Stand der Einführung von IPv6 in der IT-Infrastruktur der ITEOS (oder wie auch immer sie gerade heißt)

Anfrage an: Komm.ONE

- Eine Aufstellung, welche Teile der von Ihnen bereitgestellten IT-Infrastruktur für die Kommunen des Landes Baden-Württemberg bereits (teilweise) kompatibel zum IP-Protokoll in der Version 6 als Nachfolger der Version 4 ist.
- Falls vorhanden: Kommunikation mit Kommunen, in denen ggf. die Nicht-Kompatibilität mit IPv6 begründet wurde

Hintergrund dieser Anfrage ist die globale Knappheit an IPv4-Adressen und die diesbezüglich als "Best Current Practice" von der Internet Engineering Task Force (IETF) empfohlene Umstellung auf IPv6 (https://tools.ietf.org/html/rfc6540).

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    25. Juni 2020
  • Frist
    25. Juli 2020
  • 3 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Eine Aufstellun…
An Komm.ONE Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Stand der Einführung von IPv6 in der IT-Infrastruktur der ITEOS (oder wie auch immer sie gerade heißt) [#189745]
Datum
25. Juni 2020 19:40
An
Komm.ONE
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Eine Aufstellung, welche Teile der von Ihnen bereitgestellten IT-Infrastruktur für die Kommunen des Landes Baden-Württemberg bereits (teilweise) kompatibel zum IP-Protokoll in der Version 6 als Nachfolger der Version 4 ist. - Falls vorhanden: Kommunikation mit Kommunen, in denen ggf. die Nicht-Kompatibilität mit IPv6 begründet wurde Hintergrund dieser Anfrage ist die globale Knappheit an IPv4-Adressen und die diesbezüglich als "Best Current Practice" von der Internet Engineering Task Force (IETF) empfohlene Umstellung auf IPv6 (https://tools.ietf.org/html/rfc6540).
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 189745 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/189745/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Komm.ONE
Sehr geehrteAntragsteller/in wir nehmen zu Ihrer Anfrage wie folgt Stellung: Zunächst weisen wir darauf hin, das…
Von
Komm.ONE
Betreff
AW: Stand der Einführung von IPv6 in der IT-Infrastruktur der ITEOS (oder wie auch immer sie gerade heißt) [#189745]
Datum
24. Juli 2020 23:22
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in wir nehmen zu Ihrer Anfrage wie folgt Stellung: Zunächst weisen wir darauf hin, dass wir zur Überprüfung Ihrer Berechtigung gem. LIFG grundsätzlich die Angabe Ihres korrekten Namens und Ihrer korrekten Meldeadresse benötigen. Der angegebene Name "Antragsteller/in Antragsteller/in" ist ersichtlich kein existierender Name, er wäre durch das Standesamt auch gar nicht eingetragen worden. U.a. deshalb bestehen auch erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Meldeadresse. Allerdings besteht im vorliegenden Fall ohnehin kein Anspruch auf Informationszugang. Ein Anspruch auf Informationszugang besteht nur hinsichtlich schon vorhandener Aufzeichnungen. Ihre Frage bezieht sich aber nicht auf schon vorhandene Aufzeichnungen. Eine Aufstellung, welche Teile der von uns bereitgestellten IT-Infrastruktur für die Kommunen des Landes Baden-Württemberg bereits (teilweise) kompatibel zum IP-Protokoll in der Version 6 als Nachfolger der Version 4 ist, ist bei uns in dieser Form nicht vorhanden. Ebenso ist eine Kommunikation mit Kommunen, in denen ggf. die Nicht-Kompatibilität mit IPv6 begründet wurde, nicht vorhanden. Letztlich ist das aber auch unerheblich, da Aufzeichnungen zu Ihrer Fragestellung jedenfalls keine amtlichen Informationen darstellen. Denn amtliche Informationen müssen einen Bezug zu einem Verwaltungsverfahren haben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.10.16, Az. 1 S 1122/16, Rn. 10 a.E.). Selbst wenn man die Informationen aber als amtliche Informationen ansehen würde, könnten diese nicht herausgegeben werden, da diese sicherheitstechnische Bedeutung haben und da es sich zudem um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Komm.ONE handelt. Von einer Gebührenerhebung sehen wir ab. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei Komm.ONE AöR, Krailenshaldenstraße 44, 70469 Stuttgart, erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in Ich lege hiermit Widerspruch gegen Ihre Ablehnung meiner Anfrage nach dem LIFG BW ei…
