn Scharfenort: "Leider ist mir nicht bekannt, wo die alten Amtsblätter noch heute einsehbar sind. Zudem wird darin, sicherlich der Gremienweg nicht veröffentlicht. Es ist kein Grund erkennbar, weshalb das Abstimmungsergebnis einer Schutzbedürftigkeit unterliegen sollte. Es handelt sich hier um einen demokratischen Prozess und die Parteien stehen sicherlich zu den Entscheidungen. Es gibt keine Rechtsgrundlage, welche eine Schützbedürftigkeit von Abstimmungsverhalten begründet. Auch der Umfang einer Drucksache ist eine amtliche Information, die sowohl vorliegt, als auch keiner Geheimhaltung unterliegt. Es sei denn der Umfang wäre so gering, dass damals eigentlich keine fundierte Abstimmung hätte stattfinden können. Dann wäre allerdings der einzige Grund die Zahl geheimzuhalten eine Peinlichkeit zu vermeiden." Hierzu bitte ich Sie unter Berücksichtigung nachstehender Ausführungen um Stellungnahme. Zu Frage Nr. 2 und 4: Da es sich vermutlich um eine Amtsblattveröffentlichung aus dem Jahr 2001 handeln wird und online nur die letzten die Amtsblattjahrgänge veröffentlicht sind, wäre ein Hinweis, wo die älteren Jahrgänge einzusehen sind, hilfreich. Dies vor allem, weil eine Information darüber unter der Rubrik "Amtsblatt" auf Ihrer homepage, https://www.duisburg.de/rathaus/stadtverwaltung/amtsblatt.php, nicht ersichtlich ist. Zu Frage Nr. 3: Soweit es sich um die Ergebnisse vertraulicher Beratungen handelt, sind diese nach § 7 Abs. 3 Satz 2 IFG NRW nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens zugänglich zu machen. Zu Frage Nr. 5: Amtliche Informationen sind alle Informationen, die im dienstlichen Zusammenhang erlangt wurden. Die Seitenzahlen sind mit der Drucksache, bei der es sich zweifellos um eine amtliche Information handelt, zwangsläufig verbunden, weswegen meines Erachtens auch bei der Anzahl der Seitenzahlen von einer amtlichen Information auszugehen sein dürfte. Sollten Sie Herrn Scharfenort im Anschluss an meine Email die noch ausstehenden Informationen zukommen lassen, würde es aus meiner Sicht genügen, wenn Sie mich bei dem Antwortschreiben an Ihn mit einer Kopie bedenken würden. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]>
Kommunalverwaltung Duisburg
Antwort: Antrag auf Informationszugang vom 27.12.2018 Sehr geehrter Herr Scharfenort, in Ergänzung meiner seinerz…
Von
Kommunalverwaltung Duisburg
Betreff
Antwort: Antrag auf Informationszugang vom 27.12.2018
Datum
18. Februar 2020 08:54
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrter Herr Scharfenort, in Ergänzung meiner seinerzeitigen Antwort vom 22.07.2019 teile ich Ihnen mit, dass die früheren Amtsblätter im Stadtarchiv, Karmelplatz 5, 47051 Duisburg, zu finden sind. Die am 11.12.2000 im Haupt- und Finanzausschuss beratene (Beschlussfassung wurde bis zur Ratssitzung zurückgestellt) und die am 15.12.2000 im Rat der Stadt mit Mehrheit beschlossene 38seitige Beschlussvorlage DS 715/1 trägt den Betreff "Umstrukturierung der Stadtwerke Duisburg AG (SWDU)". Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Scharfenort
AW: Antwort: Antrag auf Informationszugang vom 27.12.2018 [#35316] Sehr geehrte<< Anrede >> danke für…
An Kommunalverwaltung Duisburg Details
Von
Ulrich Scharfenort
Betreff
AW: Antwort: Antrag auf Informationszugang vom 27.12.2018 [#35316]
Datum
18. Februar 2020 16:25
An
Kommunalverwaltung Duisburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> danke für die Beantwortung, dies lässt dann nur noch Frage 3 offen. gemäß LDI gilt: "Zu Frage Nr. 3: Soweit es sich um die Ergebnisse vertraulicher Beratungen handelt, sind diese nach § 7 Abs. 3 Satz 2 IFG NRW nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens zugänglich zu machen." Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort Anfragenr: 35316 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/35316
Kommunalverwaltung Duisburg
Antwort: Antrag auf Informationszugang vom 27.12.2018 [#35316] Sehr geehrter Herr Scharfenort, ich vertrete die A…
Von
Kommunalverwaltung Duisburg
Betreff
Antwort: Antrag auf Informationszugang vom 27.12.2018 [#35316]
Datum
26. Februar 2020 14:02
