Stand des Regierungsvorhabens „Aufnahmezusagen für alle sogenannten Ortskräfte aus Afghanistan“

Dokumente, die den Stand des Regierungsvorhabens zum Thema Aufnahmezusagen für alle sogenannten Ortskräfte aus Afghanistan (siehe Koalitionsvertrag), dokumentieren.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    26. Juli 2022
  • Frist
    30. August 2022
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Dokumente, die de…
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Stand des Regierungsvorhabens „Aufnahmezusagen für alle sogenannten Ortskräfte aus Afghanistan“ [#255576]
Datum
26. Juli 2022 08:11
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Dokumente, die den Stand des Regierungsvorhabens zum Thema Aufnahmezusagen für alle sogenannten Ortskräfte aus Afghanistan (siehe Koalitionsvertrag), dokumentieren.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 255576 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/255576/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesministerium der Verteidigung
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/A5/V240 Betreff: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 26. Juli 2022 …
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Stand des Regierungsvorhabens „Aufnahmezusagen für alle sogenannten Ortskräfte aus Afghanistan“ [#255576]
Datum
5. September 2022 13:05
Status
Anfrage abgeschlossen
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/A5/V240 Betreff: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 26. Juli 2022 Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihrem auf das IFG gestützten Antrag vom 26. Juli 2022 (Bezug), teile ich Ihnen mit, dass das ressortgemeinsame Ortskräfteverfahren einschließlich Sicherheitsüberprüfung, Aufnahmezusage und Visaerteilung im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat sowie des Auswärtigen Amtes liegt. Aufgrund der fehlenden Verfügungsberechtigung des Bundesministeriums der Verteidigung über diese Informationen rege ich daher an, sich mit Ihrem Anliegen an die genannten Stellen zu wenden, sofern Sie dies noch nicht getan haben. Mit freundlichen Grüßen