An Komm.ONE Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Stand der Einführung von IPv6 in der IT-Infrastruktur der ITEOS (oder wie auch immer sie gerade heißt) [#189745]
Datum
16. August 2020 19:52
An
Komm.ONE
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Ich lege hiermit Widerspruch gegen Ihre Ablehnung meiner Anfrage nach dem LIFG BW ein. Im Einzelnen: Sie behaupten, dass Sie zur Überprüfung meiner Berechtigung gem. LIFG grundsätzlich die Angabe meines korrekten Namens und meiner korrekten Meldeadresse benötigen. Der LfDI BW führt in seiner Sachstandsmitteilung zu einer Beschwerde in Folge einer Anfrage nach dem LIFG aus, dass es kein Formerfordernis bei Anträgen gibt und der Antrag auch nicht den Antragsteller erkennen lassen muss (Az. 0221.4-15/30, Schreiben vom 18. Juni 2020). Ich halte meinen Antrag daher weiter aufrecht und bitte Sie ggf. um sachliche Begründung, warum entgegen der Empfehlungen des LfDI eine Auskunft nicht pseudonym erfolgen kann oder warum Sie Zweifel daran haben, dass ich als natürliche oder juristische Person antragsberechtigt bin. Sollte kein Anspruch auf Informationszugang aufgrund mangelnder Informationen bestehen, bitte ich um eine formell korrekte Ablehnung. Mir liegen mündliche Informationen vor, dass gegenüber Kommunen bereits Auskunft gegeben wurde, welche Dienste kompatibel mit dem IP-Protokoll in Version 6 sind. Zudem behaupten Sie weiter in Ihrer Ablehnung, dass diese Informationen sicherheitstechnische Bedeutung haben. Allein wenn dies der Fall sein sollte, gehe ich davon aus, dass Sie im Rahmen von Sicherheitsanalysen Aufstellungen angefertigt haben müssen, welche sicherheitstechnischen Folgen eine Inkompatibilität mit dem IP-Protokoll in Version 6 hätte. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 189745 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/189745/
Komm.ONE
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrem „Widerspruch“ nehmen wir wie folgt Stellung. Bei Ihrem Schreiben handelt e…
Von
Komm.ONE
Betreff
AW: Stand der Einführung von IPv6 in der IT-Infrastruktur der ITEOS (oder wie auch immer sie gerade heißt) [#189745]
Datum
9. September 2020 21:13
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrem „Widerspruch“ nehmen wir wie folgt Stellung. Bei Ihrem Schreiben handelt es sich nicht um einen Widerspruch im Rechtssinne. Denn dieser setzt einen rechtsmittelfähigen Bescheid voraus, bei dem der Adressat nachvollziehbar sein muss. Da uns Ihre Identität und eine zustellfähigen Adresse nicht bekannt sind, konnten wir schon Ihre ursprüngliche Anfrage nicht rechtsmittelfähig bescheiden. Unabhängig von der noch nicht abschließend rechtlich geklärten Frage, ob generell anonyme Anfragen gem. LIFG zulässig sind, sind solche Anfragen jedenfalls nicht zulässig, wenn eine Auskunftserteilung zu verweigern bzw. zu beschränken ist, da eben dann ein rechtsmittelfähiger Bescheid erstellt werden muss (so auch die Bundesbeauftragte für den Datenschutz im Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit für die Jahre 2014 und 2015, S. 45). Aus den in unserer ursprünglichen Antwort genannten Gründen ist aber die Auskunftserteilung zu verweigern, u.a. da die Informationen sicherheitstechnische Bedeutung haben und da es sich zudem um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Komm.ONE handelt (vgl. §§ 4 Abs. 1 Nr. 2 LIFG und § 6 LIFG) und da etwaige Aufzeichnungen zu Ihrer Fragestellung, selbst wenn sie vorhanden wären, jedenfalls keine amtlichen Informationen darstellen. Diese Angaben erfolgen weiterhin nur informativ. Einen rechtsmittelfähigen Bescheid (gegen den Sie dann Widerspruch einlegen können) können wir Ihnen erst nach Mitteilung Ihres korrekten Namens und einer zustellungstauglichen Postadresse oder Benennung eines Empfangsbevollmächtigten erstellen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrer „Stellungnahme“ (ich spiele dieses Spiel gerne mit!) nehme ich gerne meiner…