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrter Herr Scharfenort, ich vertrete die Auffassung, dass eine Ratssitzung, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindet, der Vertraulichkeit unterliegt und ein schutzwürdiges Gut bieten soll. Dies ist bezogen auf die Diskussion als auch auf das Abstimmverhalten in nichtöffentlicher Sitzung. Die nach § 7 Abs. 3 Satz 2 IFG NRW nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens zugänglich zu machenden Informationen betreffen bei vertraulicher Beratung nur die Ergebnisse, sprich (einstimmige oder mehrheitliche) Zustimmung oder Ablehnung eines Beschlusses. Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Scharfenort
AW: Antwort: Antrag auf Informationszugang vom 27.12.2018 [#35316] Sehr geehrte<< Anrede >> wie Sie d…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Ulrich Scharfenort
Betreff
AW: Antwort: Antrag auf Informationszugang vom 27.12.2018 [#35316]
Datum
27. Februar 2020 16:23
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> wie Sie der Antwort https://fragdenstaat.de/anfrage/stadtwerke-teilverkaufe-stadtrat-15122000/#nachricht-465922 entnehmen können, weigert sich die Stadt Duisburg immer noch das Abstimmungsergebnis mitzuteilen. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort Anfragenr: 35316 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/35316
Ulrich Scharfenort
AW: Antwort: Antrag auf Informationszugang vom 27.12.2018 [#35316] Sehr geehrte<< Anrede >> zur Erinn…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Ulrich Scharfenort
Betreff
AW: Antwort: Antrag auf Informationszugang vom 27.12.2018 [#35316]
Datum
26. August 2020 07:23
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> zur Erinnerung https://fragdenstaat.de/anfrage/stadtwerke-teilverkaufe-stadtrat-15122000/#nachricht-466331 Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort Anfragenr: 35316 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/35316/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Antrag auf Informationszugang vom 27.12.2018 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfahlen (IFG NRW) Antrag Her…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Antrag auf Informationszugang vom 27.12.2018
Datum
9. September 2020 10:39
Status
Warte auf Antwort
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfahlen (IFG NRW) Antrag Herrn Ulrich Scharfenorts auf Informationszugang vom 27.12.2018 Aktenzeichen: 209.2.3.2.11-6246/19 Ihre Email vom 26.2.2020 ________________________________ Sehr geehrter Herr Menten, Herr Scharfenort hat sich in dieser Angelegenheit (https://fragdenstaat.de/anfrage/stadtwerke-teilverkaufe-stadtrat-15122000/) erneut nach § 13 Abs. 2 IFG NRW an mich gewandt und moniert, dass sein o.g. Antrag auf Informationszugang in einem Punkt noch unbeantwortet geblieben sei: 3. Die Abstimmungsergebnisse in allen behandelnden Gremien - soweit es sich um die Ergebnisse vertraulicher Beratungen handelt, sind diese nach § 7 Abs. 3 Satz 2 IFG NRW nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens zugänglich zu machen. Sollte dieses Verfahren abgeschlossen sein, empfehle ich Ihnen, Herrn Scharfenort die Ergebnisse zukommen lassen. Bitte setzen Sie mich bei Ihrem Antwortschreiben an ihn ins cc. Mit freundlichen Grüßen
Kommunalverwaltung Duisburg
Antwort: Antrag auf Informationszugang vom 27.12.2018 Sehr geehrter Herr Scharfenort, zu dem Thema: Stadtwerke Te…
Von
Kommunalverwaltung Duisburg
Betreff
Antwort: Antrag auf Informationszugang vom 27.12.2018
Datum
11. September 2020 12:49
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrter Herr Scharfenort, zu dem Thema: Stadtwerke Teilverkäufe Stadtrat 15.12.2000 haben Sie sich an die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen gewandt. zur Frage 3 - Die Abstimmungsergebnisse in allen behandelnden Gremien, übersende ich Ihnen nachfolgende Antwort: Eine Abstimmung gab es nur im Rat der Stadt, dieser hat der Beschlussvorlage und damit dem Anteilsverkauf mehrheitlich zugestimmt. Die Diskussion und das genaue Abstimmungsergebnis aus der nicht-öffentlichen Sitzung unterliegen der Vertraulichkeit und sind daher durch § 7 Absatz 3 Satz 2 IFG NRW vom Informationszugangsrecht ausgeschlossen. Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Scharfenort
AW: Antwort: Antrag auf Informationszugang vom 27.12.2018 [#35316] Sehr geehrte<< Anrede >> erneut be…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Ulrich Scharfenort
Betreff
AW: Antwort: Antrag auf Informationszugang vom 27.12.2018 [#35316]
