Sehr
Antragsteller/in
mit E-Mail vom 3. August 2021 haben Sie sich über das Internetportal "
fragdenstaat.de" mit einem Aktenauskunftsbegehren an das Kultusministerium gewandt.
Sie thematisieren die von der Kultusministerkonferenz im November 2020 in Auftrag gegebenen Studien zum Thema "Handlungsfähigkeit während der COVID-19 Pandemie im Schulbereich erhalten - Schaffung einer Entscheidungsgrundlage durch Evidenzsynthese, Beobachtungs- und Interventionsstudien".
Die Behörde für Schule und Berufsbildung in Hamburg habe beim Kultusministerium im Zusammenhang mit dieser Studie die Zustimmung zur Veröffentlichung der Zwischenergebnisse angefragt. Sie bitten um Übersendung des Schriftverkehrs und um die Beantwortung der Fragen, wann die Behörde um diese Zustimmung gebeten habe und wie die Antwort des Kultusministeriums gelautet habe.
Zu den einzelnen von Ihnen angeführten Rechtsgrundlagen wird Folgendes ausgeführt:
a) Umweltverwaltungsgesetz/Umweltinformationsgesetz
Gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) hat jede Person nach Maßgabe des UVwG Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 23 Abs. 1 UVwG verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Die von Ihnen begehrten Daten unterfallen nicht dem Begriff der Umweltinformation im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG.
Das Umweltinformationsgesetz gilt bereits nicht für Stellen des Landes Baden-Württemberg (vgl. ebd. § 1 Abs. 2).
b) Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG)
Die von Ihnen begehrten Daten sind keine Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 VIG.
c) Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG)
Gemäß § 1 Absatz 2 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen in Baden-Württemberg (Landesinformationsfreiheitsgesetz - LIFG) haben Antragsberechtigte nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Amtliche Informationen sind jede bei einer informationspflichtigen Stelle bereits vorhandene, amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, außer Entwürfen und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen.
Dem Kultusministerium liegen die von Ihnen angeforderten Informationen nicht vor. Gerne verweisen wir darauf, dass Zwischenberichte zu den Studien veröffentlicht sind unter
https://www.kmk.org/presse/pressearchiv/mitteilung/abschlussberichte-der-studie-werden-veroeffentlicht-sobald-die-studie-abgeschlossen-ist.html
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich beim Verwaltungsgericht Stuttgart, Augustenstraße 5 in 70178 Stuttgart Klage erhoben werden. Die Klage kann innerhalb der angegebenen Frist auch mündlich zur Niederschrift beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle am Sitz des Verwaltungsgerichts Stuttgart erhoben werden.
Mit freundlichen Grüßen