Standortdaten von Menschen die nach § 34c PolGNRW überwacht werden – Verarbeitung mit Hessendata?

Im schriftlichen Bericht des Ministers des Innern für die Sitzung des Innenausschusses am 04.04.2019 zu dem Tagesordnungspunkt „Wie wird das Mittel der elektronischen Fußfessel in der Praxis eingesetzt?“ teilt das Ministerium des Innern des Landes NRW in seiner Antwort auf Frage fünf der SPD-Fraktion mit, dass Standortdaten der elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach §34c PolG NRW an die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung (HZD) übermittelt und durch diese der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen zur Verfügung gestellt werden (siehe: https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV17-1915.pdf).

In der HZD befinden sich ebenfalls die Server der Überwachungssoftware Hessendata
(Vgl.: https://www.sueddeutsche.de/digital/palantir-in-deutschland-wo-die-polizei-alles-sieht-1.4173809).

Bitte beantworten Sie mir in diesem Zusammenhang folgende Fragen:

– Aus welchen Gründen werden die Standortdaten elektronischer Fußfesseln in Hessen, nicht auf NRW-eigener IT-Infrastruktur gespeichert und verarbeitet?
– Werden Standortdaten der Betroffenen von Maßnahmen nach §34c PolG NRW mit Hessendata erfasst oder verarbeitet?
– Ist technisch und prozedural sichergestellt, dass die Standortdaten von Menschen in NRW nicht durch Hessendata erfasst oder verarbeitet werden?
– Wie stellt die Landesregierung NRW sicher, dass keine Daten von NRW-Bürger.innen mit Hessendata erfasst oder verarbeitet werden?
– Falls eine Erfassung oder Verarbeitung der Standortdaten von Betroffenen von Maßnahmen nach §34c PolG NRW durch Hessendata stattfindet, auf welcher Rechtsgrundlage geschieht dies?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    16. Juli 2019
  • Frist
    20. August 2019
  • 0 Follower:innen
Kerstin Demuth
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden …
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Kerstin Demuth
Betreff
Standortdaten von Menschen die nach § 34c PolGNRW überwacht werden – Verarbeitung mit Hessendata? [#158693]
Datum
16. Juli 2019 16:29
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Im schriftlichen Bericht des Ministers des Innern für die Sitzung des Innenausschusses am 04.04.2019 zu dem Tagesordnungspunkt „Wie wird das Mittel der elektronischen Fußfessel in der Praxis eingesetzt?“ teilt das Ministerium des Innern des Landes NRW in seiner Antwort auf Frage fünf der SPD-Fraktion mit, dass Standortdaten der elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach §34c PolG NRW an die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung (HZD) übermittelt und durch diese der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen zur Verfügung gestellt werden (siehe: https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV17-1915.pdf). In der HZD befinden sich ebenfalls die Server der Überwachungssoftware Hessendata (Vgl.: https://www.sueddeutsche.de/digital/palantir-in-deutschland-wo-die-polizei-alles-sieht-1.4173809). Bitte beantworten Sie mir in diesem Zusammenhang folgende Fragen: – Aus welchen Gründen werden die Standortdaten elektronischer Fußfesseln in Hessen, nicht auf NRW-eigener IT-Infrastruktur gespeichert und verarbeitet? – Werden Standortdaten der Betroffenen von Maßnahmen nach §34c PolG NRW mit Hessendata erfasst oder verarbeitet? – Ist technisch und prozedural sichergestellt, dass die Standortdaten von Menschen in NRW nicht durch Hessendata erfasst oder verarbeitet werden? – Wie stellt die Landesregierung NRW sicher, dass keine Daten von NRW-Bürger.innen mit Hessendata erfasst oder verarbeitet werden? – Falls eine Erfassung oder Verarbeitung der Standortdaten von Betroffenen von Maßnahmen nach §34c PolG NRW durch Hessendata stattfindet, auf welcher Rechtsgrundlage geschieht dies?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Kerstin Demuth <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Kerstin Demuth

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
IFG-Antrag vom 16. Juli 2019 - Az. 432-30.01 Demuth Sehr geehrte Frau Demuth, mit Ihrem Antrag nach dem Informati…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
IFG-Antrag vom 16. Juli 2019 - Az. 432-30.01 Demuth
Datum
14. August 2019 14:51
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.png
13,1 KB


Sehr geehrte Frau Demuth, mit Ihrem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) begehrten Sie Informationen über Standortdaten der elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach §34c PolG NRW. Der in § 4 Abs. 1 IFG NRW niedergelegte Informationsanspruch erstreckt sich nur auf tatsächliche, bei der jeweiligen angefragten Stelle -hier dem Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen- vorhandenen amtlichen Informationen. Eine Informationsbeschaffungspflicht bei anderen Behörden ist hingegen nicht gegeben. Das Land Hessen bietet als einziges Land eine Infrastruktur an, die den Einsatz der Elektronischen Aufenthaltsüberwachung technisch ermöglicht, da diese dort bereits seit dem Jahr 2011 für alle Länder im Rahmen der Führungsaufsicht (§ 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 12 StGB) vorgehalten wird. Eine direkte Übertragung von Daten, die im Rahmen von § 34c PolG NRW erhoben werden, in Dateien, welche die HZD aufgrund anderer Rechtsvorschriften betreibt, ist unzulässig. Da es sich bei der Software „Hessendata“ um eine Software der Polizei Hessen handelt, liegen hierzu keine Informationen vor. Freundliche Grüße