Datum
11. September 2020 15:21
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
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Sehr geehrte<< Anrede >> erneut behauptet die Stadt Duisburg, dass das Abstimmungsergebnis einer nichtöffentlichen Sitzung der Vertraulichkeit unterliege. https://fragdenstaat.de/anfrage/stadtwerke-teilverkaufe-stadtrat-15122000/#nachricht-519354 Der Verweis auf § 7 Absatz 3 Satz 2 IFG NRW ist allerdings nicht schlüssig, da es hier gar nicht um den behördlichen Prozess geht, sondern die Abstimmung im Rat. Aber selbst wenn man dies als Teil des Prozesses betrachten würde, wäre das nicht schlüssig, da es hier um das Abstimmungsergebnis geht. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort Anfragenr: 35316 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/35316/
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Antrag auf Informationszugang vom 27.12.2018 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfahlen (IFG NRW) Ihr Antrag…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Antrag auf Informationszugang vom 27.12.2018
Datum
19. Oktober 2020 12:49
Status
Warte auf Antwort
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfahlen (IFG NRW) Ihr Antrag auf Informationszugang vom 27.12.2018 Aktenzeichen: 209.2.3.2.11-6246/19 Ihre Email vom 11.9.2020 ________________________________ Sehr geehrter Herr Scharfenort, in Ihrem Schreiben monieren Sie, dass die Stadt Ihnen unrechtmäßigerweise das Abstimmungsergebnis vorenthält. Meiner Meinung nach bezieht sich § 7 Abs. 3 Satz 2 IFG NRW allerdings auf das Beratungs- und nicht auf das Abstimmungsergebnis, weshalb ich an der Antwort der Stadt Duisburg nichts auszusetzen habe. Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Scharfenort
AW: Antrag auf Informationszugang vom 27.12.2018 [#35316] Sehr geehrte<< Anrede >> was Verstehen Sie …
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Ulrich Scharfenort
Betreff
AW: Antrag auf Informationszugang vom 27.12.2018 [#35316]
Datum
31. Oktober 2020 15:11
An
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Sehr geehrte<< Anrede >> was Verstehen Sie unter dem Beratungsergebnis? Dazu gehört zwangsläufig, wie die Parteien abgestimmt haben. Bei einstimmig wäre das klar, was aber hier nicht der Fall ist. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort Anfragenr: 35316 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/35316/

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AW: Antrag auf Informationszugang vom 27.12.2018 [#35316] Sehr geehrter Herr Scharfenort, zu Ihrer Frage vgl. Si…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Antrag auf Informationszugang vom 27.12.2018 [#35316]
Datum
9. November 2020 14:05
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Scharfenort, zu Ihrer Frage vgl. Sie bitte OVG NRW v. 17.5.2006, 8 A 1642/05, Rn. 75: "Nach Abschluss dieses Entscheidungsfindungsprozesses besteht grundsätzlich kein Bedürfnis mehr an einer Geheimhaltung. Dies wird durch Abs. 3 Satz 1 klargestellt, wonach die gemäß Abs. 1 vorenthaltenen Informationen nach Abschluss des Verfahrens zugänglich zu machen sind. Die einzige Ausnahme hiervon sieht Abs. 3 Satz 2 für Protokolle vertraulicher Beratungen vor, die dauerhaft dem öffentlichen Zugriff entzogen werden. Mit dieser Regelung soll bei vertraulichen Beratungen ebenfalls der Prozess der Entscheidungsfindung geschützt werden. Hiermit soll ausgeschlossen werden, dass der Ablauf von vertraulichen Beratungen, die einzelnen von den Gremiumsmitgliedern bezogenen Positionen und Wortbeiträge sowie ihr Abstimmungsverhalten von der Öffentlichkeit nachvollzogen werden können. Dies dient letztlich dazu, dass in vertraulichen Beratungen in einer Atmosphäre der Offenheit und ohne von außen hineingetragene Interessenkollisionen ein allein an der Sache orientierter Austausch von Argumenten sowie eine unbeeinflusste Abstimmung erfolgen können und auch für die Zukunft weiterhin gewährleistet sind. Der Gesetzgeber hat sich insoweit bei der Abwägung zwischen dem Schutz der Entscheidungsfindung einerseits und dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit andererseits dazu entschieden, dass bei Protokollen vertraulichen Inhalts lediglich das Beratungsergebnis, also die Entscheidung, mitgeteilt wird." Mit freundlichen Grüßen