Standortbescheinigungen
Anfrage an:
Bundesnetzagentur
- Stob-Nr. 66011641
- Stob-Nr. 59013943
- Stob-Nr. 59013944
- Stob-Nr. 66012170
- Stob-Nr. 59014763
- Stob-Nr. 59014764
Und jeweils das Technische Datenblatt
Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen
-
Datum25. November 2021
-
28. Dezember 2021
-
Kosten dieser Information:105,00 Euro
-
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Samuel Schellenberg
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Stob-Nr. 660116…
An
Bundesnetzagentur
Details
- Von
- Samuel Schellenberg
- Betreff
- Standortbescheinigungen [#233805]
- Datum
- 25. November 2021 12:44
- An
- Bundesnetzagentur
- Status
- Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Stob-Nr. 66011641
- Stob-Nr. 59013943
- Stob-Nr. 59013944
- Stob-Nr. 66012170
- Stob-Nr. 59014763
- Stob-Nr. 59014764
Und jeweils das Technische Datenblatt
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Samuel Schellenberg
Anfragenr: 233805
Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:
https://fragdenstaat.de/a/233805/
[… Zeige kompletten Anfragetext]
Mit freundlichen Grüßen
Samuel Schellenberg
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Bundesnetzagentur
Sehr geehrter Herr Schellenberg,
da die von Ihnen gewünschten Informationen in der Anzahl der abgefragten Dokume…
- Von
- Bundesnetzagentur
- Betreff
- AW: Standortbescheinigungen [#233805]
- Datum
- 9. Dezember 2021 07:29
- Status
- Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Schellenberg,
da die von Ihnen gewünschten Informationen in der Anzahl der abgefragten Dokumente keine einfache Auskunft im Sinne der IFGGebV darstellen, fallen Kosten für den individuell zurechenbaren Verwaltungsaufwand an. Generell können nach der IFGGebV bis zu 500 Euro an Kosten anfallen. Die Höhe des Gebührenrahmens richtet sich hierbei nach dem konkret einschlägigen Gebührentatbestand.
Die Bundesnetzagentur ist mit zahlreichen Anfragen wie der Ihrigen konfrontiert, so dass Erfahrungswerte bzgl. der zu erwartenden Bearbeitungszeiten und damit verbundenen Kosten bestehen. Prognostisch ist davon auszugehen, dass etwa Kosten in Höhe von 105,00 Euro anfallen. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass es sich hierbei um eine Prognose handelt, der tatsächliche individuelle Bearbeitungsaufwand ist erst nach Bearbeitung der Anfrage genau bezifferbar.
Ich bitte um Mitteilung, ob Sie an Ihrem Informationszugangsbegehren festhalten möchten.
Mit freundlichen Grüßen
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