Sehr geehrter Herr Flügge,
anbei unsere Antworten von auf Ihre Anfrage:
1) Ist es richtig, das es einen Vertrag/Abkommen zwischen dem Bezirksamt Eimsbüttel, bzw. der FHH und Schleswig-Holstein (hier Kreis Pinneberg, bzw. Gemeinde Bönningstedt) hinsichtlich der Wasser-Einleitungsmenge vom Rückhaltebecken Grothwisch in die Schleswig-Holsteinische MÜHLENAU gibt? Wenn ja, bitte ich hiermit um Einsicht/Zusendung des Vertrages, bzw. der Vereinbarung. Wann wurde die Vereinbarung, der Vertrag erstellt? Wurde eine/die Vereinbarung nach Fertigstellung IKEA (1986) sowie der Siedlung Burgwedel (Fertigstellung 90er Jahre) hinsichtlich der/einer Einleitungsmenge angepasst?
Nein, es handelt sich vielmehr um eine Vorgabe des zulässigen Drosselabflusses in die schleswig-holsteinische Mühlenau zum Schutz der Unterlieger durch Schleswig-Holstein im Zuge des wasserrechtlichen Ausbauverahrens für die Burgwedelau. Das Rückhaltebecken wurde entsprechend dieser Vorgabe bemessen und 1972 hergestellt.
Das wasserrechtliche Ausbauverfahren für die Burgwedelau und damit auch die Abstimmung mit dem Kreis Pinneberg über den zulässigen Drosselabfluss nach Schleswig-Holstein wurde von der ehemaligen Baubehörde (jetzt BUKEA) durchgeführt und ist ggf. dort einzusehen.
Nein, die Vorgabe des zulässigen Drosselabflusses durch Schleswig-Holstein dient dem Schutz der Unterlieger, deren Schutzbedürfnis sich nicht geändert bzw. eher noch verschärft hat. Seit Jahren wird die zulässige Einleitmenge in die Gewässer bei Neubauten durch uns als zuständige Wasserbehörde im Bezirk Eimsbüttel begrenzt, damit u.a. die Vorgaben aus Schleswig-Holstein eingehalten und die Unterlieger geschützt werden. Dementsprechend wurde z.B. beim Bau von IKEA ein eigenes Rückhaltebecken für die IKEA-Flächen hergestellt. Gleiches gilt für Wohnerschließung im Zuge der Umsetzung der Bebaungungspläne Schnelsen 14 und 21 der sog. Burgwedel-Siedlung.
2) Wo ist ein Schlüssel für die Inbetriebnahme (Notfälle, Starkregenereignisse) des Schiebers Rückhaltebecken hinterlegt? Evtl. auch bei der Feuerwehr (Städtische oder Freiwillige)?
Der Schlüssel liegt bei E/MR 23 als zuständiger Dienststelle für die Unterhaltung. Zusätzlich hat die von uns beauftrage Unterhaltungsfirma noch einen Schlüssel.
3) Wurde die letzte Entschlammung des Rückhaltebeckens im Jahr 2007 durchgeführt?
Ja.
Wenn ja, warum folgte bei dem heutigen Zustand des Beckens keine aktuelle Entschlammung, bzw. die Entfernung von Totholz?
Die nächste Entschlammung ist entsprechend der Erfordernis, die kontinuierlich durch uns kontrolliert wird, für den Herbst/Winter 2022/23 vorgesehen. Die Vergabe der Planungsleistungen läuft bereits.
4) Reicht es wirklich die Entwässerungsgräben im Märchenviertel nur einmal im Jahr zur reinigen?
Bei den Gewässern im Verwaltungsvermögen der Wasserwirtschaft werden die Rechen vor den Verrohrungen werden regelmäßig im Zuge der Begehrungen und vor und nach jedem Starkregenereignis kontrolliert und bei Bedarf gereinigt, damit ein schadloser Abfluss durch die Verrohrungen sichergestellt ist. Die Mahd der Böschungen und Nebenflächen im Verwaltungsvermögen Wasserwirtschaft erfolgt einmal im Jahr und ist ausreichend um einen schadlosen Abfluss in den Gewässern zu gewährleisten. Im Zuge der Begehungen festgestellte Verlegungen, die den Abfluss stark behindern, werden zeitnah entfernt.