An Komm.ONE Details
Von
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Betreff
AW: Stand der Einführung von IPv6 in der IT-Infrastruktur der ITEOS (oder wie auch immer sie gerade heißt) [#189745]
Datum
14. September 2020 10:20
An
Komm.ONE
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrer „Stellungnahme“ (ich spiele dieses Spiel gerne mit!) nehme ich gerne meinerseits Stellung. Sie führen aus, dass die Rechtslage zur Zulässigkeit anonymer Anfragen derzeit noch ungeklärt sei. Ich hatte bereits in meinem letzten Schreiben auf die Sachstandsmitteilung des LfDI verwiesen, in der dieser eine klare Position für den Geltungsbereich des LIFG BW bezieht. Ich gehe davon aus, dass Ihre Erwiderung nicht etwa ein Ignorieren dieser Position und eine damit einhergehende Missachtung der demokratischen Rolle des LfDI bedeutet, sondern dass Sie internen Leitlinien folgen und Ihnen die bisherigen Stellungnahmen des LfDI weiter nicht bekannt sind. Im „Leitfaden für Behörden“ des ersten Tätigkeitsberichts des LfDI BW führt dieser (ab Seite 15) aus, dass auch ein/e anonyme Antragsteller/in einen Zugangsweg für Bescheide und Informationen benennen kann. Sie haben leider an keiner Stelle aufgeführt, dass dieser Weg offensteht. Gerne benenne ich eine Empfangsbevollmächtigte, die an meiner Statt den rechtsmittelfähigen Bescheid in Empfang nimmt (siehe unten). Ich bedanke mich für den sehr bestimmten Austausch bis hierhin, der umso mehr mein Interesse geweckt hat, im weiteren Verlauf mögliche Grenzen der Auskunftspflichten der Komm.One etwas systematischer zu analysieren! mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 189745 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/189745/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Komm.ONE
Liebe [geschwärzt], [geschwärzt], herzlichen Dank für Ihre Nachricht. In der Zeit vom 31.08.2020 bis 18.09.2020 b…
Von
Komm.ONE
Betreff
Automatische Antwort: Stand der Einführung von IPv6 in der IT-Infrastruktur der ITEOS (oder wie auch immer sie gerade heißt) [#189745]
Datum
14. September 2020 10:20
Status
Warte auf Antwort
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19,1 KB


Liebe [geschwärzt], [geschwärzt], herzlichen Dank für Ihre Nachricht. In der Zeit vom 31.08.2020 bis 18.09.2020 bin ich nicht erreichbar. Bitte sprechen Sie in der Zeit vom 01.09.2020 bis 04.09.2020 Frau [geschwärzt] ([geschwärzt]) und vom 07.09.2020 bis 18.09.2020 Herrn [geschwärzt] ([geschwärzt]) an. Ab dem 21.09.2020 bin ich wieder persönlich für Sie da. Viele Grüße [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] & [geschwärzt] [geschwärzt] +[geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) +[geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] +[geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt]) +[geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]), [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [[geschwärzt]]
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Sehr [geschwärzt], weitergeleitet meine Antwort an Herrn [geschwärzt], der derzeit laut Autoresponder im Urlaub we…
An Komm.ONE Details
Von
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Betreff
AW: Automatische Antwort: Stand der Einführung von IPv6 in der IT-Infrastruktur der ITEOS (oder wie auch immer sie gerade heißt) [#189745]
Datum
14. September 2020 11:51
An
Komm.ONE
