Standortdaten von Menschen die nach § 34c PolGNRW überwacht werden – Verarbeitung mit Hessendata?
Im schriftlichen Bericht des Ministers des Innern für die Sitzung des Innenausschusses am 04.04.2019 zu dem Tagesordnungspunkt „Wie wird das Mittel der elektronischen Fußfessel in der Praxis eingesetzt?“ teilt das Ministerium des Innern des Landes NRW in seiner Antwort auf Frage fünf der SPD-Fraktion mit, dass Standortdaten der elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach §34c PolG NRW an die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung (HZD) übermittelt und durch diese der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen zur Verfügung gestellt werden (siehe: https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV17-1915.pdf).
In der HZD befinden sich ebenfalls die Server der Überwachungssoftware Hessendata
(Vgl.: https://www.sueddeutsche.de/digital/palantir-in-deutschland-wo-die-polizei-alles-sieht-1.4173809).
Bitte beantworten Sie mir in diesem Zusammenhang folgende Fragen:
– Aus welchen Gründen werden die Standortdaten elektronischer Fußfesseln in Hessen, nicht auf NRW-eigener IT-Infrastruktur gespeichert und verarbeitet?
– Werden Standortdaten der Betroffenen von Maßnahmen nach §34c PolG NRW mit Hessendata erfasst oder verarbeitet?
– Ist technisch und prozedural sichergestellt, dass die Standortdaten von Menschen in NRW nicht durch Hessendata erfasst oder verarbeitet werden?
– Wie stellt die Landesregierung NRW sicher, dass keine Daten von NRW-Bürger.innen mit Hessendata erfasst oder verarbeitet werden?
– Falls eine Erfassung oder Verarbeitung der Standortdaten von Betroffenen von Maßnahmen nach §34c PolG NRW durch Hessendata stattfindet, auf welcher Rechtsgrundlage geschieht dies?
Information nicht vorhanden
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Datum16. Juli 2019
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20. August 2019
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