5) Welche Bestrebungen/Lösungen hinsichtlich Starkregenereignisse (hier Märchenviertel Schnelsen) sieht das Bezirksamt Eimsbüttel künftig vor? Wird es kurzfristige Gespräche mit dem Kreis Pinneberg, bzw. der Gemeinde Bönningstedt hinsichtlich der Einleitungsmengen vom Rückhaltebecken in die Mühlenau geben? Ist überhaupt eine Quotierung noch Zeitgerecht, bzw. rechtlich überhaupt zulässig? Ich möchte Sie hiermit um eine zeitnahe Antwort bitten. Vielen Dank für Ihre Bemühungen sowie Ihrem Verständnis.
Auf den vermehrten Abfluss von Oberflächenwasser durch zunehmende Flächenversiegelungen und auftretende Starkregenereignisse muss und wird natürlich entsprechend reagiert. Im Zuge des vorsorgenden Hochwasserschutzes wird daher von uns als zuständiger Wasserbehörde bereits seit mehreren Jahren bei allen Neuplanungen, nicht nur in Schnelsen, eine Einleitmengenbegrenzung ausgesprochen. D.h. das anfallende Oberflächenwasser muss auf den Flächen zurückgehalten werden bevor es gedrosselt in die Gewässer eingeleitet werden darf.
Da die Hochwasser- und Starkregenproblematik ein hamburgweites Thema sind, erarbeitet die FHH im Projekt RISA (RISA - RegenInfraStrukturAnpassung -
hamburg.de<
https://www.hamburg.de/risa/>) Lösungsansätze für eine nachhaltige Oberflächenwasserbewirtschaftung und Stadtentwicklung. Viele Aspekte wie klimaverträgliches Bauen z.B. mit Gründächern oder die genannten Rückhalte- oder wenn möglich Versickerungsforderungen sollen beitragen, dass das anfallende Oberflächenwasser möglichst gar nicht in die z.T. schon überlasteten Gewässer gelangt und die Städte sich zu einer Art „Schwammstadt“ entwickeln.
Es wird weiterhin durch Pflegemaßnahmen sichergestellt, dass der Abfluss in den Gewässern in ihrem vorhandenen Rahmen schadlos möglich ist. Allerdings ist es kaum möglich, die vorhandene Infrastruktur baulich an größere Regenmengen anzupassen ohne massiv in die Bestandsnutzungen einzugreifen (Enteignungen o.ä.), da kaum noch ungenutzte Freiflächen zur Verfügung stehen und die Kosten dafür immens wären. Wo immer es möglich ist, wird zusätzlicher Rückhalteraum auf freien Flächen durch Sekundärauen und Rückhaltebecken geschaffen und der Hochwasserschutz optimiert.
Daher wird neben der dargestellten übergeordneten Oberflächenwasserbewirtschaftung auch immer der Schutz des eigenen Grundstückes notwendig sein, um Schäden zu vermeiden. Die FHH hat Infobroschüren als Hilfestellung für betroffenen Bürger erstellt (leitfaden-starkregen.pdf (
hamburg.de)<
https://www.hamburg.de/contentblob/35...>).
Nein, Gespräche mit der zuständigen Wasserbehörde wegen der Wassermenge sind nicht geplant.
Ja, derartige Abflussbegrenzungen sind aktuell wie im ersten Absatz beschrieben eines der wichtigsten Steuerungsinstrumente für den vorsorgenden Hochwasserschutz und damit auf jeden Fall zeitgerecht. Das Wasserhaushaltsgesetz und die Landeswassergesetze bevollmächtigen und verpflichten sogar die zuständigen Dienststellen entsprechende Vorgaben zu machen, damit Ober- und auch Unterlieger gleichermaßen geschützt werden.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind.
Helmut Strauß
Abteilung Verwaltung
Bezirksamt Eimsbüttel, Management des öffentlichen Raumes, E/MR 10
Grindelberg 62-66, 20144 Hamburg
Tel. 040/42801-2786, Fax 040/42790-3128, E-Mail <
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