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr [geschwärzt], weitergeleitet meine Antwort an Herrn [geschwärzt], der derzeit laut Autoresponder im Urlaub weilt. Gegenstand ist eine Anfrage nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz Baden-Württemberg. zu Ihrer „Stellungnahme“ (ich spiele dieses Spiel gerne mit!) nehme ich gerne meinerseits Stellung. Sie führen aus, dass die Rechtslage zur Zulässigkeit anonymer Anfragen derzeit noch ungeklärt sei. Ich hatte bereits in meinem letzten Schreiben auf die Sachstandsmitteilung des LfDI verwiesen, in der dieser eine klare Position für den Geltungsbereich des LIFG BW bezieht. Ich gehe davon aus, dass Ihre Erwiderung nicht etwa ein Ignorieren dieser Position und eine damit einhergehende Missachtung der demokratischen Rolle des LfDI bedeutet, sondern dass Sie internen Leitlinien folgen und Ihnen die bisherigen Stellungnahmen des LfDI weiter nicht bekannt sind. Im „Leitfaden für Behörden“ des ersten Tätigkeitsberichts des LfDI BW führt dieser (ab Seite 15) aus, dass auch ein/e anonyme Antragsteller/in einen Zugangsweg für Bescheide und Informationen benennen kann. Sie haben leider an keiner Stelle aufgeführt, dass dieser Weg offensteht. Gerne benenne ich eine Empfangsbevollmächtigte, die an meiner Statt den rechtsmittelfähigen Bescheid in Empfang nimmt (siehe unten). Ich bedanke mich für den sehr bestimmten Austausch bis hierhin, der umso mehr mein Interesse geweckt hat, im weiteren Verlauf mögliche Grenzen der Auskunftspflichten der Komm.One etwas systematischer zu analysieren! mit freundlichen Grüßen, [geschwärzt] Anfragenr: 189745 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]
Komm.ONE
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für die Benennung der Empfangsbevollmächtigten. Wir weisen darauf hin, d…
Von
Komm.ONE
Betreff
AW: Stand der Einführung von IPv6 in der IT-Infrastruktur der ITEOS (oder wie auch immer sie gerade heißt) [#189745]
Datum
9. Oktober 2020 08:15
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für die Benennung der Empfangsbevollmächtigten. Wir weisen darauf hin, dass wir entgegen Ihrer Darstellung mitgeteilt haben, dass wir einen Bescheid (u.a.) nach „Benennung eines Empfangsbevollmächtigten“ erstellen können. Als Anstalt des öffentlichen Rechts sind wir an Recht und Gesetz gebunden, daher müssen wir alleine schon aus Gründen der Fristberechnung auf diesem Weg bestehen, um überhaupt einen rechtsmittelfähigen Bescheid erstellen zu können. Mit Nennung der Empfangsbevollmächtigten in Ihrer Anfrage vom 14.09.20 haben Sie daher erstmals in dieser Sache eine Anfrage im Sinne des LIFG gestellt. Zu dieser Anfrage nehmen wir gerne wie folgt Stellung: Wir vertreten zwar weiterhin die Rechtsauffassung, dass wir nicht zu einer Auskunft verpflichtet sind. Der Auskunftsanspruch besteht nur im Hinblick auf amtliche Informationen, § 1 Abs. 2 LIFG. Evtl. vorhandene Aufzeichnungen zu Ihrer Fragestellung stellen aber keine amtlichen Informationen dar. Denn amtliche Informationen müssen einen Bezug zu einem Verwaltungsverfahren haben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.10.16, Az. 1 S 1122/16, Rn. 10 a.E.). Ein Verwaltungsverfahren ist gem. § 9 LVwVfG die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet ist. Die Einführung von IPv6 ist aber ein behördeninterner Vorgang, der keinen Bezug hat zu einer nach außen wirkenden Tätigkeit der Komm.ONE AöR die gerichtet ist auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags. Zudem besteht ein Anspruch auf Informationszugang nur hinsichtlich schon vorhandener Aufzeichnungen. Ihre Frage bezieht sich aber gar nicht auf Aufzeichnungen bzw. schon vorhandene Aufzeichnungen. Selbst wenn Aufzeichnungen vorhanden wären dürften wir diese u.a. aus Gründen der inneren Sicherheit nicht herausgeben, § 4 Abs. 1 Nr. 2 LIFG. Wie gesagt kommt es darauf aber gar nicht an, da es sich nicht um amtliche Informationen handelt. Hinzu kommt, dass es sich bei den Informationen um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Komm.ONE AöR handelt, so dass wir auch deshalb nicht zur Auskunft verpflichtet sind, § 6 LIFG. Dennoch möchten wir Ihrer Anfrage nachkommen, soweit es uns im Rahmen der geltenden Gesetze möglich ist; auch wenn wir aus den o.g. Gründen die Auffassung vertreten, dass wir zu dieser Antwort nicht verpflichtet sind. Ihren Antrag: „bitte senden Sie mir Folgendes: – Eine Aufstellung, welche Teile der von Ihnen bereitgestellten IT-Infrastruktur für die Kommunen des Landes Baden-Württemberg bereits (teilweise) kompatibel zum IP-Protokoll in der Version 6 als Nachfolger der Version 4 ist.“ beantworten wir daher wie folgt: Die bei der Komm.ONE AöR eingesetzten Komponenten sind grundsätzlich IPv6-kompatibel. Das Bundesministerium des Innern hat sich für die öffentliche Verwaltung in Deutschland von der europäischen Registrierungsbehörde RIPE (Réseaux IP Européens) einen IPv6-Adressraum zuteilen lassen und eine IPv6-Adressstruktur entwickelt. Der IPv6-Adressraum wird von der Local Internet Registry (LIR) „de.government“ bei der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS) verwaltet. Zur Verwaltung der IPv6-Adressen der öffentlichen Verwaltung in Baden-Württemberg wurde eine Sub-LIR eingerichtet, die bei der IT Baden-Württemberg (BITBW), dem IT-Dienstleister der Landesverwaltung, betrieben wird. In der Kommunalverwaltung Baden-Württemberg besteht derzeit kein Bedarf und es bestehen keine Anforderungen, das IP-Protokoll in der Version 6 (IPv6) einzusetzen. Die eingesetzten IPv4-Adressen sind ausreichend und werden nach Einschätzung der AöR Komm.ONE auch noch einige Zeit ausreichen. Die bei der Komm.ONE AöR eingesetzten Komponenten sind aber wie dargestellt grundsätzlich IPv6-kompatibel. Ihren Antrag: „bitte senden Sie mir Folgendes: […] – Falls vorhanden: Kommunikation mit Kommunen, in denen ggf. die Nicht-Kompatibilität mit IPv6 begründet wurde“ beantworten wir wie folgt: Bezüglich einer Kommunikation mit Kommunen – unabhängig davon, ob es dort um Kompatibilität mit IPv6 oder Nicht-Kompatibilität mit IPv6 geht – sind der Komm.ONE AöR keine amtlichen Informationen bekannt. Von einer Gebührenerhebung sehen wir ab. Sehr geehrter Fragesteller, wir gehen davon aus, dass damit Ihr Antrag – soweit uns möglich abschließend – beschieden ist. Sollten Sie anderer Auffassung sein, können Sie gegen diese Entscheidung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei Komm.ONE AöR, Krailenshaldenstraße 44, 70469 Stuttgart, erheben. Viele Grüße

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Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für die Übermittlung der angefragten Informationen. Der Vollständigkeit …
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Von
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Betreff
AW: Stand der Einführung von IPv6 in der IT-Infrastruktur der ITEOS (oder wie auch immer sie gerade heißt) [#189745]
Datum
1. November 2020 21:25
An
Komm.ONE
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für die Übermittlung der angefragten Informationen. Der Vollständigkeit halber möchte ich Sie nochmalig auf die Position des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit hinweisen, der in seiner offiziellen Handreichung schreibt, dass das LIFG grundsätzlich anonyme Auskunftsersuchen zulässt, und die Antragsstellung auch anonym über die Plattform frag-den-staat.de zulässig ist. Ihre Position, dass erst durch die Benennung überhaupt eine Anfrage gemäß LIFG zustandekam, dürfte einer näheren Überprüfung nicht standhalten. Ich muss zugeben, dass Ihre Hartnäckigkeit meinerseits ein wenig die Lust geweckt hat, Ihr Verhalten im Umgang mit dem LIFG im Sinne der zivilgesellschaftlichen Transparenz auf den Prüfstand zu stellen und gegebenenfalls mehr Rechtssicherheit zu schaffen, sollte dies beispielsweise durch eine geeignete Klage notwendig werden. Bis dahin verbleibe ich mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 189745 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/189745/