Bundesministerium der Justiz
Z B 6 – zu: 145101#00002#0135
Sehr
<< Antragsteller:in >>
zu Ihrem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 9. März 2023 teile ich Ihnen Folgendes mit:
1. Aktuell werden auf der Website
http://www.rechtsprechung-im-internet.de Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, der obersten Gerichtshöfe des Bundes sowie des Bundespatentgerichts ab dem Jahr 2010 kostenlos bereitgestellt. Die dort veröffentlichten Entscheidungen stehen zudem im maschinenlesbaren XML-Format zur freien Nutzung und Weiterverwendung zur Verfügung.
Über die Pläne des Bundes zur Ausweitung dieses Angebots, die im Koalitionsvertrag 2021-2025 (
https://www.bundesregierung.de/breg-de/service/gesetzesvorhaben/koalitionsvertrag-2021-1990800 , Seite 106) Niederschlag gefunden haben, können Sie sich aus den folgenden – öffentlich zugänglichen - Quellen kostenfrei informieren:
* „Dritter Nationaler Aktionsplan 2021 – 2023 im Rahmen der Teilnahme an der Open Government Partnership“ (Gesamtdokument abrufbar unter
https://www.open-government-deutschland.de/resource/blob/1567548/1936828/e887b96e1bf8c85c48bcb1b24d0894cc/dritter-nap-data.pdf?download=1 , Stand August 2021; Verpflichtung 6.1 abrufbar unter
https://www.open-government-deutschland.de/opengov-de/ogp/aktionsplaene-und-berichte/3-nap/grundstein-fuer-die-verbesserung-des-zugangs-zu-rechtsinformationen-1968768 , zuletzt aktualisiert am 17.01.2023). Unter der Überschrift „Grundstein für die Verbesserung des Zugangs zu Rechtsinformationen“ als Verpflichtung 6.1 findet sich unter anderem ein ausführlicher Steckbrief zu den Zielen des Projekts sowie Daten zum aktuellen Umsetzungsstand.
· Zielvision für ein Rechtsinformationsportal des Bundes unter
https://tech.4germany.org/project/rechtsinformationsportal/ .
· Darstellung des Vorhabens zur Schaffung eines einheitlichen und modernen Zugangs zu Rechtsinformationen des Bundes unter
https://www.bmj.de/DE/Ministerium/Transparenz/Rechtsinformationsportal/Rechtsinformationsportal_node.html sowie unter
https://digitalservice.bund.de/blog/neues-rechtsinformationssystem .
· Informationen zum Entwicklungsbeginn des neuen Rechtsinformationssystems unter
https://digitalservice.bund.de/blog/neues-rechtsinformationssystem-der-fahrplan-fuer-das-mvp-steht .
Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe des IFG gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Die von Ihnen begehrten allgemeine Informationen sind öffentlich zugänglich. Eines Informationszugangs bedarf es daher nicht, vgl. § 9 Absatz 3 IFG. Nach § 9 Absatz 3 IFG kann der Antrag abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bzw. die Antragstellerin bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann. Die Informationsbeschaffung über diese Quellen ist Ihnen auch zumutbar. Die Internetseiten sind insbesondere kostenfrei zugänglich. Ein besonderer Aufwand des Aufrufs ist nicht ersichtlich. § 9 Absatz 3 IFG dient der Entlastung der Behörde (BT-Drucksache 15/4493, S. 16). Gründe, die dennoch für einen Informationszugang sprechen könnten, sind nicht ersichtlich.
Vor diesem Hintergrund gehe ich davon aus, dass sich Ihr Antrag insoweit erledigt hat.
2. Sollten Sie mit Ihrem Antrag darüber hinaus Zugang zu dem mit der DigitalService GmbH zur Realisierung des Vorhabens geschlossenen Vertrag begehren, weise ich darauf hin, dass - neben öffentlichen Belangen - Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der DigitalService GmbH im Sinne von § 6 IFG berührt sein könnten. Vor einer Entscheidung über Ihren Antrag wäre daher die DigitalService GmbH zu beteiligen, § 8 Absatz 1 IFG.
Ich bitte Sie daher darum, Ihren IFG-Antrag gemäß § 7 Absatz 1 Satz 3 IFG zu begründen und mitzuteilen, ob Sie mit der Weitergabe Ihrer personenbezogenen Daten an die DigitalService GmbH einverstanden sind.
Darüber hinaus weise ich darauf hin, dass durch den Verwaltungsaufwand für das durchzuführende Drittbeteiligungsverfahren und die weitere Bearbeitung Ihres Antrags der Umfang einer gebührenfrei zu erteilenden einfachen Antwort nach § 10 Absatz 1 Satz 2 IFG überschritten würde, so dass eine Gebühr nach § 10 Absatz 1 Satz 1 IFG i.V.m. der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) zu erheben wäre.
Gemäß § 10 Absatz 1 IFG werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem IFG Gebühren erhoben. Diese bestimmen sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis (Anlage zu § 1 Absatz 1 IFGGebV). Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann, § 10 Absatz 2 IFG. Der pauschale Stundensatz zur Berechnung des Verwaltungsaufwands für Beschäftigte des höheren Dienstes beträgt 60 EUR. Für die Herausgabe von Abschriften können, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen, je nach Verwaltungsaufwand Gebühren zwischen 30 EUR und 500 EUR erhoben werden, Nummer 2.2 des Teils A der Anlage zu § 1 Absatz 1 IFGGebV.
Der Bearbeitungsaufwand wird auf 4 Stunden einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters des höheren Dienstes geschätzt; er resultiert aus dem Umfang des Vertrages (33 Seiten) und seiner zahlreichen Anlagen, die vorab geprüft werden müssten. Daraus ergäbe sich eine Gebühr von geschätzten 240 EUR.
Der genaue Verwaltungsaufwand kann jedoch erst bei der weiteren Bearbeitung Ihres Antrags erfasst und beziffert werden.
Vor diesem Hintergrund bitte ich daher zudem um eine Erklärung, dass Sie zur Übernahme der anfallenden Gebühr bereit sind, falls Sie Zugang zu dem mit der DigitalService GmbH zur Realisierung des Vorhabens geschlossenen Vertrag begehren.
Sollte ich ***bis zum 17. April 2023*** nichts von Ihnen hören, gehe ich davon aus, dass Sie Ihren Antrag nicht weiterverfolgen.
Eine Gebühr wird in diesem Fall nicht erhoben.
Mit freundlichen Grüßen