Bundesministerium der Justiz
Z B 6 - zu: 1451/6 II – Z3 207/2022
Sehr
Antragsteller/in
zu Ihrem Antrag vom 18. März 2022 nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) teile ich Ihnen Folgendes mit:
Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe des IFG gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen.
Im vorliegenden Fall sind die von Ihnen begehrten allgemeinen Informationen öffentlich zugänglich. Eines Informationszugangs bedarf es daher nicht, vgl. , § 9 Absatz 3 IFG.
Aktuell werden auf der Website
www.rechtsprechung-im-internet.de Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, der obersten Gerichtshöfe des Bundes sowie des Bundespatentgerichts ab dem Jahr 2010 kostenlos bereitgestellt. Die dort veröffentlichten Entscheidungen stehen zudem im maschinenlesbaren XML-Format zur freien Nutzung und Weiterverwendung zur Verfügung.
Über die Pläne des Bundes zur Ausweitung dieses Angebots, die im Koalitionsvertrag 2021-2025 (Seite 85) Niederschlag gefunden haben, können Sie sich aus den folgenden Quellen kostenfrei informieren:
• „Dritter Nationaler Aktionsplan 2021 – 2023 im Rahmen der Teilnahme an der Open Government Partnership“ (Gesamtdokument abrufbar unter
https://www.open-government-deutschla... , Stand August 2021; Verpflichtung 6.1 abrufbar unter
https://www.open-government-deutschla... , zuletzt aktualisiert im November 2021). Unter der Überschrift „Grundstein für die Verbesserung des Zugangs zu Rechtsinformationen“ als Verpflichtung 6.1 findet sich unter anderem ein ausführlicher Steckbrief zu den Zielen des Projekts sowie Daten zum aktuellen Umsetzungsstand.
• Zielvision für ein Rechtsinformationsportal des Bundes unter
https://tech.4germany.org/project/rec...
Diese Auskunft ergeht gebührenfrei.
Mit freundlichen Grüßen