Stand bzgl. Ihrer Zustimmung zur Veröffentlichung der Studie "COVID-SCHULEN"

die Behörde für Schule und Berufsbildung in Hamburg sollte Sie im Zusammenhang mit der Studie "Handlungsfähigkeit während der COVID-19 Pandemie im Schulbereich erhalten – Schaffung einer Entscheidungsgrundlage durch Evidenzsynthese, Beobachtungs- und Interventionsstudien (COVID-SCHULEN)" um eine Zustimmung zur Veröffentlichung der Zwischenergebnisse gefragt haben. Bitte senden Sie mir hierzu den Schriftverkehr.

- Wann hat die BSB Hamburg Sie um diese Zustimmung gebeten?

- Wie lautet Ihre Antwort darauf?

- Bitte senden Sie mir den Schriftverkehr.

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  • Datum
    3. August 2021
  • Frist
    7. September 2021
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Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: die Behörde für Schule u…
An Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Stand bzgl. Ihrer Zustimmung zur Veröffentlichung der Studie "COVID-SCHULEN" [#226117]
Datum
3. August 2021 19:38
An
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die Behörde für Schule und Berufsbildung in Hamburg sollte Sie im Zusammenhang mit der Studie "Handlungsfähigkeit während der COVID-19 Pandemie im Schulbereich erhalten – Schaffung einer Entscheidungsgrundlage durch Evidenzsynthese, Beobachtungs- und Interventionsstudien (COVID-SCHULEN)" um eine Zustimmung zur Veröffentlichung der Zwischenergebnisse gefragt haben. Bitte senden Sie mir hierzu den Schriftverkehr. - Wann hat die BSB Hamburg Sie um diese Zustimmung gebeten? - Wie lautet Ihre Antwort darauf? - Bitte senden Sie mir den Schriftverkehr.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 226117 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/226117/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Ihre Anfrage Sehr Antragsteller/in mit E-Mail vom 3. August 2021 haben Sie sich über das Internetportal "fra…
Von
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Betreff
Ihre Anfrage
Datum
12. August 2021 19:39
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.jpg
2,7 KB


Sehr Antragsteller/in mit E-Mail vom 3. August 2021 haben Sie sich über das Internetportal "fragdenstaat.de" mit einem Aktenauskunftsbegehren an das Kultusministerium gewandt. Sie thematisieren die von der Kultusministerkonferenz im November 2020 in Auftrag gegebenen Studien zum Thema "Handlungsfähigkeit während der COVID-19 Pandemie im Schulbereich erhalten - Schaffung einer Entscheidungsgrundlage durch Evidenzsynthese, Beobachtungs- und Interventionsstudien". Die Behörde für Schule und Berufsbildung in Hamburg habe beim Kultusministerium im Zusammenhang mit dieser Studie die Zustimmung zur Veröffentlichung der Zwischenergebnisse angefragt. Sie bitten um Übersendung des Schriftverkehrs und um die Beantwortung der Fragen, wann die Behörde um diese Zustimmung gebeten habe und wie die Antwort des Kultusministeriums gelautet habe. Zu den einzelnen von Ihnen angeführten Rechtsgrundlagen wird Folgendes ausgeführt: a) Umweltverwaltungsgesetz/Umweltinformationsgesetz Gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) hat jede Person nach Maßgabe des UVwG Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 23 Abs. 1 UVwG verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Die von Ihnen begehrten Daten unterfallen nicht dem Begriff der Umweltinformation im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG. Das Umweltinformationsgesetz gilt bereits nicht für Stellen des Landes Baden-Württemberg (vgl. ebd. § 1 Abs. 2). b) Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG) Die von Ihnen begehrten Daten sind keine Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 VIG. c) Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) Gemäß § 1 Absatz 2 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen in Baden-Württemberg (Landesinformationsfreiheitsgesetz - LIFG) haben Antragsberechtigte nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Amtliche Informationen sind jede bei einer informationspflichtigen Stelle bereits vorhandene, amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, außer Entwürfen und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen. Dem Kultusministerium liegen die von Ihnen angeforderten Informationen nicht vor. Gerne verweisen wir darauf, dass Zwischenberichte zu den Studien veröffentlicht sind unter https://www.kmk.org/presse/pressearchiv/mitteilung/abschlussberichte-der-studie-werden-veroeffentlicht-sobald-die-studie-abgeschlossen-ist.html Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich beim Verwaltungsgericht Stuttgart, Augustenstraße 5 in 70178 Stuttgart Klage erhoben werden. Die Klage kann innerhalb der angegebenen Frist auch mündlich zur Niederschrift beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle am Sitz des Verwaltungsgerichts Stuttgart erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen